Vorlage 1998-185a: Wohnbau- und Eigentumsförderung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-185a vom 19. Januar 1999


Ergänzungsbericht zur Vorlage 98/185 : "Änderung des Dekrets über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990"


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen



Zum vorhergehenden Teil der Vorlage


1.2.1 Die kantonale Zusatzverbilligung


Das WEG BL wurde in erster Linie geschaffen, um die WEG-Verbilligungen des Bundes sinnvoll zu ergänzen und die ZV des Bundes damit erhöhen zu können. Dies wird durch die kantonale Zusatzverbilligung erreicht. Die kantonale Zusatzverbilligung wird jedoch ganz anders berechnet als diejenige des Bundes. Für die Berechnung einer kantonalen Zusatzverbilligung ist eine als tragbar festgeschriebene Mietkostenbelastung massgebend. Die Hilfe wird damit nicht nach einem starren System geleistet, sondern berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.


Kernstück ist § 3 Absatz 5 des Dekrets, der gemessen am Einkommen und der Kinderzahl folgende Belastungsnormen durch die Mietkosten als tragbar vorgibt:


Tabelle 1 "tragbare Mietkostenbelastung" (§ 3 Absatz 5 Dekret WEG BL)




In Franken ausgedrückt ergeben sich daraus die folgenden Höchstmieten, gemessen am Einkommen und in Abhängigkeit von der Kinderzahl:


Tabelle 2 "tragbare Miete pro Monat" (Hilfstabelle)




Ist nun die zu leistende Miete - nach Abzug der Bundes-GV und -ZV - nach wie vor höher als die so festgelegte "tragbare Miete", so wird als kantonale Zusatzverbilligung diese Differenz ausgerichtet bzw. der Betrag, der nötig ist, um eine tragbare Mietkostenbelastung gemäss Tabelle 1 zu erreichen. Die kantonale Zusatzverbilligung ist - wie diejenige des Bundes - ein a-fonds-perdu-Beitrag, d.h. nicht rückzahlbar.


Beispiel zur kantonalen Zusatzverbilligung (Fortführung von oben):




Die zu hohe Belastung durch die grundverbilligte Miete von 44.7 % kann durch eine ZV I des Bundes allein nun nicht auf das laut Tabelle 1 zumutbare Mass von 22% reduziert werden, wie die weiter obenstehende Beispielberechnung zur ZV des Bundes zeigt. Dies führt zu einer kantonalen Zusatzverbilligung im Umfang des nicht durch Leistungen des Bundes abgedeckten Betrages. Dadurch erhält der Bund eine kantonale Gegenleistung und seine ZV erhöht sich; die ZV I wird zur ZV III (siehe oben).




Oder im Falle einer betagten, behinderten oder in Ausbildung stehenden Mieterschaft:




Weitere Berechnungsbeispiele zur kantonalen Zusatzverbilligung siehe Anhang .




1.2.2 Die Bausparprämie


Die kantonale Bausparprämie steht, im Gegensatz zur kantonalen Zusatzverbilligung in keinerlei Verbindung zum WEG Bund, sondern ist ein autonomes Instrument, das das Sparen im Hinblick auf den Erwerb oder Bau von Wohneigentum (Bausparen) unterstützen will (§1 Abs. 4 WEG BL). Das Instrument besteht darin, dass der Kanton Bausparprämien in der doppelten Höhe von entsprechenden Sonderkonditionen von Finanzinstituten wie Banken und Versicherungen (§ 2 Abs. 1 Bst. c) ausrichtet. D.h. wer im Zeitpunkt des Erwerbs von Wohneigentum die Bestätigung eines Finanzinstitutes beibringt, dass während mindestens fünf Jahren regelmässig Beiträge auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes Bausparkonto oder ähnliches einbezahlt wurden, erhält vom Kanton eine Bausparprämie im doppelten Umfang der Sonderkonditionen, die mit diesem Sparmodell verbunden sind, ausgerichtet. Die Bausparprämie darf Fr. 20'000.- pro Fall nicht überschreiten.


Beispiel zur Bausparprämie


Eine Gesuchstellerschaft erbringt von ihrer Bank folgenden Nachweis eines Bausparplanes:




1.3 Bedeutung / Zukunft


Die Bedeutung von WEG Bund und BL (GV und ZV) in unserem Kanton mögen die folgenden Zahlen erhellen:


- Seit 1975 gesprochene Grundverbilligungen:


    Mietwohnungen: 1099
    Eigentumswohnungen / Einfamilienhäuser: 333


- Seit 1975 gesprochene Zusatzverbilligungen des Bundes:


Diese Zahl ist auf der vorhandenen Datengrundlage mit vertretbarem Aufwand nicht exakt eruierbar. Hingegen besteht die Erfahrung, dass für rund ein Drittel der grundver-billigten Mieten eine Zusatzverbilligung des Bundes ausgerichtet wird


- Seit 1991 gesprochene Zusatzverbilligungen des Kantons (bis 1. Juli 1995 zu 1 / 3 von den Gemeinden getragen) (Fr. / Wohnungen):




Die obenstehende Übersicht zeigt den enormen Zuwachs an kantonalen Zusatzverbilligungen in den letzten - v.a. vier - Jahren. Dabei ist auch augenfällig, dass der Aufwand pro Wohnung kontinuierlich (Ausnahme 1998) zugenommen hat. Die Gründe hiefür liegen einerseits in der verstärkten Inanspruchnahme des WEG in den Jahren 1993 und 1994, was sich in den Jahren 1995 und 1996 auf die Anzahl der Gesuchstellerschaften auswirkte: Ab 1997 ist hingegen die Zunahme des Aufwandes vielmehr darauf zurückzuführen, dass immer mehr Gesuchstellerschaften Anträge stellen, die über sehr bescheidene Einkommensverhältnisse verfügen (siehe dazu auch Punkt 2.). Zu berücksichtigen ist, dass die Mieten neuerer WEG-Wohnungen, gemessen am Markt, eher an der oberen Limite des noch spielenden Wohnungsmarktes liegen.


Bundesseits sind die Wirkungsmöglichkeiten des WEG zum einen sehr stark abhängig von der Bundespolitik. In periodischen Abständen von einigen Jahren ist der Rahmenkredit, den die WEG-Förderung einzuhalten hat, neu zu genehmigen. Dieser Rahmenkredit bestimmt dann wiederum die Grösse der Jahreskontingente an förderbaren Wohn-einheiten, die durchs Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) festgelegt werden müssen. Die Debatte um den Rahmenkredit ist zwangsläufig abhängig von der Einschätzung der Notwendigkeit einer staatlichen Wohnbauhilfe generell sowie der Beurteilung der Tauglichkeit des WEG-Instrumentariums im besonderen. Andererseits ist das Greifen des WEG-Systems nicht loslösbar von den aktuellen wirtschaftlichen bzw. wohnungsmarktlichen Zuständen, welche jeweils herrschen, was wiederum auch seine Tauglichkeitseinschätzung nicht unberührt lässt.


Die wirtschaftlichen und wohnungsmarktlichen Faktoren haben in der letzten und aktuell geführten Debatte dazu geführt, dass das WEG-System sehr massiv hinterfragt wurde. Zahlreiche Exponenten fordern seine Abschaffung und den Ersatz durch eine reine Subjekthilfe, getragen von den Kantonen bzw. Gemeinden. Diese Diskussion wird vor allem im Zusammenhang mit der Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen geführt. Sachlich erscheint heute insbesondere die Grundverbilligung nicht mehr als das geeignete System, weil die Voraussetzungen für die Rückzahlung fehlen (Teuerung und Lohnerhöhung).


Der Bund hat zwar (nach längeren und umfassenderen Abklärungen als zuvor üblich) für die Periode 1999/2000 wieder für 3500 Wohnungen/Jahr einen Kredit gesprochen. Der daraus resultierende Kontingentsanteil für neue Objekte in BL beträgt 10 Mietwohnungen und 20 Eigenheime. Berücksichtigt werden sollen nur noch gemeinnützige Wohnbauträger und es sollen Alterswohnungen privilegiert werden. Vermehrt sollen darüber hinaus Sanierungen gefördert werden, weshalb ein spezielles, nicht auf die Kantone aufgeteiltes Kontingent von 800 solchen Wohneinheiten gesprochen wurde. Bei Sanierungen können neu Zusatzverbilligungen ohne Grundverbilligung gesprochen werden.


Der Bund ist sich jedoch der Problematiken des WEG bewusst. Änderungen des Systems sollen in Vorbereitung sein. Über die aus der Regelung des Finanzausgleichs resultierenden Fragen sollen laut BWO die Kantone im Frühling 1999 befragt werden (Vernehmlassung zur Neuregelung des Finanzausgleichs). Mit konkreten Auswirkungen davon auf die Wohnbauförderung wird zurzeit frühestenfalls per 2003 gerechnet. Der Bund wird deshalb wohl gezwungenermassen auch noch für die Jahre 2001 und 2002 einen WEG-Rahmenkredit sprechen müssen. Bereits per 2000 soll hingegen die Finanzierung der Grundverbilligungsvorschüsse neu geregelt werden, indem diese nicht mehr durch Finanzinstitute (Luzerner Landbank und Appenzeller Kantonalbank) zu relativ hohen Zinsen finanziert, sondern durch den Bund selbst unter wesentlich günstigeren Konditionen zur Verfügung gestellt bzw. abgelöst werden sollen.


Fortsetzung


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