Vorlage 1998-185a: Wohnbau- und Eigentumsförderung
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-185a vom 19. Januar 1999
Ergänzungsbericht zur Vorlage 98/185 : "Änderung des Dekrets über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990"
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Zum vorhergehenden Teil der Vorlage
5.3 Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung mit Synopse der vorgeschlagenen Änderungen
Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990
| Geltendes Dekret | Aenderungsvorschläge | Bemerkungen |
| § 1 Wohneigentum Als Wohneigentum gelten überwiegend selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen im Allein-, Gesamt- oder Miteigentum. |
keine Änderung vorgesehen | |
| § 2 Begünstigte Begünstigte der kantonalen Zusatzverbilligung sind Ehepaare, Familien, Alleinerziehende, Personen, die Betagte oder Chronischkranke im eigenen Haushalt betreuen, Betagte und Invalide in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen. |
Begünstigte der kantonalen Zusatzverbilligung sind Ehepaare, Familien, Alleinerziehende, Betagte und Invalide in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen. |
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| § 3 Kantonale Zusatzverbilligung 1 Eine kantonale Zusatzverbilligung gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird nur für Bauten ausgerichtet, für welche eine Bundeshilfe oder eine Grundverbilligung des Kantons oder von Dritten in Anspruch genommen worden ist. 2 Sie wird gewährt, um Mieten oder Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, zu erreichen, die für die Bewohner und Bewohnerinnen tragbar sind. 3 Sie wird ausgerichtet, soweit Einkommen und Vermögen ein bestimmtes Mass nicht übersteigen. Der Regierungsrat legt die Vermögensgrenze fest. 4 Die grundverbilligten Anfangsmieten bzw. die Anfangslasten, die aus dem Eigentum erwachsen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den ortsüblichen Mieten stehen. |
keine Änderung vorgesehen | |
| 5 Liegt die finanzielle Belastung des anrechenbaren jährlichen Einkommens durch die Netto-Miete respektive die Netto-Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, über den nachstehenden Prozentsätzen, so wird der Differenzbetrag durch kantonale Beiträge gedeckt: | Liegt die finanzielle Belastung des anrechenbaren jährlichen Einkommens durch die Netto-Miete respektive die Netto-Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, über den nachstehenden Prozentsätzen, so wird der Differenzbetrag, vorbehältlich Absätze 7 und 8, durch kantonale Beiträge gedeckt: | Formelle Anpassung an den neuen Absatz 8 von § 3 |
(Die Tabelle entspricht der Fassung des geltenden Dekrets und soll nicht geändert werden)
| Anrechenbares Einkommen |
Belastung bei Anzahl Kindern | ||||||
| 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und mehr | ||
| bis | 30'000 Fr. | 21% | 18% | 16% | 15% | 15% | 15% |
| 32'500 Fr. | 22% | 19% | 17% | 15% | 15% | 15% | |
| 35'000 Fr. | 23% | 20% | 18% | 16% | 15% | 15% | |
| 37'500 Fr. | 24% | 21% | 19% | 17% | 15% | 15% | |
| 40'000 Fr. | 25% | 22% | 20% | 18% | 16% | 15% | |
| 42'500 Fr. | 26% | 23% | 21% | 19% | 17% | 15% | |
| 45'000 Fr. | 27% | 24% | 22% | 20% | 18% | 16% | |
| 47'500 Fr. | 28% | 25% | 23% | 21% | 19% | 17% | |
| 50'000 Fr. | 29% | 26% | 24% | 22% | 20% | 18% | |
| 55'000 Fr. | 30% | 27% | 25% | 23% | 21% | 19% | |
| 60'000 Fr. | 31% | 28% | 26% | 24% | 22% | 20% | |
| 65'000 Fr. | 32% | 29% | 27% | 25% | 23% | 21% | |
| 70'000 Fr. | 33% | 30% | 28% | 26% | 24% | 22% | |
| 75 000 Fr. | - | - | 29% | 27% | 25% | 23% | |
| 80 000 Fr. | - | - | - | 28% | 26% | 24% | |
| 6 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sie den Betrag von 100 Fr. pro Jahr übersteigen. | Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sie den Betrag von 100 Fr. pro Jahr übersteigen, sofern dadurch der Bundesbeitrag nicht geschmälert wird. | |
| 7 Beiträge an Wohneigentümer und -eigentümerinnen werden in der Regel ausgerichtet, wenn die finanzielle Belastung durch die grundverbilligten Anfangslasten, die aus dem Eigentum erwachsen, für die einzelnen Bezüger und Bezügerinnen 30% des anrechenbaren Einkommens nicht übersteigt. Das Eigenkapital wird nicht verzinst. | Keine Änderung vorgesehen | |
| 8 Beiträge an Mieter und Mieterinnen werden in der Regel nur ausgerichtet, wenn sowohl die finanzielle Belastung aus der grundverbilligten Miete 50 % nicht übersteigt als auch die Zusatzverbilligungen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der aus dem Lastenplan resultierenden Mieten ausmachen. | 8 Mieterinnen und Mieter, bei denen gleichzeitig die finanzielle Belastung aus der grundverbilligten Miete 50% übersteigt und die Zusatzverbilligungen insgesamt mehr als die Hälfte der aus dem Lastenplan resultierenden Miete ausmachen, erhalten keine Beiträge. (Alternativformulierung) |
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| 8 Die Belastungsgrenzen gemäss Absatz 5 können durch den Regierungsrat veränderten Verhältnissen angepasst werden. | 9 Die Belastungsgrenzen gemäss Absatz 5 können durch den Regierungsrat veränderten Verhältnissen angepasst werden. | |
| § 4 Belegungsvorschriften 1 Eine kantonale Zusatzverbilligung gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird nur gewährt, wenn die Zahl der Zimmer jene der Bewohner und Bewohnerinnen um nicht mehr als 1 übersteigt. 2 Alleinstehende Betagte und Invalide dürfen Kleinwohnungen mit höchstens 21/2 Zimmern belegen. 3 In Härtefällen kann das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Ausnahmen von diesen Belegungsvorschriften bewilligen. |
ganzer § keine Änderungen vorgesehen | |
| § 5 Grundverbilligung 1 Für die Ausrichtung einer Grundverbilligung durch den Kanton gelten die Artikel 35-41 des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (kurz: WEG) und die Artikel 20-26 der eidgenössischen Verordnung vom 30. November 1981 zum WEG. Der Regierungsrat befindet über die Anwendbarkeit der jeweiligen Richtlinien zum WEG. 2 Eine kantonale Grundverbilligung wird an Wohneigentümer und -eigentümerinnen in der Regel ausgerichtet, wenn die finanzielle Belastung durch die grundverbilligten Anfangslasten, die aus dem Eigentum erwachsen, für die einzelnen Bezüger und Bezügerinnen 30% des anrechenbaren Einkommens nicht übersteigt. Das Eigenkapital wird nicht verzinst. |
ganzer § keine Änderungen vorgesehen | |
| § 6 (bereits aufgehoben) | ||
| § 7 Bausparprämien 1 Der Kanton leistet beim Erwerb oder Erstellen von Wohneigentum, gemäss § 1 des Dekrets, eine Bausparprämie in der doppelten Höhe des Zinsbonus bei Bausparmodellen von Finanzinstituten, sofern die Laufzeit in der Regel mindestens 5 Jahre betragen hat. |
Der Kanton leistet beim Erwerb oder Erstellen von Wohneigentum, gemäss § 1 des Dekrets, eine Bausparprämie in der doppelten Höhe des Zinsbonus bei Bausparmodellen von Finanzinstituten, sofern die Laufzeit mindestens 60 Monate betragen hat. |
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| 2 Die kantonale Bausparprämie ist auf maximal 20 000 Fr. begrenzt. Der Regierungsrat kann diese Limite veränderten Verhältnissen anpassen. 3 Die kantonale Bausparprämie ist zurückzuerstatten, sofern das Eigentum vor 10 Jahren nach deren Ausrichtung veräussert wird. Der Regierungsrat kann im Einzelfall Ausnahmen beschliessen. |
Keine Änderung vorgesehen
Keine Änderung vorgesehen |
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| § 8 Vollzug Gesetz und Dekret werden durch das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vollzogen. |
ganzer § keine Änderungen vorgesehen | |
| § 9 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollziehungsverordnung vom 21. Mai 1953 zum kantonalen Gesetz vom 21. Mai 1953/22. Juni 1959 über die Beitragsleistung an einfache Wohnbauten für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und an Alterswohnungen wird aufgehoben. 2 Leistungsverhältnisse, die gestützt auf den in Absatz 1 genannten Erlass begründet werden, behalten ihre Gültigkeit. |
ganzer § keine Änderungen vorgesehen | |
| § 10 Inkrafttreten Dieses Dekret tritt mit dem Gesetz vom 29. Januar 1990 über die Wohnbau-und Eigentumsförderung in Kraft. |
ganzer § keine Änderungen vorgesehen | |
| Neugliederung durch I. - III. und Einführung einer Übergangsbestimmung unter II Bisherigen Bezügerinnen und Bezügern einer kantonalen Zusatzverbilligung, die neu gemäss § 3 Absatz 8 keinen Anspruch mehr erheben können, wird im Sinne einer Übergangslösung für das Jahr 1999 nochmals eine kantonale Zusatzverbilligung gewährt. |
Änderungsvorschlag: Bisherigen Bezügerinnen und Bezügern einer kantonalen Zusatzverbilligung, die neu gemäss § 3 Absatz 8 keinen Anspruch mehr erheben können, wird im Sinne einer Übergangslösung bis zum 31.12.2000 nochmals eine kantonale Zusatzverbilligung gewährt. |
5.4 Übersicht über die Vernehmlassungen im Einzelnen
Legende: @ Gemeinden mit WEG-Objekten
X Gemeinden mit Betroffenen betreffend Einkommenslimiten
| Gemeinde | Antwort | ||
| Bezirk Laufen | |||
| Liesberg | Schliesst sich der Stellungnahme der Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber und Verwalter des Kantons Basel-Landschaft an. | ||
| Zwingen | @ | Der Gemeinderat hat keine Ergänzungen oder Anmerkungen anzubringen. | |
| Bezirk Arlesheim | |||
| Aesch | @ | X | Keine Einwände. |
| Allschwil | @ | "Die Fürsorgekasse unserer Gemeinde ist bereits stark belastet. Im Rahmen der durch das Fürsorgegesetz vorgeschriebenen Aufgaben ist damit zu rechnen, dass die Belastungen auch in Zukunft zunehmen werden. Wir können aus diesen Gründen unser Einverständnis nicht geben zu einer Dekretsänderung, welche zusätzliche Fürsorgefälle für die Gemeinden zur Folge hätte. Wir bitten Sie deshalb, den § 3 in seiner ursprünglichen Form zu belassen." | |
| Arlesheim | @ | Keine Einwände. | |
| Biel-Benken | Verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme. | ||
| Binningen | @ | X | Bedauert dass Personen die Betagte und Chronischkranke pflegen von der ZV ausgeschlossen werden sollen. Ist grundsätzlich für eine Einkommenslimite. Erachtet bei der heutigen Wirtschaftslage 50 % als zu tief. |
| Birsfelden | Unterstützt die Eingabe der Verbände | ||
| Bottmingen | @ | X | Auf eine Vernehmlassung wird verzichtet. |
| Münchenstein | @ | X | Gegen die Änderung des Dekrets werden keine Einwände erhoben. |
| Muttenz | @ | X | Schliesst sich der Stellungnahme der Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber und Verwalter des Kantons Basel-Landschaft an. |
| Oberwil | @ | X | Schliesst sich der Stellungnahme der Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber und Verwalter des Kantons Basel-Landschaft an. |
| Reinach | @ | "Auf die Teilnahme an der Vernehmlassung über die Änderung des Dekrets zur Wohnbau- und Eigentumsförderung wird verzichtet." | |
| Schönenbuch | Schliesst sich der Stellungnahme des Verbandes der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten an. | ||
| Therwil | @ | "Der Gemeinderat stellt fest, dass die zugestellten Unterlagen in dieser Sache keine genügende Grundlage für eine Stellungnahme bieten. Er bittet das KIGA um weitere Angaben, insbesondere ob es sich bei den rund zwölf Fällen, in welchen zusätzliche Fürsorgeleistungen anfallen würden, um Fälle in der Gemeinde Therwil handelt." Fragen GR mit Schreiben vom 2.11.98 beantwortet. | |
| Bezirk Liestal | |||
| Bubendorf | Der Gemeinderat stimmt der Änderung zu. | ||
| Frenkendorf | Der Gemeinderat hat gegen die vorgesehene Änderung nichts einzuwenden. | ||
| Füllinsdorf | GR schliesst sich der Stellungnahme der Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber und Verwalter des Kantons Basel-Landschaft an. | ||
| Lausen | GR schliesst sich der Stellungnahme der Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber und Verwalter des Kantons Basel-Landschaft an. | ||
| Bezirk Sissach | |||
| Böckten | Der Gemeinderat stimmt der Änderung zu. | ||
| Buckten | Mit Änderung befasst und einverstanden. | ||
| Buus | "Die Kommunen sind von dieser Vorlage nur marginal betroffen, weshalb wir darauf verzichten, dazu materiell Stellung zu nehmen." | ||
| Gelterkinden | Gesetz ändern. Keine Obergrenzen bezüglich Belastung und Beitrag. | ||
| Hemmiken | Schliesst sich der Stellungnahme der Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber und Verwalter des Kantons Basel-Landschaft an. | ||
| Itingen | @ | X | Schliesst sich der Stellungnahme der Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber und Verwalter des Kantons Basel-Landschaft an. |
| Känerkinden | GR schliesst sich der Stellungnahme der Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber und Verwalter des Kantons Basel-Landschaft an. | ||
| Ormalingen | "Da die Änderungen nur gering sind, verzichtet der Gemeinderat auf eine Stellungnahme." | ||
| Sissach | @ | Der GR schliesst sich grundsätzlich den Argumenten des Verbandes der Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten an. § 2 soll wie folgt ergänzt werden: Begünstigte der kantonalen Zusatzverbilligung sind Ehepaare, Familien, Alleinerziehende, und bei besonderen Gründen auch Einzelpersonen in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen. | |
| Bezirk Waldenburg | |||
| Arboldswil | Der Gemeinderat unterstützt die Änderung des Dekrets. | ||
| Hölstein | @ | X | "Der Gemeinderat hat die Vorlage geprüft. Mit Ausnahme von § 3, Abs. wird sie in Ordnung befunden, In § 3, Abs. 8 ist die Formulierung unklar. Bedeutet dies, dass wenn jemand über der Limite liegt, er wegfällt oder trotzdem bis 50 % erhält?" |
| Niederdorf | Der Gemeinderat stimmt der Dekretsänderung zu. | ||
| Oberdorf | GR schliesst sich in allen Punkten der Stellungnahme der Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber und Verwalter des Kantons Basel-Landschaft an. | ||
| Reigoldswil | Verlangt dass Gesetz ebenfalls angepasst wird. Weiter sollten keine oberen Grenzwerte eingeführt werden. | ||
| Titterten | Der Gemeinderat ist mit der Änderung einverstanden. | ||
| Waldenburg | @ | X | Änderung wird unterstützt und keine Ergänzung beantragt. |