Vorlage 1998-185a: Wohnbau- und Eigentumsförderung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-185a vom 19. Januar 1999


Ergänzungsbericht zur Vorlage 98/185 : "Änderung des Dekrets über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990"


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen



Zum vorhergehenden Teil der Vorlage


2. WEG BL: Heutiger Korrekturbedarf und Änderungsvorschläge aus der Sicht des Vollzugs


Die oben, unter 1.3 dargestellte Entwicklung, dass seit 1997 in verstärktem Ausmass sehr einkommensschwache Personenkreise kantonale Zusatzverbilligungen beanspruchen, hat bei der Vollzugsstelle, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zur Überzeugung geführt, dass hier eine Regelungslücke besteht, die es zu klären gilt. Dies wird ausgeführt unter 2.1 und ist das Hauptanliegen der mit der Vorlage 98/185 beantragten Änderung des Dekrets über die Wohnbau- und Eigentumsförderung. Unter den Punkten 2.2 und 2.3 werden die weiteren, wesentlich weniger bedeutenden Korrekturen zur Regelung der kantonalen Zusatzverbilligung erläutert, die der aktuellen und künftigen Vollzugspraxis dienlich wären. Ein weiterer Punkt betrifft eine formale Klärung bei der Bausparprämie (2.4).


2.1 Fehlende Maximallimite bei der kantonalen Zusatzverbilligung


Wie in der Vorlage 98/185 auf Seite 2 ausgeführt, existiert im Regelwerk für die kantonale Zusatzverbilligung keine Limitierung für die maximale Höhe derselben. Nicht nur theoretisch, sondern immer mehr auch in der Praxis führt dies dazu, dass zunehmend überproportionale Zusatzverbilligungen ausgerichtet werden. Es kommen neuerdings Fälle vor, bei denen die Zusatzverbilligungen von Kanton und Bund zusammen weit über 70% der bereits grundverbilligten Miete ausmachen. Als Illustration dazu die folgende Übersicht:


ZV Bund und Kanton 97/98 nach Anteilen an der grundverbilligten Miete


Unbefriedigend dabei ist, dass das System damit in vielen Fällen nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, dazu führt, dass angemessene und vertretbare Wohnlösungen gefunden werden, sondern dass es für Vermieterschaft wie Mieterschaft als Garantie der öffentlichen Hand für den Mietzins verstanden wird, unabhängig von der Verhältnismässigkeit der Wohnungkosten einerseits und des verfügbaren Einkommens andererseits. Mit anderen Worten schafft das WEG kantonal in seiner jetzigen, unlimitierten Form die Möglichkeit, dass eine Mieterschaft praktisch ohne jegliches Einkommen eine neue Wohnung am oberen Rand des Marktpreises mietet und die ganzen Kosten dafür die öffentliche Hand zu bestreiten hat. Wenn aktuell auch noch von keiner sehr grossen finanziellen Dimension für den Kanton, ist dies doch eine Entwicklung, die ausufern könnte, welche der Gesetzgeber vor 10 Jahren aber nicht voraussah und gewiss auch nicht wollte. Darauf hat auch die kantonale Finanzkontrolle anlässlich ihrer letzten Zwischenrevision bei der Vollzugsstelle vom Oktober 1998 hingewiesen und das KIGA angewiesen, nach einer dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Lösung zu suchen.



Korrekturvorschlag gemäss Landratsvorlage 98/185:


Eine Lösung des obgenannten Problems ist in der Einführung einer Belastungsgrenze zu finden. Diese soll dazu führen, ein mehrheitliches Wohnkostenproblem von einem primären Einkommensproblem abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist natürlich fliessend. Eine Regelung darf deshalb nicht zu eng sein. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass Gesuchstellerschaften, bei denen


- die Belastung aus der grundverbilligten Miete zum anrechenbaren Einkommen mehr als 50% ausmacht


und gleichzeitig


- die Zusatzverbilligungen von Bund und Kanton zusammen mehr als die Hälfte der grundverbilligten Miete ausmachen,


keine Zusatzverbilligung erhalten sollen (neuer Absatz 8 des § 3 des Dekrets).


Da aus der Formulierung, wie sie die Landratsvorlage 98/185 vorschlägt, dieses Kriterium offensichtlich nicht klar hervorgeht, wird in der Synopse unter 5.3 eine Alternativformulierung vorgeschlagen.


Wieso keine Zusatzverbilligung und nicht nur eine Zusatzverbilligung bis auf diese Grenzen herab ("Lastensplitting", siehe auch Ergebnis der Vernehmlassung)? Dies wird aus drei Gründen abgelehnt.


1. Das Lastensplitting hätte zwar zur Folge, dass die Fürsorge bzw. Sozialhilfe der Gemeinde in diesen Fällen weniger Lasten zu tragen hätte. Andererseits hätte sie aber gerade dadurch auch weit weniger Interesse, solche Fälle, bei denen es ja nicht um ein reines Wohnkostenproblem, sondern um ein generelles Einkommensproblem geht, in grundsätzlicher Art und Weise - beispielsweise durch das Suchen einer günstigeren Wohnung - anzugehen. Auch die Eigeninitiative würde nicht unbedingt gefördert.


2. Mit einem Lastensplitting würde wohl weiterhin das Unternehmerrisiko einer WEG-geförderten Wohnbauträgerschaft grösserenteils der öffentlichen Hand überbunden werden können, weil davon auszugehen ist, dass für die Fürsorgebehörde nur geringer Handlungsanreiz besteht. Die Hauptlast bliebe beim Kanton, der keine Eingriffsmöglichkeit hat.


3. Seit einiger Zeit verfolgt der Kanton - und er wurde dabei im Rahmen der sog. "Gemeindeinitiativen" auch von den Gemeinden unterstützt - die Zielsetzung, keine neuen Gemischtfinanzierungen einzuführen und bestehende aufzuheben, da diverse Nachteile damit verbunden sind. Keinesfalls geht es - dies belegt das Kapitel 3. - um eine Lastenverschiebung vom Kanton auf die Gemeinden.


Zu Auswirkungen und Übergangsbestimmungen siehe Kapitel 3 .




2.2 Untere Auszahlungslimite bei der kantonalen Zusatzverbilligung


Gemäss geltendem § 3 Abs. 6 des Dekrets gelangen kantonale Zusatzverbilligungen, die weniger als Fr. 100.- pro Jahr betragen, nicht zur Auszahlung. Dies kann nun zur Folge haben, dass dem Kanton unnötigerweise Mehrkosten entstehen.


Beispiel




Fr. 5.- x 12 = Fr. 60.- < Fr. 100.-. Würden diese Fr. 60.- nicht ausbezahlt, fehlte dem Bund die kantonale Gegenleistung zur Ausrichtung der erhöhten Zusatzverbilligung III und er würde nur die halb so hohe Zusatzverbilligung I ausrichten. Dadurch würden dem Kanton wiederum Mehrkosten im Umfang der Zusatzverbilligung I zuzüglich der kantonalen Zusatzverbilligung entstehen, im Beispiel also Fr. 173.50 pro Monat (Fr.337.-/2 + Fr. 5.-) oder Fr. 2'082.- pro Jahr.


Korrekturvorschlag gemäss Landratsvorlage 98/185


Streichung der Auszahlungsbeschränkung bei jenen Fällen, wo damit eine erhöhte Zusatzverbilligung des Bundes ausgelöst werden kann (§ 3 Abs. 6 Dekret). Betrifft einige wenige Einzelfälle.




2.3. Kreis der Anspruchsberechtigten bei der kantonalen Zusatzverbilligung


Sowohl Bund als auch Kanton zählen auch Personen, die in ihrer Wohnung Betagte oder Chronisch Kranke betreuen, zum Kreise der WEG-Anspruchsberechtigten. Die Bestimmung hat bis heute im Kanton Basel-Landschaft zwar keine praktische Anwendung erfahren. Mit der prognostizierten Zunahme von Betagten in den nächsten Jahren könnte dies aber ein Thema werden. Es stellt sich dann allerdings die Frage, ob angesichts der in letzter Zeit geschaffenen Spitex-Organisation, des Alters- und Pflegheimkonzepts und auch den laufend entstehenden privaten Betreuungsorganisationen dies richtig bzw. nicht eine klare Grenzziehung zu diesem Bereich vorzunehmen ist.



Vorschlag gemäss Landratsvorlage 98/185


Engere Fassung des Anspruchskreises im Dekret (§ 2) unter Streichung des Kreises der Personen, die Betagte oder Chronischkranke betreuen.




2.4 Laufzeit von Bausparverträgen für die kantonale Bausparprämie


Hiefür wird auf den Text der Vorlage 98/185, S. 3 verwiesen. Er bedarf unseres Erachtens keiner weiteren Erläuterung.




3. Auswirkungen der vorgeschlagenen Maximallimite bei der kantonalen Zusatzverbilligung


3.1 Bezügerseitig


In der Vorlage 98/185 wurde ausgeführt, die vorgeschlagene Einführung einer Maximallimite für die kantonale Zusatzverbilligung hätte bei "rund einem Dutzend" aktuellen Bezügerschaften zur Folge, dass sie ab Ablauf der Übergangsfrist keine kantonalen Zusatzverbilligungen mehr ausgerichtet erhielten. Dies war der Erfassungsstand per 2.6.1998. Die vollständige Erhebung zeigt nun, dass 1998 insgesamt 17 Bezügerinnen oder Bezüger betroffen gewesen wären. 7 von diesen Personen werden bereits von der Fürsorge unterstützt trotz WEG. 10 Bezügerschaften würden damit, sofern sie sich nicht rechtzeitig nach einer günstigeren Wohnung umsehen, zusätzlich abhängig von der Fürsorge/Sozialhilfe. Die betroffenen Personen verteilen sich auf 11 Wohnbauträgerschaften in 12 Gemeinden im ganzen Kanton (siehe auch Abschnitt 4.1). Sofern keine Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen eintreten und der Bund bei seiner gegenwärtigen Politik bleibt, sind darüberhinaus für keine bestehenden Bezügerschaften Auswirkungen zu erwarten. Hingegen wird erreicht, dass keine neuen Personen mit ungenügenden Einkommensvoraussetzungen künftighin unbesehen WEG-Wohnungen beziehen können.


3.2 Seitens Kanton


Die kantonalen Aufwendungen für die 17 obgenannten Personen betrugen 1998 Fr. 152'669.90. Der Bundesbeitrag macht zusätzlich noch Fr. 66'160.- aus. Im Durchschnitt ergibt das für diese 17 Wohnungen eine Zusatzverbilligung von Fr. 12'873.57 pro Jahr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine leerwerdende WEG-Wohnung wieder von Personen besetzt werden kann, die ein tatsächliches Wohnkostenproblem haben, d.h. die Kriterien des WEG erfüllen. Dies kann auch durch Zuweisungen der Sozialdienste gezielt geschehen, so dass diese wiederum auch Gegennutzen zu Lasten des Kantons haben können.



3.3 Übergangsfrist


Im Sinne eines Diskussionsvorschlags und von der Inkraftsetzung der Dekretsänderung per 1.1.1999 ausgehend enthält die Vorlage 98/185 eine Übergangsfrist für bestehende Zusatzverbilligungen von der Dauer des Jahres 1999. Mit dem verzögerten Inkrafttreten ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2000 sicher angebrachter.




4. Vernehmlassung bei den Gemeinden


Die Landratsvorlage 98/185 wurde in der Zeit vom 21. September 1998 mit Frist bis Ende Oktober, verlängert bis 11.11.1998, den Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft zur Vernehmlassung unterbreitet. Im folgenden sind die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst. Im Einzelnen finden sie sich im Anhang, unter 5.4.



4.1 Übersicht


Vernehmen liessen sich 35 Gemeinden, dazu ausserdem in einer gemeinsamen Vernehmlassung die beiden Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber und -Verwalter des Kantons Basel-Landschaft. Dabei wurde die vorgeschlagene Dekretsänderung grundsätzlich mehrheitlich akzeptiert.


Gemeinden insgesamt




WEG-Objekte finden sich in insgesamt 25 Gemeinden unseres Kantons. Geäussert haben sich im Rahmen der Vernehmlassung davon 17 und zwar wie folgt:


Gemeinden mit WEG-Objekten




Von den 12 Gemeinden mit Einwohnerinnen und Einwohnern, die von der Änderung der Einkommenslimiten betroffen wären, äusserten sich deren 9 und zwar wie folgt:


Keine Vernehmlassung gaben ab die drei Gemeinden Ettingen, Laufen und Röschenz.




4.2 Übersicht nach den einzelnen Änderungen


§ 2 (Neufassung des Berechtigtenkreises, Abschnitt 2.3)


Die beiden Verbände mit den Gemeinden Binningen, Birsfelden, Schönenbuch, Füllinsdorf, Lausen, Gelterkinden, Itingen, Känerkinden und Oberdorf (9) setzen sich dafür ein, die bisherige Fassung zu belassen. Sissach tritt für die Änderung ein, findet jedoch, dass auch Einzelpersonen Anspruch erheben können sollten (1).


Demgegenüber sind mit der Änderung einverstanden die Gemeinden Zwingen, Aesch, Allschwil, Münchenstein, Bubendorf, Frenkendorf, Böckten, Buckten, Arboldswil, Hölstein, Niederdorf, Reigoldswil, Titterten und Waldenburg (14).



§ 3 Absatz 5 (rein formelle Anpassung aufgrund des neuen § 3 Abs. 8)


Keine Einwände eingegangen.



§ 3 Absatz 6 (Neuregelung der Auszahlungsuntergrenze bei der kant. ZV)


Keine Einwände eingegangen.



§ 3 Absatz 8 (neu, alter Absatz 8 wird zu Absatz 9; Einführung einer Maximallimite bei der kantonalen Zusatzverbilligung)


Lediglich die 3 Gemeinden Allschwil, Gelterkinden und Reigoldswil setzen sich dafür ein, die heutige Fassung unverändert zu belassen. Binningen befindet die 50% bei der finanziellen Belastung aus der grundverbilligten Miete als zu tief.


Die beiden Verbände mit den Gemeinden Birsfelden, Schönenbuch, Füllinsdorf, Lausen, Itingen, Känerkinden, Sissach, Hölstein und Oberdorf (9) akzeptieren zwar eine Limite. Sie fordern aber, bei Überschreitung derselben nicht gänzlich auf die kantonalen Zusatzverbilligungen zu verzichten, sondern bis mindestens auf 50 % bzw. bis zur Hälfte der Miete gemäss Lastenplan auszugleichen.


Mit der vorgeschlagenen Änderung tel quel einverstanden sind die Gemeinden Zwingen, Aesch, Münchenstein, Bubendorf, Frenkendorf, Böckten, Buckten, Arboldswil, Niederdorf, Titterten und Waldenburg (11).



§ 7 Absatz 1 (Präzisierung der Laufzeit von Bausparverträgen für die kantonale Bausparprämie)


Keine Einwände



Übergangsbestimmung


Keine Einwände




4.3 Stellungnahme zu den Einwändungen und Vorschlägen


Einwendungen oder Vorschläge sind einerseits zur vorgesehenen Einführung einer Maximallimite bei der kantonalen Zusatzverbilligung (§ 3 Abs. 8) und andererseits zur vorgeschlagenen Neufassung des Berechtigtenkreises (§ 2) erfolgt. Es wird darauf im Rahmen der Erläuterung dieser Änderungspunkte weiter oben, unter 2.1 und 2.3 eingegangen. Aus den dort ausgeführten Gründen sowie der Tatsache, dass die in der Vorlage gemachten Vorschläge jeweils eine Mehrheit fanden, wurden sie nicht berücksichtigt. Ebenfalls keine Berücksichtigung konnten die Einzelanliegen von Binningen und Sissach finden.


Mit diesem Bericht wird hingegen eine Formulierungsalternative zum in der Landratsvorlage vorgeschlagenen Text des neuen § 3 Abs 8 (Maximallimite bei der ZV) präsentiert; die bisherige Formulierung schien missverständlich. Ebenfalls wird mit diesem Bericht eine Verlängerung für die Übergangsfrist zur Anwendung der neuen Maximallimite bei der Zusatzverbilligung vorgesehen. Beides findet sich in der Synopse unter 5.3.



Liestal, 19. Januar 1999


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin


Fortsetzung


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