Vorlage 1998-211: Neubau Dreifachsporthalle Kaserne Liestal, Baukreditvorlage



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2 Rechtliche Grundlagen


2.1 Waffenplatz Liestal


Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen stützen sich auf folgende gesetzliche Regelungen und Erlasse:


Bundesverfassung der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Art. 22


- Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995;
Kapitel: Bund und Kantone, Art. 118, 124


- Verordnung des Bundesrates über die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze (Waffen- und Schiessplatzverordnung, VWS) vom 26. Juni 1996


- Verordnung des EMD über die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze (Waffen- und Schiessplatzverordnung EMD, VWS-EMD) vom 26. Juni 1996


- Weisungen des Chefs Heer über die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze (WWS) vom 1. Juli 1996


- Vertrag betreffend die Benützung des Waffenplatzes Liestal zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 11. Mai 1965 bis Nachtrag Nr. 4 vom 30. August 1994.


- Grundsatzerklärung des Bundes betreffend dem Infanterie-Waffenplatz Liestal vom 29. März 1988


- Sachplan Waffen- und Schiessplätze des Bundesrates vom 19. August 1998


- Management-Behelf für die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze des Chefs Heer (MWS 1997)


Heute besteht für die militärische Benützung der vorhandenen Militärhalle eine Vereinbarung zwischen der Stadt Liestal und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. In dieser Vereinbarung werden die Grundbenützungszeiten des Militärs von Montag bis Freitag für die Zeit der Truppenbelegung geregelt.


Weil die Stimmberechtigten der Stadt Liestal am 2. März 1997 die Vorlage für den Bau einer Stadthalle abgelehnt haben, - als Bestandteil dieser Vorlage wäre auch der Armee der dringend benötigte Sportraum zur Verfügung gestellt worden -, ist es nun Sache des Kantons, im Rahmen eines Gesamtkonzeptes für die Sanierung und den Ausbau der Kaserne Liestal ebenfalls eine Mehrzweckhalle zu errichten, die gleichzeitig auch für den Sportunterricht der kaufmännischen Berufsschule genutzt werden kann. Deshalb müssen die vertraglichen Abmachungen zwischen Bund und Kanton auf einer anderen Basis geregelt werden.




2.2 Berufsschule des Kaufmännischen Vereins (KV BL)


Gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0)


Art.2


1) Die Kantone sorgen für ausreichenden Turn- und Sportunterricht in der Schule.


2) Der Turn- und Sportunterricht ist in allen Volks-, Mittel- und Berufsschulen einschliesslich Seminar und Lehramtsschulen obligatorisch.


Für die Mittelschulen bestimmt die Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober 1987 (SR 415.01) in


Art.1 (Grundsatz)


1) Die Kantone sorgen dafür, dass an den Volks- und Mittelschulen wöchentlich drei Stunden Turn- und Sportunterricht erteilt werden.


Für die Berufsschulen bestimmt die Verordnung über Turnen und Sport an den Berufsschulen vom 14. Juli 1976 (SR 415.022) in


Art. 4


Der obligatorische Turn- und Sportunterricht umfasst pro Woche bei eintägigem Berufsschulunterricht mindestens eine Lektion, bei anderthalb- oder zweitägigem Unterricht eine Doppellektion.


Fortsetzung


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