Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998


Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)


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4. Durchführung des Strafverfahrens


a. Verfahrensgrundsätze
§ 22 verdeutlicht die Untersuchungsmaxime und übernimmt aus Gründen des Sachzusammenhangs den Gehalt des bisherigen Rechts (alt § 42 Absatz 3 und alt § 57).


§ 23 enthält das Beschleunigungsgebot von alt § 53, wobei die - in der Praxis nicht wahrgenommene - periodische Berichterstattungspflicht an die Überweisungsbehörde bei Haftfällen von mehr als einem Monat wegen der neu vorgesehenen periodischen Haftüberprüfung (§ 86) obsolet wird und das Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft wegfällt.


Die §§ 24 und 25 verdeutlichen Verfahrensgrundsätze, die bisher nicht ausdrücklich im Gesetzestext enthalten waren, aber dennoch gelten (Anklage- und Erledigungsgrundsatz). § 26 (alt § 36) wurde im Zusammenhang mit dem Polizeigesetz bereits präziser gefasst und durch einen Absatz 2 ergänzt, der abweichend von Absatz 1 speziell die Zuständigkeit für die Anordnung von Zwangsmassnahmen regelt. Dies ist notwendig, weil die Staatsanwaltschaft zwar nach Abschluss der Untersuchung bis zur Überweisung des Falles an das Gericht die Verfahrensleitung innehat, aber nach heutigem Recht nicht selbst Verhaftungen vornehmen kann. Für diese Fälle wird die Überweisungsbehörde als erstinstanzliche Haftanordnungsbehörde eingesetzt. Beschwerden gegen ihren Entscheid sind an die Dreierkammer des Obergerichts zu richten. Dasselbe gilt für die Besondere Untersuchungsrichterin oder den Besonderen Untersuchungsrichter. Da ihnen nebst der Untersuchungs- neu auch die Anklagefunktion zukommt , kann sie oder er nicht Haftrichter/in sein. Daher muss auch hier das Verfahrensgericht in Strafsachen die Haftrichterfunktion von Anfang an übernehmen (§ 26 Absatz 2 Buchstabe b). Absatz 3 gibt neu die Möglichkeit zur Auferlegung von Ordnungsbussen, wenn Verfahrensbeteiligte ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Untersuchungsverfahren schuldhaft verletzen.


§ 27 (alt § 54) bedarf lediglich dahingehend einer Ergänzung, als in besonderen Fällen auch Mitteilungen aus laufenden Verfahren gemacht werden dürfen, wenn ein berechtigtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht (Buchstabe b). Dies wird im übrigen in der Praxis bereits seit langem so gehandhabt.


b. Zustellungen und Fristen
§ 28 Absatz 1 ist gegenüber alt § 21 gestrafft. Die Zustellung per Post wird nach den heutigen Gepflogenheiten zur Regel. "Organe der Polizei" können wie bisher kantonale oder kommunale sein; die unnötige Erwähnung des Gemeindepräsidenten fällt weg. In Absatz 2 ist neu der Grundsatz der Zustellung an die Rechtsvertretung samt Ausnahme (Zustellung von persönlichen Vorladungen) geregelt. Der ebenfalls neue Absatz 3 legt fest, dass Verfahrensbeteiligte (insbesondere solche, die nicht in der Schweiz wohnen) dazu angehalten werden können, ein schweizerisches Rechts- beziehungsweise Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Neu ist auch die allgemeine Bestimmung über die Fristberechnung und die Wiedereinsetzung in den früheren Stand (§ 29). Zur Vermeidung von Unklarheiten hinsichtlich der Fristberechnung enthält Absatz 1 neu einen ausdrücklichen Hinweis auf das Gerichtsverfassungsgesetz (SGS 170, vgl. § 38). Die Absätze 2 - 4 umschreiben die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann.


c. Verfahrenskosten
§ 30 ist gegenüber alt § 140 präziser gefasst. Nach Absatz 1 letzter Satz trägt der Staat allfällige Übersetzungskosten, weil diese Kosten nach der neueren Bundesgerichtspraxis aufgrund von Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe e EMRK nicht der angeschuldigten Person auferlegt werden können (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Auflage 1993, S. 353 Randziffer 1201 und den Hinweis auf einen nicht veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid vom 17. Dezember 1991). Entsprechend sieht auch die neue Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vor, dass die Kosten für Übersetzungen nicht zu den Verfahrenskosten zählen (vgl. § 33 Absatz 2 StPO BS), was zur Folge hat, dass die Übersetzungskosten nicht der angeschuldigten Person belastet werden. Von den Verfahrenskosten ausgenommen sind gemäss Absatz 2 die Kosten für die an die Strafe angerechnete Untersuchungshaft sowie für den vorzeitigen Strafantritt, weil diese - im Gegensatz zu den Kosten für eine nicht anrechenbare Untersuchungshaft - als Vollzugskosten nach Artikel 368 StGB zu betrachten sind. § 31 Absatz 3 sieht neu vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einer Kostenauflage ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Ferner will Absatz 4 insbesondere auch jene Fälle erfassen, in denen Anzeiger/innen oder Zivilparteien das Strafverfahren missbräuchlich dazu benutzen, um via Untersuchungsbehörde und Akteneinsichtsrecht in den Besitz von sonst nicht erhältlichen Informationen über die beschuldigte Person zu gelangen. Um solche Missbräuche möglichst zu vermeiden, ist zusätzlich in § 38 Absatz 1 Buchstabe e entsprechend vorgesehen, dass die Verfahrensleitung Beweisanträge ablehnen kann, die offensichtlich zur Verfolgung anderweitiger, privater Interessen gestellt werden.


Schliesslich wird der bisherige alt § 140 Absatz 5 neu zu § 32 Absatz 1. Im Falle des Todes der angeschuldigten Person während des Verfahrens sieht Absatz 2 vor, dass deren Nachlass in der Regel für die Verfahrenskosten haftet, wobei aber analog zu § 31 Absatz 3 unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise von einer Kostenauflage abgesehen werden kann.


d. Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung
§ 33 entspricht inhaltlich im wesentlichen alt § 38 (Anpassung analog zum alt § 140); er wird jedoch durch die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung der Entschädigungsforderung ergänzt. Entsprechend der Tatsache, dass bestimmte Verfahren ohne Gerichtsentscheid beendet werden können (Erlass eines Strafbefehls oder Einstellung des Verfahrens), soll auch die Entschädigungsfrage sachnah und nicht ausschliesslich vom Gericht entschieden werden.


e. Beweismittel
1) Allgemeines
Die §§ 34 und 35 (alt § 51) regeln die Protokollierung. Neu ist aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses ausdrücklich vorgesehen, dass zur Unterstützung der Protokollierung Aufnahmen auf Ton- oder Bildträger zulässig sind (§ 35 Absatz 2). Ebenfalls bisher nicht geregelt, aber wohl in der Praxis zugelassen, ist die Möglichkeit, dass Personen mit eingeschränkter Wahrnehmungs-, Ausdrucks- oder Urteilsfähigkeit sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen können (§ 36). Voraussetzung dafür ist aber, dass keine Nachteile für das Verfahren zu befürchten sind.


§ 37 Absatz 1 regelt entsprechend dem geltenden Recht (alt § 49) die Einvernahme fremdsprachiger Personen. Bei übersetzten Einvernahmen kann es nützlich sein, kritische Passagen auch in der Fremdsprache zu protokollieren, um allfälligen späteren Einwänden wegen unzutreffender Übersetzung vorzubeugen (Absatz 2). Naturgemäss ist dies je nach Sprache nicht einfach, aber die übersetzende Person kann dabei Hilfe leisten.


Nach dem neuen § 38 können die Parteien jederzeit Beweisanträge stellen. Dieses elementare Verteidigungsrecht gewährt die heutige StPO grundsätzlich erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens (alt § 104 Absatz 1) und nur ausnahmsweise früher (alt § 104 Absatz 2). Mit der Möglichkeit zur Beweisantragsstellung soll der im geltenden Recht zuwenig Rechnung getragenen Bedeutung des Untersuchungsverfahrens für das allenfalls nachfolgende Gerichtsverfahren der ihr zukommende Stellenwert verliehen werden. Es bedeutet aber insofern keine Erschwerung oder Komplizierung des Verfahrens, als der Entscheid der Verfahrensleitung, Beweismassnahmen durchzuführen oder darauf zu verzichten, nur dann beschwerdefähig ist, wenn Gefahr im Verzug liegt (§ 120 Absatz 1). In diesen Fällen muss dieser Beweis meist ohnehin aufgrund von § 42 (vorsorgliche Beweiserhebung) aufgenommen werden. Im übrigen ist die Beschwer bei abgelehnten Anträgen insofern gering, als sie im gerichtlichen Verfahren wiederholt werden können (Absatz 3). Die Ablehnung eines Beweisantrags führt also nicht zu dessen Verwirkung. Die Gründe für die Ablehnung von Beweisanträgen können nach Absatz 2 darin bestehen, dass das Beweisthema oder Beweismittel unzulässig ist (Buchstabe a), der beantragte Beweis nicht erforderlich ist (Buchstabe b), das Beweismittel untauglich oder unerreichbar ist (Buchstabe c) oder der Antrag offensichtlich der Prozessverschleppung oder der Verfolgung privater Interessen dient (Buchstaben d und e, vgl. zu letzterem auch die Bemerkung zu § 31 Absatz 4).


Für das Gesetz neu, in der Praxis auch unseres Kantons jedoch teilweise bereits bekannt, ist die Möglichkeit der Teilnahme der angeschuldigten Person an Beweisaufnahmen (§ 39). Im Sinne der bereits ausgeführten Erwägungen zum parteiöffentlichen Untersuchungsverfahren und zu besserer Verfahrenseffizienz soll diese Möglichkeit der Verfahrensmitgestaltung seitens der angeschuldigten Person grundsätzlich von Anfang an zustehen. Der in anderen Kantonen übliche Ablauf ist der, dass die bei einer Einvernahme anwesenden Personen Fragen stellen können, sobald die Untersuchungsbeamtin oder der Untersuchungsbeamte (UB) die Befragung zu Ende geführt hat (§ 39 Absatz 1 Satz 2). So bleibt eine ungestörte Arbeit der oder des UB gewahrt und gleichzeitig ist auch das Informations- und Mitwirkungsrecht der angeschuldigten Person gewährleistet. § 39 Absätze 2 und 3 regeln das Verfahren. Die Termine von Beweiserhebungen sind den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig mitzuteilen, wobei jedoch kein Anspruch auf Verschiebung besteht. Sind sie selbst oder ihre Vertretung verhindert, so findet die Beweiserhebung dennoch statt, allenfalls unter Einbezug schriftlich gestellter Fragen. Die Mitteilung des Termins ist ein wesentliches Erfordernis für die Gültigkeit des Ergebnisses der Beweiserhebung; eine Unterlassung führt zu einem Verwertungsverbot nach § 41. Diese Vorgehensweise wird in vielen Kantonen mit Erfolg praktiziert und bietet keine besonderen Probleme.


Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Anwesenheit der angeschuldigten Person an Beweiserhebungen, so etwa bei Zeugeneinvernahmen, nicht angezeigt oder sogar der Wahrheitsfindung abträglich ist. Hier greift § 37 ein, der den Ausschluss der angeschuldigten Person erlaubt, wenn durch deren Anwesenheit der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Dies ist namentlich der Fall, wenn anzunehmen ist, die angeschuldigte Person werde ihr Teilnahmerecht missbrauchen oder der Zeuge werde bei Anwesenheit der angeschuldigten Person nicht die Wahrheit sagen oder durch die Teilnahme der angeschuldigten Person werde die öffentliche Ordnung gefährdet. Immerhin spricht auch in diesen Fällen nichts dagegen, schriftliche Fragen der angeschuldigten Person zuzulassen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Verteidigung ausgeschlossen werden, sofern die Voraussetzungen bei ihr selbst vorliegen.


Zu den allgemeinen Beweisregeln gehört auch eine Bestimmung für die Fälle, in denen bei der Beweiserhebung behördlicherseits nicht korrekt vorgegangen wurde und dies nicht auf dem Rechtsmittelweg korrigiert worden ist. Hier muss ein Verwertungsverbot für die betreffenden Beweisergebnisse Platz greifen (§ 41). Die Schwierigkeit liegt darin, dass eine Verletzung von blossen Ordnungsvorschriften nicht zum Beweisverwertungsverbot führen soll. Welche Beweiserhebungsregeln aber als Ordnungsvorschrift und welche als Gültigkeitsvoraussetzung einzustufen sind, ist weitgehend umstritten. Die andere, bei von Privatpersonen unzulässigerweise erhobenen Beweisen anzutreffende Unterscheidung in Verbindung mit einer Rechtsgüterabwägung zwischen den verletzten Rechtsgütern einerseits sowie dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und an der Durchsetzung des Strafrechts andrerseits ist ebenfalls nicht völlig schlüssig und wird zweifellos noch weitere Verfeinerungen erfahren. Auch ein Blick in die Rechtsliteratur zeigt, dass hierzu keineswegs eine einhellige Auffassung herrscht (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, S. 234 ff.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 1994, S. 246 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Auflage, 1993, S. 168 ff.; Bericht 291, S. 105). Im weiteren ist an jene Fälle zu denken, bei denen eine unzulässige Beweiserhebungen zusätzliche Beweise hervorbringt; diese "tainted fruit of the poisonous tree"-Doktrin ist zwar im angelsächsischen Recht sehr weit entwickelt und im Grundsatz auch in die bundesgerichtliche Rechtsprechung eingeflossen, muss aber gesetzgeberisch nicht gesondert erfasst zu werden. Der vorgeschlagene neue § 41 geht von der auch in der Rechtsprechung angewendeten Abwägung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gegenüber den rechtlich geschützten Interessen der angeschuldigten Person an einem fairen Verfahren aus (Absatz 1). Darüberhinaus erscheint es aber wenig sinnvoll, die derzeitige in Entwicklung befindliche Gerichtspraxis mit all ihren Details in der Strafprozessordnung festschreiben zu wollen. Schliesslich soll und kann die Rechtsentwicklung weitergehen, ohne dass bei neuen Erkenntnissen stets das Gesetz geändert werden muss. Ferner ist im Falle eines Beweisverwertungsverbots vorgeschrieben, dass der unverwertbare Beweis nicht in den Untersuchungsakten enthalten sein darf, wobei aber zur besseren Transparenz des Verfahrens über den Vorgang ein Aktenvermerk anzufertigen ist (Absatz 2). Falls möglich sollen unverwertbare Beweise nachträglich in rechtlich zulässiger Form erhoben werden (Absatz 3).


Der bisherige "Beweis zum ewigen Gedächtnis" (alt § 102) wird mit einem weniger poetischen Titel versehen, aber inhaltlich unverändert in § 42 geregelt. Ebenfalls in den Zusammenhang der Beweiserhebung gehört § 43, der die Zivilpartei zur Mitwirkung hinsichtlich der Beurteilung ihres zivilrechtlichen Anspruchs verpflichtet (alt § 61).


Fortsetzung


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