Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998


Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)


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2 Strafverfolgung


a. Grundsätze
§ 10 wird ohne wesentliche inhaltliche Änderungen neu formuliert. In Absatz 3 ist nun der erste Satz des weggefallenen alt § 1 Absatz 2 enthalten.


In § 11 wird der Strafantrag etwas ausführlicher als bisher geregelt (vgl. alt § 10 Absatz 2). Nach Absatz 1 sind die antragsberechtigten Personen darauf hinzuweisen, dass sie Strafantrag stellen können. Gleichzeitig sind sie auch über die dreimonatige Verwirkungsfrist zur Antragstellung (Artikel 29 StGB) aufzuklären. Strafanträge gelten grundsätzlich für alle in Frage kommenden Delikte, es sei denn, die berechtigte Person bestimme ausdrücklich etwas anderes (Absatz 2). Aus Beweisgründen sieht Absatz 3 vor, dass der Strafantrag in der Regel schriftlich zu stellen ist; dies kann auch durch Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars oder eines Protokollvermerks erfolgen. Bei Antragsdelikten setzt die Durchführung von Untersuchungsmassnahmen einen Strafantrag voraus, wobei aber erste Ermittlungen und Sicherungsmassnahmen bereits vorher vorzunehmen sind (Absatz 4).


b. Verfahrensarten
Durch den Wegfall des bisherigen Verzeigungsverfahrens verbleiben noch zwei Verfahrensarten: das Verfahren auf öffentliche Klage (§ 12) und das Verfahren auf Privatklage (§ 13). Der Anwendungsbereich des Privatklageverfahrens wird in § 13 Absatz 1 aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses neu auf Ehrverletzungsdelikte eingeschränkt. Weggefallen sind die Tatbestände der Kreditschädigung, des unlauteren Wettbewerbs und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (alt § 12 Ziffern 2 - 4). Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass das Wettbewerbsrecht nunmehr teilweise auch direkt öffentliche Interessen schützt und insofern eine Verfolgung nur auf Privatklage hin nicht mehr gerechtfertigt ist. Andrerseits ist eine allgemeingültige und sinnvolle Abgrenzung zwischen dem Verfahren auf öffentliche Klage und dem Privatklageverfahren kaum möglich (Soll eine Abgrenzung sich an StGB-Tatbeständen orientieren? Oder sollen jene Fälle in das Privatklageverfahren verwiesen werden, in denen sowohl die Kontrahenten bekannt sind als auch die Beweiserhebung dem Kläger zugänglich und zumutbar ist? Andere Kriterien?). Demgegenüber würde eine Ausdehnung des Privatklageverfahrens an Gesichtspunkten des "Zugangs zum Recht" scheitern. Umgekehrt wäre auch eine gänzliche Abschaffung des Privatklageverfahrens denkbar (vgl. den Bericht 291, S. 151), weil der eine Grundgedanke des Privatklageverfahrens - die "Mediation" - nicht auf die friedensrichterliche Instanz beschränkt, sondern auch vor der Untersuchungsbehörde möglich ist, und im übrigen gerade auch für Delikte mit einem geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresse (wie Ehrverletzung, Kreditschädigung, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses) die übliche konsensuale Erledigung durch Strafbefehl nicht durch ihre Verweisung in das Privatklageverfahren ausgeschlossen werden sollte. Im übrigen wird in § 13 Absatz 2 das Vorgehen für jene Fälle umschrieben, in denen Straftaten zusammentreffen, die teils auf Privatklage und teils auf öffentliche Klage hin zu beurteilen wären. Hier können sämtliche Straftaten gleichzeitig im Verfahren auf öffentliche Klage verfolgt werden, wenn eine Aufteilung in zwei separate Verfahren unzweckmässig erscheint.


3. Parteien und ihre Vertretung


a.Parteien
§ 14 ist inhaltlich gegenüber alt § 14 nahezu unverändert. Die Bestimmung über die Parteien im Strafverfahren wird lediglich etwas einfacher formuliert und durch einen Hinweis auf das Opferhilfegesetz (OHG) ergänzt. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft während der laufenden Untersuchung dem Statthalteramt keine Weisungen mehr erteilen kann. Sie wird jedoch über jede Eröffnung eines Strafverfahrens oder den Verzicht darauf orientiert, wobei ihr im letzteren Fall ausdrücklich ein Beschwerderecht zusteht, mit dem sie den staatlichen Strafverfolgungsanspruch gegenüber dem Statthalteramt durchsetzen kann (§ 128 Absatz 3). Nach Abschluss der Untersuchung übernimmt die Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens (§ 26 Absatz 1 Buchstabe b). Ab diesem Zeitpunkt kann sie weitere Untersuchungshandlungen entweder selber vornehmen oder das Statthalteramt damit beauftragen (§ 135 Absatz 1). Eine Weisungsbefugnis bei laufendem Untersuchungsverfahren fällt wie gesagt zugunsten einer klaren Unparteilichkeit des Statthalteramts weg. Die Parteirolle der Staatsanwaltschaft bezieht sich gemäss § 14 Buchstabe d wie bisher auf das Gerichtsverfahren.


Die bisherige Bestimmung über die Zivilklage (alt § 37) wird in § 14 Buchstaben b und c neu gefasst. Allgemein gesagt stehen der Zivilpartei all jene Verfahrensrechte zu, die sie zur Durchsetzung ihres Zivilanspruchs benötigt (vgl. Artikel 8 Absatz 1 OHG). Weitere Verfahrensrechte sind auch im OHG nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht die Funktion eines privaten Nebenanklägers. Das Anklagemonopol verbleibt uneingeschränkt in den Händen des Staates.


b. Verteidigung und Verbeiständung
In diesem Abschnitt wird weitgehend die heutige Rechtsprechung und Praxis in das Gesetz aufgenommen. § 16 Absatz 1 präzisiert gegenüber dem bisherigen Recht (alt § 15 Absatz 1), dass die angeschuldigte Person sich jederzeit durch eine Person oder allenfalls auch mehrere Personen ihrer Wahl verteidigen lassen kann. Dies heisst allerdings nicht, dass die Verteidigung bereits bei der ersten Befragung der angeschuldigten Person anwesend sein darf. Diesbezüglich sieht § 47 nämlich ausdrücklich vor, dass die Verteidigung erst an den weiteren Einvernahmen teilnehmen kann. „Jederzeit" bedeutet, dass die Verteidigung bereits während des Untersuchungsverfahrens und insbesondere bei Untersuchungshaft beigezogen werden kann. Nähere Ausführungen zum Thema Verteidigung bei Untersuchungshaft erfolgen im Zusammenhang mit § 87 Absatz 4.


Weiter bestimmt der neue Absatz 2, dass die angeschuldigte Person im Falle des Beizugs mehrerer Verteidiger/innen hiervon eine Hauptverteidigung zu bezeichnen hat, die als Zustelldomizil fungiert und zur Vornahme der Vertretungshandlungen befugt ist. Diese Regelung ist nötig, weil andernfalls die Untersuchungsbehörde ihre Korrespondenz jeder Verteidigerin und jedem Verteidiger zukommen lassen muss und zudem bei sich widersprechenden Vertretungshandlungen Unsicherheit darüber entstehen kann, welche nun gelten sollen und welche nicht. Wesentlich ist, dass der angeschuldigten Person aus dem Erfordernis der Bezeichnung einer Hauptverteidigung kein Verfahrensnachteil entsteht.


Schliesslich ist selbstverständlich, dass die angeschuldigte Person über ihr Recht zum Beizug einer Verteidigung zu orientieren ist. Dies soll möglichst "zu Beginn des Verfahrens", gegebenenfalls also bereits bei der ersten polizeilichen Befragung, spätestens aber anlässlich der ersten statthalterlichen Einvernahme geschehen (Absatz 3). Ferner wird § 16 durch einen neuen Absatz 4 ergänzt, der sich zum Verhältnis zwischen der angeschuldigten Person und ihrer Verteidigung äussert.


§ 17 Absatz 1 ermöglicht es, in bestimmten Fällen die anwaltliche Verteidigung zurückzubinden. Naturgemäss beschränken sich diesbezügliche Vorkehren auf Fälle, in denen die Verteidigung selbst das Verfahren durch unzulässiges Verhalten zu beeinträchtigen versucht. Die Voraussetzungen für die Beschränkung der Verteidigung (dringender Verdacht der Beihilfe zur Kollusion oder Flucht) entsprechen der Schwere dieses Eingriffs. Für die Anordnung von geeigneten Massnahmen kann nur die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft (das Obergericht gemäss § 23 Absatz 1 Advokaturgesetz) zuständig sein. In dringenden Fällen soll aber nach Absatz 2 zunächst die Verfahrensleitung selbst entsprechende Beschränkungen vorsorglich anordnen können, allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft.


§ 18 regelt die notwendige Verteidigung (alt § 16). Dieses Institut bedeutet, dass der Gesetzgeber in gewissen Fällen die formelle Verteidigung (d.h. Anwältin oder Anwalt als Verteidiger/in) im Interesse des Verfahrens selbst für erforderlich hält. Die Kriterien der heutigen Praxis können beibehalten werden, sind jedoch neu formuliert. Der neue Absatz 1 Buchstabe a geht von der Tatsache aus, dass die inhaftierte angeschuldigte Person im Vergleich zur nicht inhaftierten einen ungleich schwereren Stand hat, da ihre Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt sind und ihre persönliche Lage naturgemäss sehr schwierig ist. Eine mehr als acht Wochen dauernde Untersuchungshaft mag ein Hinweis auf besondere Schwierigkeiten des Falles sein; jedenfalls aber wiegt spätestens nach dieser Frist der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der angeschuldigten Person derart schwer, dass die Bestellung einer Verteidigung gerechtfertigt erscheint. Eine gewisse fachliche Betreuung der Inhaftierten, die unabhängig von der Untersuchungsbeamtin oder vom Untersuchungsbeamten erfolgt und die neben die persönliche Betreuung durch den Sozialdienst tritt (s. § 88), liegt zweifellos auch im Interesse des Verfahrens und kann überdies wesentlich zu einer Entschärfung der Haftprobleme beitragen. Buchstabe b entspricht der aktuellen bundesgerichtlichen Minimalanforderung und ist längst Praxis. Alt § 16 Ziffer 1 entfällt, da die darin enthaltene Auffassung, dass ein Geständnis wegen seines besonderen beweismässigen Gewichts geeignet sei, verfahrensgestaltende Wirkung zu entfalten, veraltet ist. Diese Ansicht kann nach heutigem Verständnis nicht mehr aufrechterhalten werden, da die Zeiten der "regina probationis", der "Königin der Beweismittel", diesbezüglich vorbei sind. Buchstabe c greift mit einer allgemeinen Formulierung alt § 16 Ziffer 2 auf. Ist die angeschuldigte Person aus Unvermögen - sei es wegen jugendlichen Alters oder körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung - nicht in der Lage, sich ausreichend selbst zu verteidigen, muss der Staat für eine entsprechende Vertretung sorgen. Dies ergibt sich einerseits aus Gründen der Billigkeit und Fürsorge für die unbeholfene Partei, andrerseits aber auch aus dem staatlichen Prozessinteresse. In Buchstabe d findet sich der selbe Gedanke wieder, allerdings bezogen auf eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage. Im übrigen besteht hier ein gewisser Beurteilungsspielraum für die Gerichte, die "anderen Gründe" gemäss Buchstabe d zu konkretisieren. Schliesslich regelt § 18 Absatz 2 das Vorgehen, wenn eine Verteidigung notwendig ist (vgl. alt § 17 Absatz 1).


§ 19 Absatz 1 regelt die unentgeltliche Verbeiständung der angeschuldigten Person, für die zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zum einen muss die angeschuldigte Person mittellos sein und zum andern muss bei ihr einer der Gründe nach § 18 (notwendige Verteidigung) vorliegen. Dabei können auch teilweise Kostenübernahmen oder Selbstbehalte berücksichtigt werden, was im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden muss. Absatz 2 sieht entsprechend alt § 17 Absatz 4 die unentgeltliche Verbeiständung der Zivilpartei oder des Opfers vor, womit die heutige Praxis insbesondere in OHG-Fällen unverändert weitergeführt werden kann. Absatz 3 regelt schliesslich die Zuständigkeit in ähnlicher Weise wie bisher.


Im weiteren ist neu ausdrücklich festgeschrieben, dass für unmündige Opfer, deren Interessen durch die gesetzliche Vertretung nicht hinreichend gewahrt werden können, ein Prozessbeistand zu ernennen ist (§ 20 Absatz 1). Diese Bestimmung gelangt zur Anwendung in Verfahren gemäss Opferhilfegesetz, das heisst bei unmündige Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (vgl. Artikel 2 OHG).


Der Prozessbeistand hat die Aufgabe, die Verfahrensrechte des unmündigen Opfers wahrzunehmen. Mit seiner Ernennung soll insbesondere auch das Problem des Aussageverweigerungs- respektive Zeugnisverweigerungsrechts von unmündigen Opfern entschärft werden. Weil an die Person des Prozessbeistands höchste fachliche und menschliche Anforderungen gestellt werden müssen, sind vor dessen Bestellung die einschlägigen Fachstellen anzuhören (§ 20 Absatz 2).


Fortsetzung


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