Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998
Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
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2) Einvernahmen
a)
Angeschuldigte Person, Mitbeteiligte
Alt § 55 wird unverändert zu § 45, erhält aber mit dem neuen § 44 einen Vorspann über die bei einer Einvernahme einzuhaltenden Formalien (Feststellung der Personalien, Eröffnungsverfügung, Belehrung über die Rechte). Nach dem neuen § 47 kann die Verteidigung der angeschuldigten Person an den auf die erste Einvernahme folgenden weiteren Einvernahmen teilnehmen. Schliesslich präzisiert § 50 die Rolle von allfällig mitbeteiligten Personen, die naturgemäss nicht die von unter Aussage- und Wahrheitspflicht stehenden Zeuginnen und Zeugen sein kann.
b)
Auskunftsperson, Zeugin und Zeuge
Neu soll nun in § 51 die in der Praxis längst bekannte Auskunftsperson im Gesetz erwähnt werden. In erster Linie sollen als Auskunftspersonen jene Personen befragt werden, deren Verfahrensrolle (noch) nicht feststeht. Diese Personen sind anders als Zeuginnen und Zeugen weder zur Aussage noch - vorbehältlich einschlägiger StGB-Bestimmungen - zur Wahrheit verpflichtet. Demnach stehen Auskunftspersonen nicht unter der Strafdrohung, die für Zeuginnen und Zeuginnen bei falscher Aussage gilt. Sie sind aber trotzdem gehalten, auf die ihnen gestellten Fragen der Wahrheit entsprechend zu antworten. Daher sollen Auskunftspersonen zu Beginn jeder Einvernahme von der Verfahrensleitung zur wahrheitsgetreuen Aussage veranlasst werden (Absatz 4). Während bei der Würdigung von Zeugenaussagen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Zeuginnen und Zeugen die Wahrheit sprechen, sind die Aussagen von Auskunftspersonen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zurückhaltender zu beurteilen. In der Regel kann ihnen damit im Verfahren nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden wie den Zeugenaussagen.
Die Rolle als Auskunftsperson ist eine vorläufige. Sobald der betreffenden Person die "richtige" Rolle als angeschuldigte Person, Zeugin, Zeuge oder Zivilpartei zugewiesen werden kann, ist ihre Einvernahme unter Einhaltung der entsprechenden Modalitäten bestätigen zu lassen oder zu wiederholen (Absatz 2). Dauerhaft ist die Rolle als Auskunftsperson nur in den Fällen des bisherigen alt § 65, der als § 51 Absatz 3 übernommen wird. Dabei wird Buchstabe b insofern modifiziert, als keine feste Altersgrenze für Kinder oder Jugendliche mehr vorgesehen ist. Wer entsprechende Wahrnehmungen machen, verarbeiten, wiedergeben und die Differenzierung der Verfahrensrollen verinnerlichen kann, soll Zeugnis ablegen; wer dies nicht kann, bleibt Auskunftsperson.
§ 52 Absatz 1 umschreibt, wer als Zeugin oder Zeuge gilt. Hierzu zählt jede Person, die weder angeschuldigte Person noch Auskunftsperson ist. Von den Konsequenzen her betrachtet besteht kein Unterschied zwischen den Aussagen von angeschuldigten Personen und von Auskunftspersonen. Die alt §§ 63 und 64 sind inhaltlich unverändert in den §§ 52 und 53 enthalten. Eine wesentliche Neuerung sieht § 53 Absatz 4 vor. Nach dieser Bestimmung kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise zum persönlichen Schutz von Zeuginnen und Zeugen ihre Identität im Strafverfahren geheimgehalten werden. Eine entsprechende Regelung enthält auch die neue baselstädtische StPO, die seit dem 1. Januar 1998 in Kraft steht (vgl. § 50 Absatz 3 StPO BS). Die Spezialregelung über die Geheimhaltung der Identität von V-Personen (vgl. § 117) geht der allgemeinen Zeugenschutzbestimmung von § 53 Absatz 4 vor.
§ 54 Absatz 1 regelt das Zeugnisverweigerungsrecht. Die Buchstaben a - c entsprechen inhaltlich im wesentlichen dem geltenden Recht (alt § 66 Ziffern 1 und 2). Entfallen ist der Zeugnisverweigerungsgrund der Verlobung, neu aufgenommen wurde jener der Partnerschaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie der Pflegeeltern-/Pflegekindschaft. Ferner weist Buchstabe d nun der Vollständigkeit halber auf das Opferhilfegesetz hin (vgl. Artikel 7 Absatz 2 OHG, wonach das Opfer die Aussage zu Fragen verweigern kann, wenn diese seine Intimsphäre betreffen). In Buchstabe f (alt § 66 Ziffer 3) wird neu der Kreis der auf ein besonderes Vertrauensverhältnis angewiesenen Berufspersonen über Artikel 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) hinaus auf Psychologinnen und Psychologen sowie Sozialarbeiter/innen und Fürsorger/innen ausgedehnt. In Absatz 2 (alt § 66 Ziffer 4 Satz 2) ist die Entbindung vom Amtsgeheimnis geregelt. Das Bestreben nach Vollständigkeit liess diese Bestimmung recht umfangreich ausfallen. In den §§ 55 - 57 werden die alt §§ 67 - 70 unverändert übernommen, wobei alt § 69 nun in der allgemeinen Bestimmung über die Protokollierung enthalten ist (vgl. § 34 Absatz 2).
3)
Augenschein
§ 58 übernimmt die alt §§ 71 - 73 ohne wesentliche Änderungen. Aufgrund der heutigen Praxis fällt aber die Möglichkeit des "indirekten" Augenscheins (ohne Mitwirkung des Statthalteramts, alt § 71 Absatz 2) weg.
4)
Gutachten
Die Bestimmungen über Sachverständigengutachten werden in einem separaten Unterabschnitt zusammengefasst (§§ 59 - 65). Sie weisen inhaltlich gegenüber dem geltenden Recht (alt §§ 74 - 82 und § 90) keine wesentlichen Änderungen auf, sind aber redaktionell überarbeitet worden. Die bisherige Regelung über Gutachten bei Geldfälschung (alt § 89) kann ersatzlos entfallen, da sie sachlich unnötig ist. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 22) erfordert auch ohne spezielle Regelung die Einholung eines Gutachtens der eidgenössischen Münzstätte, wobei solche Gutachten heute ohnehin zum Teil auch von anderen Stellen erstattet werden. Die alt §§ 83 und 84 gehören in den Zusammenhang der erkennungsdienstlichen Massnahmen und werden neu zu den §§ 91 - 93. Ins Gesetz überführt wird die heute weitgehend übliche und sinnvolle Vorgehensweise, die Parteien zu Äusserungen betreffend die Wahl der sachverständigen Person und der ihr zu stellenden Fragen anzuhören; damit erspart man sich späteren Zusatzaufwand, und im übrigen entspricht dies dem Grundsatz des parteiöffentlichen Untersuchungsverfahrens.
5)
Gutachten bei Leichen
Die Bestimmungen der §§ 66 - 68 (alt §§ 85 - 88) erhalten ebenfalls einen eigenen Unterabschnitt, bleiben jedoch inhaltlich im wesentlichen unverändert.
f.
Zwangsmassnahmen
1)
Vorladung, Vorführung
Die §§ 70 - 73 entsprechen inhaltlich im wesentlichen den alt §§ 19 - 24, wobei für die Zustellung von Vorladungen (alt § 21) die allgemeine Bestimmung von § 28 gilt. Nach wie vor besteht die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung, wenn einer rechtsgültigen Vorladung keine Folge geleistet wird. Zudem kann neu in solchen Fällen zusätzlich eine Ordnungsbusse verhängt werden (vgl. § 26 Absatz 3). Die Folge einer nicht formgerechten Vorladung ist nun in § 71 Absatz 2 entsprechend dem geltenden Recht geregelt (vgl. alt § 22, formlose "Vorberufung").
2)
Vorläufige Festnahme, Festhalten durch Privatpersonen
Die §§ 74 und 75 übernehmen die bisherigen alt §§ 46 und 47 und sind inhaltlich im wesentlichen unverändert. Die vorläufige Festnahme wird aber auf mit Freiheitsstrafe bedrohte Verdachtstaten beschränkt, und an die Stelle der "Dienstboten" gemäss alt § 47 Absatz 2 treten neu „Personen, die ein enges persönliches Verhältnis zur angeschuldigten Person haben". Neu ist auch die ausdrückliche Regelung des weiteren Vorgehens in § 76, nämlich die Freilassung innert 24 Stunden oder die Vorführung vor die Statthalterin oder den Statthalter zur Anhörung und gegebenenfalls zur Hafteröffnung). Die Pflicht zur Anhörung innert 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug entspricht der Anforderung von § 9 Absatz 4 Buchstabe b der Kantonsverfassung. Die vorläufige Festnahme ergänzt die polizeiliche Anhaltung (§ 21 Polizeigesetz) in dem Sinne, dass letztere lediglich die Fälle der Identitätsfeststellung, Gefahrenabwehr und Fahndungsaspekte abdeckt, erstere aber die Fälle von dringendem Tatverdacht bezüglich konkreter Delikte.
3)
Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen
Die Bedeutung dieser wohl einschneidensten Zwangsmassnahme gebietet die Schaffung eines eigenen Abschnitts. Zudem ist angesichts der reichen Rechtsprechung auch eine detailliertere Regelung als bisher angezeigt. Eine selbstverständliche Voraussetzung jeder Verhaftung ist, dass gegen die zu verhaftende Person ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Von der Verhaftung zu unterscheiden ist die polizeiliche Anhaltung (alt § 46), die heute im Polizeigesetz geregelt ist (vgl. § 21 PolG). Die Modalitäten der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens richten sich nach § 126 f..
Im weiteren müssen wie nach bisherigem Recht der allgemeine Haftgrund des Tatverdachts sowie einer der besonderen Haftgründe vorliegen. Letztere sind in § 77 abschliessend aufgezählt. Der erste Satz von Absatz 1 enthält gegenüber alt § 25 Absatz 1 keine materiellen Änderungen, sondern lediglich eine Anpassung an die höchstrichterliche Praxis (Erfordernis des dringenden Tatverdachts). Die besonderen Haftgründe sind im wesentlichen die gleichen wie nach geltendem Recht. Weggefallen ist der bisherige Haftgrund der nicht feststehenden Personalien (alt § 25 Absatz 1 Ziffer 4), weil dieser Sachverhalt im Polizeigesetz geregelt ist
(§ 21 Absatz 3 Buchstabe a PolG). Auch der Haftgrund der Bewahrung einer Person vor einer unmittelbar drohenden ernstlichen Gefährdung (alt § 25 Absatz 1 Ziffer 5) kann fallengelassen werden. Zum einen ist er kaum je zum Tragen gekommen und zum andern gibt es keine freiwillige Haft, auch nicht zum Schutz der betroffenen Person vor einer Selbstgefährdung; diese muss auf andere Weise geschützt werden als durch eine Inhaftierung. Die verbleibenden Haftgründe der Fluchtgefahr, der Kollusionsgefahr und der Fortsetzungsgefahr sind die klassischen, EMRK-konformen Haftgründe (Absatz 1 Buchstaben a - c).
Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist allerdings in verschiedener Hinsicht problematisch. So gestaltet sich eine Prognose über die Gefährlichkeit der angeschuldigten Person sowie über die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftiger Rechtsverletzungen als sehr schwierig. Zudem erscheint eine präventive Inhaftierung rechtsstaatlich sehr fragwürdig und müsste, wenn überhaupt, im materiellen Recht (also im StGB) und nicht verfahrensrechtlich geregelt werden. Daneben besteht auch eine Inkongruenz zu den Entlassungen nach verbüsster Strafe, wo die Prognose ebenfalls sehr oft negativ lautet und die betroffene Person trotz des offensichtlichen Risikos, dass sie weitere Straftaten begeht, entlassen werden muss. Die Bundesstrafprozessordnung (BStPO) kennt im übrigen den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht und auch nicht alle Kantone haben ihn in ihre Strafprozessordnungen übernommen. Die Formulierung in § 77 Absatz 1 Buchstabe c ist etwas anders als bisher. Verlangt wird neu eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen. Absatz 2 bleibt materiell unverändert.
Neu ist § 78, der ausdrücklich das Verhältnismässigkeitsprinzip aufnimmt. Eine Ausprägung davon ist in Absatz 2 Buchstabe a die Frage nach möglichen Ersatzmassnahmen (§ 79 f.), weil die Untersuchungshaft immer das letzte Mittel (ultima ratio) sein soll; die andere Ausprägung betrifft das Verhältnis zu der zu erwartenden Freiheitsstrafe (Absatz 2). Die Aufzählung hat exemplarischen und nicht abschliessenden Charakter, was durch den Begriff „insbesondere" ausgedrückt wird. Die Rechtsprechung zur Frage der Verhältnismässigkeit orientiert sich stets an den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls, die sich einer allgemein-abstrakten Normierung entziehen. Von einer absoluten Höchstgrenze der Haftdauer wird abgesehen, obwohl es auch diese Variante in der schweizerischen Prozesslandschaft gibt. Ein Verzicht auf diese Variante ist gerechtfertigt, da sie weder vom Bundesgericht noch von der EMRK vorgeschrieben wird und sich in umfangreichen und/oder komplizierten Fällen äusserst nachteilig auswirken könnte. Ohnehin sind sehr langandauernde Haftfälle eher selten.
In § 79 treten neben die bekannten - aber wenig verwendeten - Ersatzmassnahmen der Kaution und der Schriftensperre zusätzlich die Möglichkeiten der Meldepflicht, des Reiseverbots, des Ortsverbots, der therapeutischen Behandlung sowie anderer geeigneter Auflagen. Sämtliche Ersatzmassnahmen können einzeln oder kombiniert angeordnet werden, sofern es die Sicherung des Verfahrens erfordert. Das Feld dieser Ersatzmassnahmen auszuweiten soll auch zur besseren Implementierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dienen. Auch ein Kontaktverbot bezüglich bestimmter Personen wäre denkbar, mit allen Vorbehalten bezüglich dessen Durchsetzbarkeit/Kontrollierbarkeit. Nur wenn sich die denkbaren (und wirksamen) Alternativen erschöpft haben oder sie von Anfang an nicht ausreichen, soll Untersuchungshaft angeordnet werden. Da insbesondere zur Auflage, einen bestimmten Rayon nicht zu verlassen, in einzelnen Ländern auch technische Geräte eingesetzt werden und dies bedingt, dass die zu überwachende Person ein Gerät dauernd auf sich trägt (Arm-, Hals- oder Fussband z.B.), wird der dafür nötige "körperliche" Eingriff ausdrücklich legitimiert (§ 79 Absatz 3) für den Fall, dass solche Einrichtungen auch bei uns aktuell würden. Insgesamt werden die Ersatzmassnahmen von den Strafverfolgungsbehörden eher zurückhaltend beurteilt (was auch die eher geringe Anwendung in der Praxis erklärt); dennoch sollen sie im Einzelfall Platz greifen können. Es ist auch an jene Fälle zu denken, wo Haftgründe „graduell" abnehmen und eine reine Haftentlassung nicht möglich wäre, hingegen eine mit Ersatzmassnahmen, d.h. geeigneten Auflagen kombinierte durchaus. Die Buchstaben d - f sollen überdies eine Brücke schlagen zu allfälligen Interventionsmodellen zur Gewalt im sozialen Nahraum wie „Halt Gewalt", bei welchen nicht wie bisher das Opfer, sondern neu der Täter aus dem gewohnten Milieu entfernt wird und mittels entsprechender therapeutischer und ähnlicher Massnahmen gegenüber dem Opfer „entschärft" werden soll.
§ 80 übernimmt den Inhalt von alt § 28 ohne wesentliche Veränderung. § 81 regelt die Formalien des Haftbefehls und erweitert den bisherigen § 29 etwas. Bisher musste nach dem Buchstaben des Gesetzes der Haftbefehl den Haftgrund nicht nennen, ebenso wenig jene bestimmten Tatsachen, die zur Annahme der Haftgründe Anlass gaben. Dies haben Rechtsprechung und Praxis aber längst korrigiert, was hiermit gesetzgeberisch nachzuvollziehen ist; ausserdem kann dies auch zu besserem Verständnis seitens des Inhaftierten beitragen. § 82 bleibt inhaltlich unverändert (alt § 30), ebenso die §§ 83 und 84 (alt §§ 26 und 31).
Artikel 5 Ziffer 4 EMRK verlangt, dass jede in Haft genommene Person ein Verfahren beantragen können muss, in dem die Rechtmässigkeit ihrer Verhaftung überprüft wird. Diesem Erfordernis trägt das jederzeit mögliche Haftentlassungsgesuch gemäss § 85 Absatz 1 Rechnung (bisher als Freilassungsgesuch bezeichnet, vgl. alt § 32). Neu ist lediglich, dass den Behörden zur Konkretisierung des Beschleunigungsgebots (vgl. § 23) nun Fristen für ihre Entscheide vorgeschrieben werden, und dass (spätestens) im Falle einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs die notwendigen Aktenkopien zu erstellen sind. Diese Kopien sollen dazu dienen, dass das Untersuchungsverfahren während des Beschwerdeverfahrens nicht mangels Akten unterbrochen werden muss. Auch das Bundesgericht hält diese Möglichkeit, Verzögerungen zu vermeiden, hoch. Das bisherige "Weiterleiten auf Verlangen" des alt § 32 Absatz 2 wird durch ein Beschwerderecht ersetzt (§ 85 Absatz 2). Die kurze Rechtsmittelfrist entspricht der Dringlichkeit von Haftüberprüfungsverfahren und korreliert mit der ebenfalls neuen ausdrücklichen Frist für den Beschwerdeentscheid (Absatz 5). Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird oder nicht entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts nach eigenem Ermessen (Absatz 4).