Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998


Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)


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D Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen des Revisionsentwurfs


I. Allgemeine Bestimmungen


In § 1 ist neu der Geltungsbereich der StPO umschrieben. Eine entsprechende Bestimmung fehlt im geltenden Recht. Zur Klarstellung ist das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege ausdrücklich vorbehalten (Absatz 2).


1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit
a. Örtliche Zuständigkeit
§ 2 ist mit Ausnahme von Absatz 4, der die örtliche Zuständigkeit des Besonderen Untersuchungsrichteramtes (BUR) regelt, gegenüber dem geltenden Recht inhaltlich unverändert. Absatz 1 bezieht sich auf die entsprechenden Zuständigkeitsbestimmungen des StGB; zusätzlich sind in den Absätzen 2 und 3 wie bisher die nötigen Einzelheiten aufgrund der bezirksweisen Organisation der Strafuntersuchung und der damit verbundenen örtlichen Zuständigkeit geregelt.


b. Sachliche Zuständigkeit
Die sachlichen Zuständigkeiten werden neu vollständiger als in der heutigen StPO geregelt, indem nun alle mit einem Strafverfahren befassten Gerichte und Untersuchungsbehörden aufgeführt werden. Im Vergleich zur geltenden StPO (alt §§ 3 - 6) ist zusätzlich auch die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts (samt Dreierkammer und Obergerichtspräsidium, vgl. § 5) sowie jene der Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramtes umschrieben (vgl. §§ 7 und 8).


Im neuen § 3 (alt § 4) wird in Absatz 1 die grundsätzliche Zuständigkeit des Strafgerichts zur Beurteilung von Straftaten festgehalten. Diese Kompetenz ist nach oben nicht begrenzt, hingegen nach unten durch die verschiedenen Zuständigkeiten der anderen Instanzen der Strafgerichtsbarkeit. Neu wird in Absatz 2 die Spruchkompetenz des Dreiergerichts von bisher 12 Monaten Freiheitsstrafe ausgedehnt auf den im StGB vorgegeben Rahmen des bedingten Strafvollzugs (nach heutigem Recht 18 Monate Freiheitsstrafe). Diese Erhöhung der Spruchkompetenz des Dreiergerichts stand bereits anlässlich der letzten StPO-Revision zur Diskussion. Sie wurde allerdings nicht realisiert, weil der Schritt von damals 6 Monaten auf 18 Monate Freiheitsstrafe noch als zu gross empfunden worden war und Vorbehalte dagegen bestanden, die Kammer nur noch in wenigen Fällen bedingte Freiheitsstrafen ausfällen zu lassen. Sachlich gesehen spricht aber nichts gegen die vorgeschlagene Erhöhung der Spruchkompetenz. Sie entspricht dem Gebot der Verfahrensökonomie und ist in anderen Kantonen längst üblich. Aufgrund dieser Erhöhung ist es möglich, dass das Dreiergericht nicht mehr wie bisher nur ambulante, sondern auch stationäre Massnahmen nach den Artikeln 43 und 44 StGB sowie Nebenstrafen aussprechen kann (Absatz 3).


§ 3 Absatz 4 führt neu das Strafgerichtspräsidium als Einzelrichter/in in Strafsachen ein. Das Strafgerichtspräsidium kann Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von 6 Monaten (Buchstabe a) sowie ambulante Massnahmen, bestimmte Nebenstrafen und andere Massnahmen aussprechen (Absatz 5). Zudem übernimmt das Strafgerichtspräsidium neu die bisher aufgrund von alt § 6 durch die Bezirksgerichte wahrgenommenen Polizeigerichtsfunktionen sowie zusätzlich die Beurteilung von Einsprachen gegen Strafbefehle der Statthalter/innen (Absatz 4 Buchstaben b - d). Die Umschreibung der Einzelrichter/innenkompetenz widerspiegelt das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens. Dieses ergab, dass die im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Spruchkompetenz des Strafgerichtspräsidiums von maximal 12 Monaten Freiheitsstrafe fast durchwegs als zu hoch erachtet wurde. § 4 über das Vorgehen bei Zuständigkeitsänderungen übernimmt fast unverändert den Inhalt von alt § 8. Neu ist lediglich, dass an die Stelle des Polizeigerichtspräsidiums nun das Strafgerichtspräsidium tritt. § 5 enthält neu eine Umschreibung des Zuständigkeitsbereichs des Obergerichts (samt Dreierkammer und Präsidium), die in der heutigen StPO fehlt.


§ 6 legt die Zuständigkeiten des neuen Verfahrensgerichts in Strafsachen fest. Dieses Gericht übernimmt teilweise die Funktionen der heutigen Überweisungsbehörde, allerdings in umfassenderer Form. Einerseits erstreckt sich die Aufsichtsfunktion des Verfahrensgerichts allgemein auf das Untersuchungsverfahren (Absatz 1), andrerseits bestehen während des Untersuchungsverfahrens neu zusätzliche Beschwerdemöglichkeiten als bloss die heutige Haftbeschwerde (Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a). Ausserdem ist das Präsidium des Verfahrensgerichts (wie heute das Präsidium der Überweisungsbehörde) Genehmigungsinstanz für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie den V-Personen-Einsatz (Absatz 3 Buchstabe b). Daneben ist es auch zuständig für die Anordnung gewisser Zwangsmassnahmen. Dazu zählen insbesondere Haftbefehle, die nach Abschluss der Untersuchung durch das Statthalteramt bis zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft erlassen werden sollen, oder solche, die während des Untersuchungs- und Anklageverfahrens, das vom Besonderen Untersuchungsrichteramt durchgeführt wird, erlassen werden sollen (Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 26 Absatz 2). Schliesslich ist anzumerken, dass die Frage, wo das neue Verfahrensgericht in Strafsachen organisatorisch anzusiedeln ist, noch offen ist. Sie wird im Rahmen der Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entschieden. Im Vordergrund stehen zwei Modelle: entweder werden diese Aufgaben dem neu zu schaffenden Kantonsgericht übertragen oder es wird dafür ein spezielles Verfahrensrichteramt eingeführt (für nähere Angaben über die vom Regierungsrat im Grundsatz vorgeschlagene Gerichtsreform samt Schaffung eines neuen Kantonsgerichts vgl. den Bericht des Regierungsrates in der Vorlage 98/21 vom 27. Januar 1998 betreffend Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte, von dem der Landrat Kenntnis genommen hat).


§ 7 Buchstabe a hält neu ausdrücklich fest, dass für die Untersuchung von Straftaten vorbehältlich besonderer Bestimmungen die Statthalterämter zuständig sind. Buchstabe b regelt die Strafbefehlskompetenz, mit drei wesentlichen Änderungen. So ist für den Erlass von Strafbefehlen nicht mehr die Überweisungsbehörde auf Antrag der Staatsanwaltschaft zuständig, sondern neu die Statthalterin oder der Statthalter. Der Anwendungsbereich des Strafbefehls ist auf alle Deliktsarten ausgeweitet, womit die Unterscheidung zwischen Übertretungs- und anderen Fällen und damit gleichzeitig auch das separate Bussenanerkennungsverfahren wegfallen. Die maximale Höhe der Freiheitsstrafen, die mit Strafbefehl ausgesprochen werden können, wird von heute 1 Monat auf 3 Monate erhöht. Schliesslich hält Buchstabe c fest, dass Verstösse gegen richterliche Verbote, die vom jeweiligen Bezirksgerichtspräsidium angeordnet werden, im Strafbefehlsverfahren geahndet werden. Alt § 218 sieht hierfür noch das Bezirksgerichtspräsidium vor, worauf aber im Sinne einer konsequenten Trennung zwischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit - die sich auch in der Übertragung der bisherigen Polizeigerichtsfunktionen von den Bezirksgerichten auf das Strafgerichtspräsidium äussert - zu verzichten ist.


Zur vorgeschlagenen Neuzuweisung der Strafbefehlskompetenz ist festzuhalten, dass bereits die vom Regierungsrat anfangs der siebziger Jahre für die StPO-Revision eingesetzte Konzeptkommission aus praktischen und verfahrensökonomischen Gründen vorgeschlagen hatte, diese Kompetenz von der Überweisungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft zu übertragen. In den Vernehmlassungen zum VE 92 wiesen aber insbesondere die Statthalterämter darauf hin, dass in vielen Kantonen die Untersuchungsbehörde dafür zuständig sei. Die Regelung, dass ein nichtgerichtliches Organ Strafen und insbesondere auch Freiheitsstrafen aussprechen kann - deren Rechtskraft allerdings vom Einverständnis der angeschuldigten Person abhängt - ist zwar vom Grundsatz her nicht ganz unbedenklich, da es ja keine "freiwillige" Strafe gibt und das Geständnis bzw. die Einwilligung nur sehr beschränkt verfahrenssteuernd wirken dürfen. Es liegt nichts Selbstverständliches darin, im Bereich der "kleinen" Kriminalität auf die üblichen rechtsstaatlichen Kautelen zu verzichten. Diese Vereinfachung legitimiert sich nur im Hinblick auf den dadurch erzielten geringeren Verfahrensaufwand sowie deren "Freiwilligkeit". Besteht auch für die angeschuldigte Person das vorrangige Ziel in einem möglichst geringen Verfahrensaufwand (mit entsprechend weniger hohen Verfahrenskosten) und erscheint ihr die vorgesehene Sanktion haltbar, so wird sie auf ihr Einspracherecht verzichten und die auferlegte Strafe akzeptieren. Andernfalls kann sie Einsprache gegen den Strafbefehl erheben und auf diesem Weg eine Beurteilung durch das ordentliche Gericht veranlassen. Diese Lösung entspricht dem schweizerischen Standard. Bezüglich der maximalen Höhe der Freiheitsstrafe reicht das Spektrum in den Kantonen, wie bereits ausgeführt, von 1 Monat bis zu 6 Monaten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Bericht 291 im Hinblick auf die zur Diskussion stehende eidgenössische StPO für das Strafbefehlsverfahren eine Höchstsanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe in Betracht zieht (vgl. S. 153) und ebenfalls dem Untersuchungsrichter zuweist. Die Strafbefehlskompetenz in der Hand der Statthalterämter ist somit rechtsstaatlich vertretbar, und unser Kanton liegt mit der im Revisionsentwurf vorgeschlagenen Erweiterung der Strafbefehlskompetenz gesamtschweizerisch gesehen im Mittelfeld.


Letzte Zweifel an diesem "Konsensstrafrecht" (weil es sich am Einverständnis der angeschuldigten Person orientiert) könnte allein die Einrichtung einer besonderen Strafbefehlsrichterin oder eines besonderen Strafbefehlsrichters ausräumen. Darauf wird aber im Revisionsentwurf aus den oben ausgeführten Gründen verzichtet. Da es im Strafbefehlsverfahren nur um einen Erledigungsvorschlag geht und ausdrücklich nicht um eine Beurteilung - auch wenn der rechtskräftige Strafbefehl gemäss § 134 Absatz 5 einem Urteil gleichgestellt ist -, bleibt die Stellung der Untersuchungsbehörde als (unabhängiges) Organ ohne Anklage- und Urteilsfunktion unberührt. Dies lässt u.a. die Haftkompetenz des Untersuchungsrichters im Lichte der EMRK weiterhin als tragbar erscheinen. Von Vorteil ist auch, dass das neue Verfahrensgericht in Strafsachen anders als die heutige Überweisungsbehörde nicht mehr mit materiellen Entscheiden befasst wäre, also keine Vermischung der Funktionen mehr auftritt. Eine Übertragung der Haftbefehlskompetenz auf die Staatsanwaltschaft wäre zwar denkbar. Gegenüber der vorgeschlagenen Lösung wäre dies aber mit Mehraufwand verbunden, ohne dass daraus inhaltlich wesentliche Qualitätssteigerungen resultieren würden. Eine einigermassen gleichmässige Handhabung der statthalterlichen Strafbefehlskompetenz im gesamten Kantonsgebiet kann - insbesondere mit der später zu erörternden Einsprachemöglichkeit der Staatsanwaltschaft - auch mit der dezentralen Lösung der Strafbefehlsfrage (Kompetenzzuweisung an die Statthalterämter) erreicht werden. Eine zentrale Strafbefehlsbehörde ist also nicht zwingend erforderlich. Das zeigt sich im übrigen auch daran, dass andere Kantone die Strafbefehlskompetenz ebenfalls ihren dezentral organisierten Untersuchungsbehörden zugeordnet haben (vgl. etwa den Kanton Bern, Artikel 262 ff. StPO).


Wesentlich ist, dass im Strafbefehl neben Bussen und Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten nur ambulante Massnahmen sowie bestimmte Nebenstrafen und andere Massnahmen verhängt werden können. Im weiteren kann mit dem Strafbefehl gemäss § 7 Absatz 2 eine frühere bedingte Strafe widerrufen, d.h. vollziehbar erklärt werden, sofern deren Höhe ihrerseits 3 Monate nicht überschreitet (Höchststrafe und Höchstwiderruf ergeben also maximal zweimal 3 Monate). Dies ergibt statistisch gesehen eine deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Strafbefehlen und damit eine merkliche Entlastung der Staatsanwaltschaft und insbesondere auch der Gerichte, wenngleich letztere bei Einsprachen weiterhin mit diesen Delikten befasst sind und eine allfällige Veränderung der Einsprachequote im Zusammenhang mit dieser Ausweitung nicht konkret abgeschätzt werden kann.


Die §§ 8 und 9 entsprechen grundsätzlich den in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 angenommenen alt §§ 2a und 2b über das Besondere Untersuchungsrichteramt (BUR). Diese beiden Bestimmungen wurden in dem Sinne ergänzt, als im Revisionsentwurf neu dem BUR neben der Untersuchungsfunktion auch die Anklagekompetenz zugewiesen wird. Hierfür wird auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen (vgl. vorne B.I.2. letzter Abschnitt).


Fortsetzung


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