Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998
Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
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1.
Basellandschaftliche Richtervereinigung (BLRV)
Die BLRV begrüsst das Revisionsvorhaben. Es verdiene in vielen Teilen Zustimmung, erfülle aber in einigen wichtigen Punkten die Reformziele nicht. So seien die Zuteilung der Strafbefehlskompetenz, das "plea bargaining", die Zweiteilung des Hauptverfahrens und das Verfahren vor dem Strafgericht unbefriedigend gelöst, so dass weder die angestrebte Effizienzsteigerung noch die Verfahrensvereinfachung erreicht würden. Weiter hält die BLRV fest, dass die Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren mindestens die gleichen Rechte haben müsse wie die übrigen Verfahrensbeteiligten. Auch sei sie aufgrund ihrer Aufgabe zur Wahrnehmung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs kein der angeschuldigten gleichgestelltes Rechtssubjekt im Sinne einer Partei. Gegen die Abschaffung der Überweisungsbehörde und die Übertragung ihrer Funktionen auf eine andere Instanz hat die BLRV grundsätzlich nichts einzuwenden. Nach ihrer Auffassung sollten aber Strafbefehle künftig sowohl von den Statthalterämtern als auch von der Staatsanwaltschaft erlassen werden. Ein Strafmass von über 3 Monaten Freiheitsstrafe erscheint der BLRV aber nicht angemessen und das vorgeschlagene Strafbefehlsverfahren sei unpraktikabel. Ausserdem müsse die Einstellungskompetenz der Staatsanwaltschaft zugewiesen werden. Das "plea bargaining" widerspreche unserer Rechtstradition und dem vorherrschenden, streng legalitätsorientierten Denken. Die Einführung des Opportunitätsprinzips auf Gesetzesstufe, wonach neu Strafverfahren etwa aus verfahrensökonomischen Gründen eingestellt werden könnten, wird dagegen von der BLRV sehr begrüsst. Sie befürwortet auch die Einführung des Einzelrichters in Strafsachen, hält es aber aus psychologischen Gründen für wünschenswert, die Bezeichnung "Polizeigericht bzw. Polizeigerichtspräsidium" beizubehalten. Zudem möchte sie die Zuständigkeit bei Ehrverletzungsklagen bei den Friedensrichtern belassen. Die Einzelrichterspruchkompetenz sollte nach Meinung der BLRV bei 6 Monaten festgesetzt werden. Die Möglichkeit zur Zweiteilung des Verfahrens lehnt die BLRV ab. Schliesslich erachtet sie eine Überführung des Jugendgerichts in das Strafgerichtspräsidium als sinnvoll.
2. Basellandschaftlicher Anwaltsverband (BLAV)
Der BLAV begrüsst grundsätzlich die Bestrebungen, ein effizienteres und rascheres Verfahren zu realisieren. Die Rechte der angeschuldigten Personen dürften aber nicht der Verfahrensökonomie zum Opfer fallen. Im Hinblick auf das Strafbefehlsverfahren bestehen für den BLAV gute Gründe, die Strafkompetenz einer Untersuchungsbehörde generell in Frage zu stellen. Ausserdem bezeichnet er das in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Höchststrafmass von 6 Monaten als diskussionswürdig. Im weiteren schlägt der BLAV zahlreiche Änderungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vernehmlassungsentwurfs vor. So hält er etwa dafür, dass die Bestimmung über den Ausschluss der Verteidigung ersatzlos gestrichen werden könne. Ein Ausschluss der angeschuldigten Person von Beweiserhebungen erscheint ihm nur gerechtfertigt, wenn aufgrund konkreter Anzeichen der dringende Verdacht bestehe, dass der Untersuchungszweck gefährdet sei. Weiter sollte nach Auffassung des BLAV in der Vorladung der Gegenstand des Verfahrens sowie die Eigenschaft, in welcher die vorgeladene Person einvernommen werden soll, angegeben werden. Zu überlegen wäre auch, ob der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht ersatzlos gestrichen werden könnte. Fragwürdig erscheint dem BLAV, ob für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht eine vollkommen unabhängige Instanz zuständig sein solle. Ferner sei der Rechtsschutz von
Untersuchungshäftlingen schwerfällig und unbefriedigend geregelt. Beim allgemeinen Beschwerderecht frage sich, warum verfahrensleitende Verfügungen nur anfechtbar sein sollten, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil oder Schaden drohe. Sodann bezeichnet es der BLAV im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte als unerlässlich, dass die Akteneinsicht sofort nach Erlass der Eröffnungsverfügung und noch vor der ersten Einvernahme gewährt werde. Zum "plea bargaining" empfiehlt er, die Voraussetzungen weiter zu fassen, damit auch grosse und komplexe Fällen erfasst würden, bei denen der bedingte Strafvollzug vielleicht schon zum vornherein ausgeschlossen erscheine. Schliesslich begrüsst der BLAV die Möglichkeit zur Zweiteilung der Hauptverhandlung.
3. Demokratischen JuristInnen der Schweiz / Regionalgruppe Basel (DJS/BS)
Die DJS/BS bezeichnen es als erfreulich, dass den Verteidigungsrechten im Revisionsentwurf die gebührende Bedeutung eingeräumt werde. Sie vertreten aber die Meinung, dass die Verteidigung nicht von der ersten Einvernahme ausgeschlossen werden solle. Auch das
Akteneinsichtsrecht sei von Anfang an und nicht erst nach der ersten Einvernahme zu gewähren. Eine Strafbefehls- und Einstellungskompetenz der Statthalterämter lehnen die DJS/BS ab. Dagegen fordern sie eine Konkretisierung der Postulate des Opferhilfegesetzes sowie einen Ausbau der Opferrechte in der StPO. Eine Schwäche des Revisionsentwurfs sehen sie im Verzicht auf ein Haftrichteramt. Ungenügend sei auch, dass der Haftbefehl keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und dass bei Haftverlängerungen nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Die Regelung der Vertraulichkeitszusage beim V-Personeneinsatz halten die DJS/BS für problematisch. Zumindest die Verteidigung und sämtliche Richter/innen müssten nach dem Grundsatz der Waffengleichheit die wahre Identität einer V-Person kennen. Das "plea bargaining" kann nach den DJS/BS Lösungen ermöglichen, die dem Einzelfall besser gerecht und die Opferinteressen gebührend berücksichtigen würden. Zudem verlangen sie eine Reduktion des Höchst-Strafmasses im Strafbefehlsverfahren auf 3 Monate Freiheitsstrafe. Die Möglichkeit zur Zweiteilung der Hauptverhandlung wird von den DJS/BS begrüsst.