Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998
Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
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C Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrates über die Revision der StPO stiess auf eine grundsätzlich positive Resonanz. Insbesondere zeigte sich, dass die Notwendigkeit einer Revision unserer fast sechzig Jahre alten StPO durchwegs unbestritten ist. Der Regierungsrat präsentierte seine Vernehmlassungsvorlage im Sinne einer offenen Diskussionsgrundlage, was von den Adressatinnen und Adressaten auch in dieser Weise aufgefasst wurde. Entsprechend wurden in den eingegangenen Stellungnahmen zahlreiche wertvolle Anstösse und Anregungen eingebracht, wobei aber naturgemäss über die konkrete Ausgestaltung des Revisionsentwurfs durchaus unterschiedliche, zum Teil völlig konträre Auffassungen bestehen.
II. Strafverfolgungsbehörden, Überweisungsbehörde, Strafgericht und Obergericht, Polizei
1.
Gemeinsame Konferenz der Statthalterämter, Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde
Die Gemeinsame Konferenz der Statthalterämter, Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde (nachfolgend: Gemeinsame Konferenz) steht einer Revision der StPO grundsätzlich positiv gegenüber. Jedoch bezeichnet sie eine Statuierung von Parteirechten, die zulasten des Untersuchungsverfahrens über die EMRK hinausgingen, als inakzeptabel. Die Gemeinsame Konferenz vertritt die Auffassung, dass sich die Durchführung des Strafverfahrens als Prozess zwischen Beteiligten gleicher Stufe verbiete und ein Informationsvorsprung der Untersuchungsbehörde gegenüber der angeschuldigten Person gerechtfertigt sei. Andernfalls wären die Untersuchungsbehörden gar nicht in der Lage, eine strafbare Handlung zuverlässig aufzuklären. Aus diesem Aufklärungsanspruch und der entsprechenden Pflicht lässt sich nach der Gemeinsamen Konferenz auch die Berechtigung ableiten, die Tätigkeit der Verteidigung zeitweisen Beschränkungen zu unterwerfen. Weiter wird eine Neuzuweisung der Kompetenzen zum Erlass von Strafbefehlen und zur Einstellung von Strafverfahren von der Gemeinsamen Konferenz sehr begrüsst, auch wenn sie die konkrete Verfahrensausgestaltung in einzelnen Punkten als ungenügend bezeichnet. Allerdings beanspruchen sowohl die Statthalterämter als auch die Staatsanwaltschaft diese Kompetenzen jeweils für sich. Im Hinblick auf die Strafbefehlskompetenz erachtet die Überweisungsbehörde in einer separaten Zusatzvernehmlassung eine Spruchkompetenz von maximal 3 Monaten Freiheitsstrafe als richtig. Ferner begrüsst die Gemeinsame Konferenz auch die Einführung des Opportunitätsprinzips (Verzicht auf die Anzeigenerhebung und auf die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie Einstellung eines bereits eröffneten Strafverfahrens). Sie fordert aber, dass der Entscheid über den Verzicht auf die Einleitung eines Strafverfahrens ausser bei Bagatelldelikten von einer richterlichen Behörde zu treffen sei. Weiter erachtet die Gemeinsame Konferenz die Ermöglichung des sogenannten „plea bargaining" (Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und der angeschuldigten Person über Sanktion und Strafmass) als unnötig. Statt dessen wirft sie die Frage auf, ob es nicht sinnvoller wäre, darauf zugunsten eines Ausbaus des Opportunitätsprinzips zu verzichten. Auch die Möglichkeit zur Zweiteilung des gerichtlichen Hauptverfahrens wird von der Gemeinsamen Konferenz abgelehnt.
2. Strafgericht
Das Strafgericht weist darauf hin, dass in seinem Bereich viele der vorgesehenen - wenn auch zum Teil nur geringfügigen - Änderungen insgesamt zu einem erheblichen personellen und sachlichen Mehraufwand führen würden. In diesem Sinne schlägt es zu verschiedenen Bestimmungen Änderungen vor. Weiter erachtet das Strafgericht das allgemeine Beschwerderecht gegen Anordnungen der Verfahrensleitung als sehr weitgehend und meint, dass dadurch Ansätze zur Prozessverzögerung und -verschleppung gefördert würden, während die heute zur Verfügung stehende Aufsichtsbeschwerde vollends genüge. Sodann befürwortet es die vorgeschlagene alleinige Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Einstellung eines Strafverfahrens. Das vorgesehene „plea bargaining" wird vom Strafgericht indessen abgelehnt, desgleichen die Möglichkeit zur Zweiteilung der Hauptverhandlung. Auch ein Appellationsrecht der Zivilpartei, das über die heutige Regelung in § 144 Absatz 4 StPO hinausgeht, lehnt das Strafgericht ab, mit dem Hinweis auf die vielen begründeten Urteile, die versendet werden müssten, wenn jede Zivilpartei appellieren dürfte. Zudem hält es dafür, dass die 10tägige Appellationsfrist nicht wie vorgeschlagen ab schriftlicher Eröffnung des Urteilsdispositivs, sondern wie bisher bereits ab mündlicher Urteilsverkündung laufen solle. Ferner regt das Strafgericht die Schaffung von ausserordentlichen Gerichtspräsidien an, die wegen ihres spezifischen Sonderwissens für bestimmte Fälle (etwa im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität) beigezogen werden können.
3.
Obergericht
Das Obergericht schlägt zahlreiche Änderungen vor, die auch vom Strafgericht angeregt werden. Daneben begrüsst es die Zuweisung der Strafbefehlskompetenz an die Statthalterämter. Für Beschränkungen des Verkehrs der Verteidigung mit einer in Untersuchungshaft befindlichen Person soll nach dem Obergericht weiterhin das Präsidium der Überweisungsbehörde und nicht wie vorgeschlagen die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft zuständig sein. Zudem vertritt es die Ansicht, dass eine obligatorische Anhörung der angeklagten Person, wenn das Gericht von den in der Anklage aufgeführten Strafbestimmungen abweichen will, zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führe. Weiter regt das Obergericht an, die Möglichkeit des indirekten Augenscheins beizubehalten. Eine Frist von fünf Arbeitstagen für die Beurteilung von Haftentlassungsbeschwerden durch seine Dreierkammer erachtet das Obergericht als zu kurz und schlägt vor, entweder hierfür das Obergerichtspräsidium einzusetzen oder die Frist zu verlängern. Sodann bezeichnet das Obergericht die obligatorische Haftüberprüfung als nicht notwendig und vertritt zudem die Ansicht, dass wenn überhaupt hierfür im Sinne des Beschleunigungsgebots das Strafgerichtspräsidium und in Appellationsfällen das Obergerichtspräsidium zuständig sein müsse. Zur Vereinfachung des vorgeschlagenen "plea bargaining"-Verfahrens regt das Obergericht „als mutigen Schritt" an, auf das gerichtliche Genehmigungsverfahren zu verzichten und die Einigung zwischen Staatsanwaltschaft und angeschuldigter Person zum Urteil zu erheben. Für nicht sachgerecht hält es aber die Regelung, dass die Möglichkeit, die Verfahrensakten vor der Hauptverhandlung bei den Gerichtsmitgliedern zirkulieren zu lassen, auf komplizierte und umfangreiche Fälle beschränkt sein soll. Die Möglichkeit zur Zweiteilung der Hauptverhandlung wird vom Obergericht positiv beurteilt, da dies in speziell gelagerten Fällen zu einer Verfahrensverkürzung führen könne, namentlich wenn die Täterschaft der angeklagten Person zweifelhaft sei. Ferner vertritt es die Auffassung, dass der Lauf der 10tägigen Appellationsfrist wie nach geltendem Recht von der mündlichen Urteilsverkündung an beginnen solle. Auf die bisherige Appellationsmöglichkeit gegen die Urteilserwägungen will das Obergericht verzichten. Dagegen möchte es die friedensrichterliche Instanz im Privatklageverfahren beibehalten, weil durch diese Instanz häufig Auseinandersetzungen geschlichtet werden könnten.
4.
Polizei Basel-Landschaft
Die Polizei Basel-Landschaft stimmt dem Revisionsvorhaben implizit zu und schlägt zu mehreren Bestimmungen Detailänderungen vor.
1.
CVP
Nach Ansicht der CVP sollten die bisher bei der Überweisungsbehörde liegenden Kompetenzen zum Erlass von Strafbefehlen und zur Einstellung von Strafverfahren neu der Staatsanwaltschaft übertragen werden. Allenfalls wäre für sie auch eine teilweise Übertragung dieser Kompetenzen an die Statthalterämter denkbar, unter der Voraussetzung, dass ein differenzierteres Modell geschaffen werde. So könnte nach Ansicht der CVP bei Übertretungen, für die eine Haftstrafe ausgesprochen werden soll, die Strafbefehls- und Einstellungskompetenz den Statthalterämtern zugewiesen werden, wobei der Staatsanwaltschaft ein Einspracherecht zustehen solle. Dagegen müsste bei Verbrechen und Vergehen die Strafbefehls- und Einstellungskompetenz bei der Staatsanwalt liegen. Eine reduzierte Strafbefehls-Höchstsanktion von 3 Monaten Freiheitsstrafe respektive eine Spruchkompetenz des Strafgerichtspräsidiums von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheinen der CVP angemessen. Das „plea bargaining" sowie die Möglichkeit zur Zweiteilung der Hauptverhandlung lehnt sie ab, in erster Linie mit der Begründung, dass hieraus ein unangemessener Aufwand und erhebliche Verfahrensverzögerungen entstünden. Dagegen regt die CVP an, im Übertretungsbereich die Einführung des Opportunitätsprinzips auf der Ebene der Polizei zu prüfen. Ausserdem erachtet sie wegen der geringen Zahl der Fälle eine Aufhebung des Jugendgerichts und die Übertragung der entsprechenden Kompetenzen auf das Strafgerichtspräsidium für gerechtfertigt.
2.
FDP
Die FDP unterstützt grundsätzlich das Bestreben, die StPO so zu revidieren, dass sie einerseits den aktuellen rechtsstaatlichen Forderungen entspricht und andrerseits im Sinne einer Effizienzsteigerung die Verfahrensabläufe gestrafft, neue Verfahrensformen gesucht sowie klarere Zuständigkeiten geschaffen werden. Sie regt an, die Frage zu prüfen, ob es nicht sinnvoll sei, in besonders komplexen Fällen das Statthalteramt in irgendeiner Form für die Anklageerhebung beizuziehen, da dieses bereits über eingehende Kenntnisse im betreffenden Verfahren verfüge. Hinsichtlich der Strafbefehlskompetenz schlägt die FDP vor, diese den Statthalterämtern zu übertragen. Bei Übertretungsstrafbefehlen solle das Statthalteramt abschliessend entscheiden, während bei Vergehensstrafbefehlen ein Einspracherecht der Staatsanwaltschaft vorzusehen sei. Die Einstellungskompetenz solle der Staatsanwaltschaft zugewiesen werden. Mit der Einführung der obligatorischen Haftüberprüfung erklärt sich die FDP einverstanden, ebenso mit den in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen Spruchkompetenzen von 6 Monaten Freiheitsstrafe (Strafbefehl) respektive 12 Monaten Freiheitsstrafen (Strafgerichtspräsidium). Zudem stellt sie den Antrag, Delikte betreffend den gewerblichen Rechtsschutz und die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses vom Privatklageverfahren auszunehmen und diese mit öffentlicher Klage zu verfolgen. Die Einführung des Opportunitätsprinzips und das "plea bargaining" werden von der FDP begrüsst, die Möglichkeit zur Zweiteilung der Hauptverhandlung aber abgelehnt.
3. SD
Für die SD ist durch die vorgesehene Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte in Strafsachen ein gewisser Revisionsbedarf der StPO gegeben. Sie hoffen, dass nach Abschluss dieser Revision von weiteren Herumbasteleien an der StPO abgesehen werde, da sich die geltende StPO bekanntlich bis zum heutigen Tag nicht schlecht bewährt habe.
4.
SP
Die SP spricht sich gegen eine Strafkompetenz der Statthalter/innen aus. Dies führe zu einer uneinheitlichen Praxis und sei aus rechtsstaatlichen Gründen inakzeptabel. Allenfalls sei für diese Aufgabe ein drittes Strafgerichtspräsidium zu schaffen, was rechtsstaatlich einwandfreie Lösungen im Strafbefehlsbereich und auch bezüglich Haftrichter biete. Zudem wendet sich die SP dagegen, die Staatsanwaltschaft allein auf die Rolle der Parteivertreterin im Gerichtsverfahren zu beschränken. Zur Förderung einer einheitlichen Untersuchungspraxis müsse diese weiterhin mit einem Weisungsrecht auf die Untersuchung einwirken können. Auch die Nichtanhandnahme- und Einstellungskompetenz müsse bei der Staatsanwaltschaft liegen. Ferner sei die angeschuldigte Person bereits bei der ersten Befragung durch eine polizeiliche oder untersuchungsrichterliche Instanz auf ihr Recht auf eine Verteidigung aufmerksam zu machen. Die Verteidigung müsse bereits zur ersten Einvernahme, die bekanntlich von vitaler Bedeutung sei, zugelassen werden. Für allfällige Beschränkungen der Verteidigung sei die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft (5er-Kammer des Obergerichts) zu schwerfällig. Das vorgeschlagene Haftüberprüfungsverfahren wird von der SP als zu komplex, langwierig und nur schwer mit den EMRK-Grundsätzen vereinbar abgelehnt. Statt dessen schlägt sie die Übernahme des baselstädtischen Pikettanwaltsmodells vor. Telefonüberwachungen bei Vergehen sind nach Ansicht der SP grundsätzlich unverhältnismässig, den Einsatz von V-Personen lehnt sie aus rechtsstaatlichen Überlegungen ab. Der Versuch, mit dem "plea bargaining" eine effizientere Strafverfolgung zu ermöglichen, wird von der SP grundsätzlich begrüsst; sie hält aber das vorgeschlagene Verfahren für zu kompliziert. Auch die Möglichkeit der Zweiteilung der Hauptverhandlung wird aus persönlichkeitsschutzrechtlichen Überlegungen begrüsst.
5 SVP
Die SVP stellt sich grundsätzlich hinter das Revisionsvorhaben und unterstützt die Schaffung einfacherer, effizienterer Verfahrensabläufe und klarerer Zuständigkeiten. Sie fordert aber, mit der Inkraftsetzung der neuen StPO so lange zuzuwarten, bis das neue Kantonsgericht eingerichtet sei und die Überweisungsbehörde aufgehoben werden könne. Dies müsse so rasch als möglich und nicht erst im Jahr 2002 erfolgen. Weiter stimmt die SVP der Trennung zwischen Untersuchung und Anklage und der prinzipiellen Parteiöffentlichkeit des Untersuchungsverfahren zu. Sie unterstützt auch eine periodische Haftüberprüfung, die aber nicht obligatorisch, sondern nur auf Antrag der angeschuldigten Person erfolgen solle. Zudem müsse die Kontrollinstanz in eindeutigen Fällen die Möglichkeit haben, den Zeitraum bis zur nächsten Haftüberprüfung auf bis zu 3 Monate zu verlängern. Die Übertragung der Kompetenzen zum Erlass von Strafbefehlen sowie zur Nichtanhandnahme und Einstellung des Strafverfahrens auf die Statthalterämter wird von der SVP begrüsst, ebenso die Einführung eines gemässigten Opportunitätsprinzips. Das "plea bargaining" lehnt sie ab, weil die strafrechtliche Sanktion begriffsnotwendig ein einseitiger, autoritativ angeordneter Staatsakt sei und ein erneuter Trend zur Nivellierung des Strafmasses nach unten befürchtet werde. Dagegen begrüsst sie die Möglichkeit zur Zweiteilung der Hauptverhandlung. Der Einführung des Einzelrichters in Strafsachen (Strafgerichtspräsidium) steht die SVP skeptisch gegenüber. Jedenfalls hält sie die vorgesehene Spruchkompetenz von 12 Monaten Freiheitsstrafe für zu hoch und beantragt zumindest eine Reduktion auf 6 Monate. Zudem lehnt es die SVP ab, dass der Staat sämtliche Übersetzungskosten trägt, dass die zuständige Behörde von der Kostenauflage ganz oder teilweise absehen kann und dass beim Tod der verurteilten Person deren Nachlass nicht für die Kosten haftet. Auch einer Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts auf Sozialarbeiter/innen und Fürsorger/innen steht sie ablehnend gegenüber, da diese Berufsgruppen kein derart qualifiziertes Vertrauensverhältnis auszeichne wie jene der Geistlichen, Advokaten oder Ärzte. Zur Untersuchungshaft vertritt die SVP die Ansicht, dass von einer absoluten Grenze der Haftdauer abgesehen werden müsse.