Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998


Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)


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6 Kompetenz zur Verfahrenseinstellung und zum Verzicht auf die Verfahrenseröffnung
Die Zuständigkeit für die Verfahrenseinstellung soll vom Gericht (Überweisungsbehörde) zur Strafverfolgung (Staatsanwaltschaft) vorverlagert werden. Zudem soll das Statthalteramt unter gewissen Voraussetzungen auf die Verfahrenseröffnung verzichten können, da es für die richtige Wahrnehmung der Untersuchungsfunktion verantwortlich ist und somit auch die Entscheidung über den Verzicht auf die Verfahrenseröffnung ohnehin faktisch weitgehend bei ihm liegt. Dies soll nun - für klar bestimmte Fälle - gesetzlich geregelt werden, wobei die Kontrollfunktion bei der Staatsanwaltschaft bleibt, da ihr gegen den Verzicht auf die Verfahrenseröffnung ein Beschwerderecht zusteht. Dieses steht ebenso den Parteien zu, und zwar sowohl gegen die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft als auch gegen den Verzicht auf die Verfahrenseröffnung durch das Statthalteramt, was auch dem Opferhilfegesetz entspricht.


7 Anklageverfahren
Nach der heutigen StPO kann die Anklageerhebung für sich allein mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Der Revisionsentwurf verzichtet auf diese separate Anfechtungsmöglichkeit und überlässt die Überprüfung der Zulässigkeit einer Anklageerhebung vorfrageweise dem Sachrichter. Angesichts der Praxis zu dieser formellen Frage, die beim geringsten Zweifel die Überweisung an den Sachrichter vorschreibt, ist nicht ersichtlich, welche Nachteile mit dem Wegfall dieses fakultativen Zwischenschritts verbunden sein könnten. Hingegen wird eine direkte Anklageerhebung durch die Untersuchungsbehörde beim zuständigen Gericht (vgl. den Bericht 291, S. 137 f.) abgelehnt, nach dem bereits erwähnten Grundsatz, dass ausschliesslich die Staatsanwaltschaft und in besonderen Fällen das Besondere Untersuchungsrichteramt (BUR) Anklage erheben.


8 Hauptverfahren
Hinsichtlich des Hauptverfahrens wurden - abgesehen von zahlreichen, vor allem auch in den Vernehmlassungen vorgeschlagenen Vereinfachungen und Detailänderungen - keine besonderen Problemkreise thematisiert. Die vorgenommenen Detailänderungen werden bei der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen erörtert. Darüber hinaus stellte der Regierungsrat in der Vernehmlassungsvorlage zwei Themen zur Diskussion: die Einigung über die Sanktion (s. unten a) und die Möglichkeit der Zweiteilung der Hauptverhandlung (s. unten b). Diese im schweizerischen Strafprozessrecht relativ neuen Institute wurden erwartungsgemäss von den Vernehmlassungspartnern kontrovers beurteilt; die Möglichkeit der Zweiteilung der Hauptverhandlung wurde mehrheitlich mit Skepsis aufgenommen, hingegen die Möglichkeit von Absprachen in bestimmten Fällen eher begrüsst. Letzteres wird deshalb - mit entsprechenden Änderungen gemäss den Vernehmlassungsantworten - im Rahmen der StPO-Revisionsvorlage weiterverfolgt.


a "Einigung über die Sanktion" oder "Abgekürztes Verfahren"
Die Einigung zwischen der öffentlichen Anklage und der angeschuldigten Person über den Umfang der Strafverfolgung (im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts) und die richtige Sanktion ist seit langer Zeit aus dem angelsächsischen Recht als "plea bargaining" bekannt. Diese Möglichkeit zur Erledigung von Straffällen ist seit einigen Jahren auch in Deutschland "offizielle" Praxis, wobei sie in der dortigen Rechtslehre durchaus kontrovers diskutiert wird. Im italienischen Strafprozessrecht wurde sie dagegen bereits realisiert ("patteggiamento"). Für die Schweiz stellt dieses Institut, zumindest auf formaler Ebene, weitgehend Neuland dar. Die aktuelle Diskussion stellt solche Verfahrensweisen, wenn überhaupt, eher in einen umfassenden Kontext von Strafrecht und Strafprozessrecht als nur auf letzteres beschränkt; beispielsweise deshalb, weil durch solche Einigungen bestimmte Grundsätze des Strafverfahrensrechts (wie etwa das Legalitätsprinzip, die Unschuldsvermutung oder das Gleichbehandlungsgebot) relativiert werden. Auf der anderen Seite ist jedoch offensichtlich, dass solche Mechanismen mit jeglicher Einstellungskompetenz ausserhalb des Gerichtsverfahrens fast untrennbar verbunden sind und daher zumindest nicht im rechtsfreien Raum bleiben, sondern gesetzgeberisch aufgenommen werden sollten. In der Rechtslehre wird die Möglichkeit des "plea bargaining", trotz Bedenken wegen der Relativierung von strafprozessualen Prinzipien, auch als Chance betrachtet. So wird etwa angeführt, diese Form der konsensualen Verfahrenserledigung könne „durchaus einen Weg zur gerechteren Sanktionierung darstellen, der nicht nur ökonomischer, sondern auch menschlicher ist, als der autoritäre Machtanspruch des Richters" (vgl. Niklaus Oberholzer, Informelle Absprachen im Strafverfahren, in: Aktuelle Juristische Praxis 1/1992, S. 16). Der Bericht 291 fasst die Diskussion über das "plea bargaining" zusammen (vgl. S. 50 ff.) und gelangt zum Schluss, dass sich die Einführung des plea bargaining im Rahmen einer eidgenössischen Strafprozessordnung nicht aufdränge. Gleichzeitig hält er aber ausdrücklich fest, dass solche Lösungen grundsätzlich nicht gegen Bundesrecht verstossen. Im gleichen Sinn äusserte sich auf eine Anfrage der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion auch das Bundesamt für Justiz (Schreiben vom 3. April 1998).


Somit stellt sich die Frage nach dem Ausgangspunkt und den möglichen Inhalten solcher Einigungsverfahren. Dabei geht es zunächst um das Eingeständnis eines erheblichen faktischen Spielraums im Rahmen der Untersuchung einschliesslich Anklage, welcher sich im besten Fall formalisiert als Nichtanhandnahme/Einstellung, oft durchaus aber auch als informelles "Wegschauen" vor allem in Nebenpunkten oder bezüglich kaum zu erhebender Sachverhalte manifestiert. Nun kann dieser Spielraum aber auch verfahrensfördernd instrumentalisiert werden. Gerade im Bereich komplexerer Verfahren, welche uns die Kriminalitäts- und dementsprechend auch Rechtsetzungsentwicklung zunehmend beschert, geraten Untersuchungsbehörden recht schnell an quantitative und qualitative Grenzen, die den Kern des materiellen Strafrechts tiefgreifender relativieren als die Möglichkeit, "offiziell" Wesentliches von Unwesentlichem zu differenzieren und dies in eine Form von aktiver Verfahrensgestaltung umzumünzen, welche die angeschuldigte Person zu einer besseren Kooperation - und damit gerade zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts - führt. Als prominentes Beispiel mögen die "European Kings Club"-Verfahren in Deutschland dienen, die auf "normale" Weise schlicht nicht hätten abgewickelt werden können, mittels Vereinbarungen aber immerhin wenigstens teilweise abgeschlossen worden sind. Dieses Beispiel zeigt übrigens, wie nahe die Institute "gemässigtes Opportunitätsprinzip" und "plea bargaining" zueinander stehen. Weil Deutschland für letzteres keine gesetzliche Regelung kennt und damit diesen Weg nicht beschreiten kann, werden die entsprechenden Fälle über die gesetzlich ausführlich geregelte Möglichkeit der (teilweisen) Verfahrenseinstellung abgewickelt. Auch wenn die deutsche Rechtslehre dem "plea bargaining" kritisch gegenübersteht, so ist sie sich darüber einig, dass der oft als Alternative gewählte Umweg über eine mehr oder weniger vereinbarte Teileinstellung des Verfahrens keineswegs befriedigend ist.


Der Vorschlag im Revisionsentwurf wird aus inhaltlichen und sprachlichen Gründen nicht mit "plea bargaining" oder „Einigung" bezeichnet, sondern als "abgekürztes Verfahren". Die Abkürzung des Verfahrens betrifft bestimmte Teile der Beweisführung sowie des Anklage- und Gerichtsverfahrens. Der Erledigungsvorschlag geht formal von der angeschuldigten Person aus, faktisch wohl meist in Absprache mit dem Statthalteramt oder auf dessen Anregung. Wenn sich im Verlauf des Untersuchungsverfahrens (d.h. nach den Ermittlungen, welche entsprechende Anhaltspunkte ergeben haben und den weiteren Gang des Verfahrens absehen lassen) zeigt, dass eine solche Verfahrenserledigung von beidseitigem Interesse sein könnte, beantragt die angeschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft das abgekürzte Verfahren. Wesentlich ist, dass die Staatsanwaltschaft frei darüber entscheidet, ob sie das abgekürzte Verfahren durchführen will oder nicht. Entscheidet sie sich dafür, so zieht sie allfällige weitere Parteien zum Verfahren bei. Alle diesbezüglichen Verhandlungen stehen unter dem Vorbehalt des Einverständnisses durch das nach § 3 zuständige Gericht, was allen Beteiligten jederzeit bewusst sein muss. Kommt ein gemeinsamer Erledigungsvorschlag zustande, geben die Parteien (angeschuldigte Person, Staatsanwaltschaft, Opfer etc.) ihre unwiderrufliche Zustimmung dazu ab und beantragen dem Gericht dessen Genehmigung. Dieses kann die Einigung durch seine Genehmigung zum Urteil werden lassen. Angesichts der vorgängigen und unwiderruflichen Zustimmung der Parteien sind keine Rechtsmittel dagegen notwendig. Andernfalls kann das Gericht durch Verweigerung seines Einverständnisses die Sache zur Weiterführung des ordentlichen Verfahrens zurückweisen.


Das abgekürzte Verfahren sollte in geeigneten Fällen und bei guter Zusammenarbeit zwischen der Untersuchungs- und der Anklagebehörde sowohl zu einer effizienteren als auch befriedigenderen Verfahrenserledigung führen können. Das Opfer ist bei der Vereinbarung nicht Partei, weil eine Voraussetzung der Einigung darin besteht, dass die Ansprüche der Zivilparteien geregelt sein müssen und ihnen ausserhalb dieser Funktion keine Parteirolle zufällt. Im übrigen ist aber klar, dass die Interessen der geschädigten Personen auch bei dieser Verfahrensart unbedingt gewahrt bleiben müssen, was im Rahmen des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens überprüft wird.


b Zweiteilung der Hauptverhandlung
Angeregt einerseits durch Forschungen über den Ablauf von Hauptverhandlungen, über die Sanktionsfindung, das Richter/innenverhalten u.ä. und andrerseits durch das zunehmende Gewicht von Aspekten des Persönlichkeitsschutzes, steht in neuerer Zeit ein beachtenswertes, vom Herkömmlichen abweichendes Prozessmodell im Raum, nämlich die zweigeteilte Hauptverhandlung (vgl. auch den Bericht 291, S. 141 f.). Im ersten Teil der Verhandlung befasst sich das Gericht zunächst mit dem Sachverhalt und der Zuordnung zur angeschuldigten Person (sog. Tatinterlokut). Falls dieser erste Teil mit einem (vorläufigen) Schuldspruch endet, befindet das Gericht im zweiten Teil der Verhandlung über die im konkreten Fall angemessene Sanktionenfolge. Die Beweiserhebungen beschränken sich in den beiden separaten Verhandlungsabschnitten auf die jeweiligen Teilziele. Dies vermindert einerseits den Aufwand (falls der erste Teil der Verhandlung mit einem "nicht schuldig " endet, sind alle weiteren Beweiserhebungen etc. überflüssig), und andrerseits wird die Intimsphäre der angeschuldigten Person besser gewahrt. Das Gericht wird in seinem zuerst zu fällenden Sachentscheid nicht durch Persönlichkeitsmerkmale (Vorleben) der angeschuldigten Person beeinflusst. Zudem wird damit die Möglichkeit eigentlicher Sanktionsverhandlungen geschaffen, falls die angeschuldigte Person im ersten Teil der Verhandlung "schuldig" gesprochen wird. Dadurch wird der wichtigen Frage der Rechtsfolge einer Straftat der ihr gebührende Stellenwert eingeräumt.


Im Quervergleich kann festgestellt werden, dass heute fünf kantonale Strafprozessordnungen, darunter auch die neuen der Kantone Basel-Stadt (vgl. § 131) und Bern (vgl. Artikel 294), solche Regelungen vorsehen; dies in der Überlegung, dass es in gewissen Fällen (namentlich solche, in denen der Sachverhalt völlig umstritten und die Anklage lediglich auf Indizien aufgebaut ist) sinnvoll sein kann, dem Gericht zu ermöglichen, im Interesse sowohl des Persönlichkeitsschutzes der angeklagten Person als auch der Verfahrensökonomie die Hauptverhandlung in zwei separate Abschnitte zu unterteilen. Untersuchungen weisen darauf hin, dass der Aufwand in solchen Fällen, die bereits nach dem ersten Teil beendet sind, deutlich geringer wird, in "normalen" Fällen hingegen unverändert bleibt. Anderseits scheint, dass trotz der fakultativen Ausgestaltung der vermutete Aufwand für die Umstellung seitens des Gerichts als (zu) gross vermutet wird; zudem ist die exakte Trennung des Prozessstoffs im Einzelfall nicht immer einfach. Im Lichte der Skepsis der Vernehmlassungspartner und aufgrund der Tatsache, dass faktisch auch in den erwähnten fünf Kantonen, welche diese Regelung kennen, kaum Verfahren getennt durchgeführt werden, hält der Regierungsrat nicht daran fest.


9 Weitere Änderungen
Im Bereich Strafvollzug / Registratur sind lediglich geringfügige technische Anpassungen nötig. Diese umfassen auch eine Änderung des Einführungsgesetzes zum StGB. Weiterer Handlungsbedarf besteht in diesem Bereich auch nach Meinung der Vernehmlassungspartner nicht.


Fortsetzung


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