Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998
Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
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Zum Thema Strafverfahren wurden im Laufe der Jahre zahlreiche parlamentarische Vorstösse an den Regierungsrat überwiesen. Alle Vorstösse, die nicht auf andere Weise bearbeitet werden konnten, wurden dem Gesetzgebungsprojekt "StPO-Revision" zugeordnet. Nachfolgend wird aufgeführt, welche Vorstösse in der Revisionsvorlage in welcher Weise Berücksichtigung finden konnten und welche nicht.
Motion
79/068 (9. April 1979) von Adrian Müller betreffend Revision der Strafprozessordnung auf der Ebene der Rechte der Angeschuldigten
Mit diesem Vorstoss wurde der Regierungsrat beauftragt, eine Vorlage über die Revision der Strafprozessordnung zu unterbreiten, die kurz zusammengefasst folgende Anliegen berücksichtigt:
- Die Möglichkeit des Beizugs eines Anwalts und das Akteneinsichtsrecht während der laufenden Strafuntersuchung sind in den §§ 47 und 125 geregelt. Damit sind diese Anliegen erfüllt.
- Die verlangte Regelung der notwendigen/unentgeltlichen Verteidigung ist mit den §§ 18 und 19 erfüllt.
- Das Anliegen des unkontrollierten Verkehrs zwischen einer angeschuldigten (insbesondere inhaftierten) Person und ihrer Verteidigung ist mit der präziseren Fassung von § 16 erfüllt.
- Die Kostentragung im Falle eines Freispruchs ist in § 31 Absätze 2 und 3 geregelt. Diese entspricht der Praxis des Bundesgerichts. Damit ist dieses Anliegen ebenfalls erfüllt.
- Die verlangte kostenlose Zustellung des Urteils ist - trotz alt § 143 StPO, wonach für die Urteilsausfertigung eine Schreibgebühr zu entrichten wäre - längst Praxis. Zudem ist die besagte StPO-Bestimmung im Revisionsentwurf ersatzlos weggefallen. Damit ist auch dieses Anliegen erfüllt.
Motion 81/182
(19. November 1981) von Claude Janiak betreffend Abänderung von § 172 Abs. 1 StPO und § 21 Abs. 1 Ziffer 4 GVG (Zuständigkeit bei Revisionen)
Dieser Vorstoss schlägt vor, dass die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht mehr beim ersturteilenden Gericht liegen soll. Nach Auffassung des Regierungsrates reicht jedoch § 21 Absatz 1 Ziffer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach Richter/innen unter anderem dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie bereits über die streitige Frage geurteilt haben, im Lichte der ihm bekannten Praxis aus, um echte Befangenheitsprobleme im Falle der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu vermeiden. Daher wurde im Revisionsentwurf auf eine Regelung im Sinne der Motion verzichtet, so dass dieser Vorstoss nicht erfüllt ist.
Postulat 81/190
(7. Dezember 1981) von Claude Janiak betreffend Ergänzung der Strafprozessordnung (Aufnahme des
Opportunitätsprinzips)
Dieser als Motion eingereichte Vorstoss wurde vom Landrat als Postulat an den Regierungsrat überwiesen. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt zu prüfen, ob das Opportunitätsprinzip in die Strafprozessordnung aufgenommen werden soll. Der Revisionsentwurf enthält in § 121 (Verzicht auf die Anzeigenerhebung bei Übertretungen), § 128 (Verzicht auf die Eröffnung des Strafverfahrens) und § 136 (Einstellung eines bereits eröffneten Strafverfahrens) ein gemässigtes Opportunitätsprinzip. Hierzu kann in einem weiteren Sinne auch das abgekürzte Verfahren (§§ 137 ff.) gezählt werden. Damit ist das Anliegen des Postulats
erfüllt.
Postulat 82/066
(7. Juni 1982) von Urs Aeby betreffend Änderung und Anpassung des Ge setzes über die Strafprozessordnung (StPO)
Dieser als Motion eingereichte Vorstoss wurde als Postulat an den Regierungsrat überwiesen. Darin wird für Beschlagnahmungen ein Versiegelungsverfahren mit Einsprachemöglichkeit angeregt. § 94 des Revisionsentwurfs sieht vor, dass eine Person, die zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, nicht gezwungen werden kann, eigene schriftliche Aufzeichnungen herauszugeben (Absatz 2). Ist strittig, auf welche Dokumente dies zutrifft, werden diese bei der Beschlagnahme versiegelt und über die weitere Verwendung entscheidet dann eine Gerichtsbehörde (Absatz 3). Damit ist das Anliegen des Postulats erfüllt.
Motion 83/213
(23. November 1983) von Claude Janiak betreffend Ergänzung von § 100c eventualiter 100d StPO durch Einführung der Mitteilungspflicht)
Mit diesem Vorstoss wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Landrat eine Vorlage zur Ergänzung der Strafprozessordnung zu unterbreiten, in welcher eine nachträgliche Mitteilungspflicht im Falle der Post- und Telefon-Überwachung vorgesehen ist. § 107 des Revisionsentwurfs legt fest, dass spätestens nach Abschluss der Untersuchung den betroffenen Personen mitzuteilen ist, dass die Massnahme der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte gegen sie ergriffen worden ist. Damit ist die Motion erfüllt.
Postulat 84/049
(13. Februar 1984) von Claude Janiak betreffend Abänderung von § 27 Abs. 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend Wahlfähigkeit der Mitglieder der Überweisungsbehörde
Dieser als Motion eingereichte Vorstoss wurde als Postulat an den Regierungsrat überwiesen. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt zu prüfen, ob für die Mitglieder der Überweisungsbehörde auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 27 Absätze 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu verzichten sei (abgeschlossene juristische Ausbildung, oder sechsjährige Mitgliedschaft im Obergericht oder Strafgericht, oder Ausübung des Präsidiums oder Vizepräsidiums eines Bezirksgerichts / Nichtzugehörigkeit zum Anwaltsstand / Unvereinbarkeit mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Obergericht oder Strafgericht). Angesichts der juristisch anspruchsvollen Aufgaben des an die Stelle der bisherigen Überweisungsbehörde tretenden Verfahrensgerichts in Strafsachen erweist sich die Voraussetzung der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung für dessen Präsidium und Mitglieder als unabdingbar. Dagegen kann auf die erwähnte alternative Voraussetzung der früheren Zugehörigkeit zu einem Gericht mit Strafkompetenzen verzichtet werden. Im Revisionsentwurf wird dem Landrat eine entsprechende Änderung von § 27 des Gerichtsverfassungsgesetzes beantragt (vgl. § 232 des Revisionsentwurfs). Zur heute noch geltenden Unvereinbarkeit einer Mitgliedschaft in der Überweisungsbehörde respektive im neuen Verfahrensgericht in Strafsache mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Obergericht oder im Strafgericht ist anzumerken, dass diese Frage im Zusammenhang mit der bevorstehenden Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes (die wegen der angestrebten Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte erforderlich wird) geprüft werden sollte. Dasselbe gilt Frage der Unvereinbarkeit einer Mitgliedschaft in der Überweisungsbehörde mit der Ausübung des Anwaltsberufs. Daher wird dem Landrat beantragt, dieses Postulat stehen zu lassen.
Motion 88/309
[modifiziert] (5. Dezember 1988) der Geschäftsprüfungskommission betreffend Totalrevision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung
Mit dieser Motion wurde der Regierungsrat beauftragt, die Totalrevision der StPO unverzüglich weiter zu bearbeiten und sie dem Landrat vorzulegen. Mit der Unterbreitung des Revisionsentwurfs ist die Motion erfüllt.
Postulat 90/292
(22. November 1990) von Ruth Heeb betreffend Besetzung der RichterInnenbank bei Straftaten gegen die geschlechtliche Freiheit
Dieser als Motion eingereichte Vorstoss wurde als Postulat an den Regierungsrat überwiesen. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der StPO-Revision eine Bestimmung in das Gerichtsverfassungsgesetz aufzunehmen sei, „die bei Angriffen auf die geschlechtliche Freiheit der Frau eine Frauenprädominanz auf der Richterbank gewährleistet." Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Rechtslage seit Einreichung dieses Vorstosses in zweierlei Hinsicht geändert hat. Zum einen wurden durch die Revision des StGB im Bereich der Sexualdelikte die entsprechenden Tatbestände präziser gefasst (neu Artikel 190 StGB). Zum andern ist im Jahr 1993 das OHG in Kraft getreten, welches Minimalstandards bezüglich der aufgeworfenen Frage vorschreibt. So schreibt das OHG in Artikel 10 vor, dass auf Antrag des Opfers wenigstens ein Mitglied des urteilenden Gerichts gleichen Geschlechts sein müsse. Diese Vorschrift geht weniger weit als die Forderung im Postulat. Bei der gegenwärtigen personellen Zusammensetzung der Gerichte in Strafsachen erfüllen stets mehrere Gerichtsmitglieder dieses Erfordernis. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass über den bereits vom OHG abgedeckten Bereich hinaus kein zusätzlicher Handlungsbedarf besteht. Mit der Prüfung des Anliegens, auch wenn ihm nicht entsprochen werden kann, ist das Postulat erfüllt.
Postulat 96/159
(19. Juni 1996) von Christoph Rudin betreffend Verbesserung der Mitwirkungsrechte der Angeschuldigten und der Opfer vor Abschluss der Strafuntersuchung im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung
Dieser als Motion eingereichte Vorstoss wurde als Postulat an den Regierungsrat überwiesen. Damit erhielt der Regierungsrat den Auftrag, verschiedene Anregungen zur Verbesserung der Mitwirkungsrechte angeschuldigter Personen im Untersuchungsverfahren sowie die Normierung des Opportunitätsprinzips zu prüfen. Die Vorschläge des Postulats sind im Revisionsentwurf wie folgt berücksichtigt:
- Das Untersuchungsverfahren ist als parteiöffentliches Verfahren mit entsprechenden Mitwirkungsmöglichkeiten (insbesondere Beweisantragsrecht, Akteneinsichtsrecht und Beschwerderecht) ausgestaltet: Damit ist das Anliegen verbesserter Mitwirkungsrechte in der Strafuntersuchung erfüllt.
- Einführung eines gemässigten Opportunitätsprinzip: vgl. die vorangegangenen Bemerkungen zum Postulat 81/190. Auch dieses Anliegen ist erfüllt.
- Auf die Möglichkeit der bedingten Verfahrenseinstellung unter Auflagen wurde verzichtet. Statt dessen wurden die möglichen Gründe für die Verfahrenseinstellung im Sinne eines gemässigten Opportunitätsprinzips erweitert (§ 136). In diesem Sinne ist das Anliegen inhaltlich erfüllt.
- Im Revisionsentwurf ist die Möglichkeit des "plea bargaining" vorgesehen (vgl. die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren, §§ 137 ff.). Damit ist dieses Anliegen ebenfalls erfüllt.
Postulat 96/188
(5. September 1996) von Rudolf Keller betreffend gesetzliche bzw. strafrechtliche Massnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb von Gewinnversprechungen mit Kaufzwang
Mit diesem Vorstoss wurde der Regierungsrat beauftragt zu prüfen, ob gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten sind, die nicht nur im Kanton und der Schweiz, sondern auch vermeintliche Kunden im Ausland vor dubiosen Geschäftsgebaren (unwahre Gewinnversprechungen mit Kaufanimation) aus dem Kanton Baselland schützen. Die aufgeworfene Frage betrifft sowohl materielles (Bundes-)Strafrecht als auch kantonales Strafprozessrecht. Die Revisionsvorlage kann sich naturgemäss nur mit letzterem befassen. Das angesprochene Problem liegt kantonsseitig darin, dass nach der heutigen StPO alle Straftatbestände des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Privatklageverfahren zu verfolgen sind. Dies wird den geänderten Inhalten des UWG (nicht mehr nur Schutz zwischen Konkurrenten, sondern auch von öffentlichen Rechtsgütern) nicht mehr gerecht. Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses findet das Privatklageverfahren nur bei noch bei Ehrverletzungsdelikten Anwendung (vgl. § 12 des Revisionsentwurfs). Delikte aus dem Bereich des UWG sind davon ausgeschlossen. Mit der Prüfung des Anliegens, auch wenn ihm nicht entsprochen werden kann, ist das Postulat erfüllt.
Postulat 96/237
(31. Oktober 1996) von Peter Tobler betreffend Erweiterung und Vereinfachung des Strafbefehlsverfahrens
Dieser als Motion eingereichte Vorstoss wurde in ein Postulat umgewandelt und an den Regierungsrat überwiesen. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, die Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf Freiheitsstrafen bis zu maximal sechs Monaten und die Übertragung der Strafbefehlskompetenz auf die Statthalter/innen, eventuell auf die Staatsanwaltschaft zu prüfen. Nach § 7 Buchstaben b und c des Revisionsentwurfs sind neu die Statthalterämter zum Erlass von Strafbefehlen (bis zu 3 Monaten Freiheitsstrafe) zuständig. Damit ist das Anliegen des Postulats erfüllt.
Postulat 96/257
(28. November 1996) von Peter Tobler betreffend Grundkonzept "kantonales Strafrecht" für Regierung und Landrat
Mit diesem Vorstoss wurde der Regierungsrat beauftragt zu prüfen, ob zusammen mit der StPO-Revisionsvorlage auch ein Konzept für ein kantonales Strafrecht vorzulegen sei. Es bestehe die Gefahr, dass kantonalrechtliche Strafbestimmungen in einzelne Gesetze (wie etwa das Konsumkreditgesetz) aufgenommen würden, obwohl diese Bestimmungen nicht völlig zum bestehenden oder allenfalls geplanten kantonalen Strafrecht oder zum Strafprozessrecht passen. Aus der Sicht des Regierungsrates kann das Postulat erst im Zusammenhang mit der ins Auge gefassten Revision des Einführungsgesetzes zum StGB geprüft werden, da es - wenn überhaupt - bloss einen marginalen Bezug zur vorliegenden Revision der Strafprozessordnung aufweist. Daher wird dem Landrat beantragt, dieses Postulat stehen zu lassen.