Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998


Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)


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E. Organisatorische und finanzielle Auswirkungen


Die Einschätzung der tatsächlichen Auswirkungen neuer Modelle und Verfahrensweisen ist immer schwierig, weil die Praxis nicht immer vollumfänglich die geplanten Vorgaben nachvollzieht. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere aufgrund des Zusammenspiels einer Mehrzahl von Behörden und Gewalten noch schwieriger. Geschildert werden können deshalb zunächst die mit den "Modellen" verbundenen Vorstellungen.


I. Statthalterämter


Die stark erweiterten Kompetenzen der Statthalterämter führen nicht automatisch zu Mehraufwand, eher im Gegenteil. Im Bussenanerkennungsverfahren ändert sich nichts, bei den Strafbefehlen lediglich die Tatsache des schriftlichen Ausfertigens. Da dieser Aufwand seitens der Staatsanwaltschaft für den ganzen Kanton keine 100 Stellenprozent beansprucht, ergibt sich ein entsprechend geringer Anteil für die einzelnen Statthalterämter; zusätzlich verschiebt sich das kanzleitechnische „handling" der Strafbefehle wie Versand, Inkasso u.ä. von der Überweisungsbehörde auf die Statthalterämter, wobei dort mittels EDV-Einsatz noch einiges Effizienzpotential zu realisieren sein dürfte. Der gemäss Revisionsentwurf erweiterte Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens ist angesichts der gesamten Fallzahlen nicht von Bedeutung, zumal die materielle Bearbeitung dieser Fälle gegenüber der heute notwendigen "anklage- und gerichtsfähigen" Aufarbeitung vereinfacht wird. Im Gegenzug werden die Statthalterämter durch die neu erheblich erweiterten Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung stark von Kleinarbeit entlastet, die heute der Instanzenzug Statthalteramt - Staatsanwaltschaft - Überweisungsbehörde zwangsläufig mit sich bringt; diese Entlastung dürfte einen allfälligen Mehraufwand bei den Strafbefehlen deutlich überwiegen (der allfällige zusätzliche Aufwand betrifft in erster Linie die Ebene Kanzlei, gegenüber einer Verringerung auf der Seite der Untersuchungsbeamtinnen und -beamten).


Die Beteiligung der Parteien im Untersuchungsverfahren hat wohl zur Folge, dass sich der Aufwand von der Gerichtsphase auf die Untersuchung verschiebt. Dies ist eine bewusst in Kauf genommene Auswirkung im Sinne einer möglichst stufengerechten Thematisierung und Erledigung der einzelnen Verfahren. Der bereits nach heutigem Recht mögliche Beizug von Protokollpersonen wird nicht wegen der Beteiligungsmöglichkeiten der Parteien zwingender, weil ja nicht eigentliche "Kreuzverhöre", sondern zeitlich und thematisch klar gegliederte Befragungen stattfinden sollen und in diesem Rahmen durchaus dieselbe Person (Untersuchungsbeamtin oder -beamter) ihre eigenen Befragungen und jene der Partei/en nacheinander bearbeiten kann. Meistens wird dies jedoch mehr Zeitaufwand erfordern. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass sich im Untersuchungsverfahren neue Aufwandsfaktoren einerseits und Entlastungen andrerseits im Grossen und Ganzen die Waage halten.


II. Staatsanwaltschaft


Im Strafbefehlsverfahren wird die Staatsanwaltschaft deutlich entlastet, da die Strafbefehle nicht mehr von ihr zuhanden der Überweisungsbehörde ausgefertigt werden, sondern neu von den Statthalterämtern erlassen werden. Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft soll sich auf die wesentlicheren Fälle einschliesslich allfälliger Einigungen über Tatbestand und Sanktion („abgekürztes Verfahren") konzentrieren. In diesem Kernbereich nimmt der Arbeitsaufwand der Staatsanwaltschaft wegen des gemäss Revisionsentwurf erweiterten Strafbefehlsverfahrens (Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten statt wie bisher nur bis zu 1 Monat) ebenfalls ab. Hingegen dürften die Fälle, in denen das abgekürzte Verfahren zur Anwendung gelangt, zumindest bis sich dieses neue Institut eingespielt hat, bei der Staatsanwaltschaft einige Zeit beanspruchen; andrerseits fallen dort die Hauptverhandlungen vor dem Strafgericht zugunsten eines deutlich kürzeren gerichtlichen Bestätigungsverfahrens weg. Im weiteren sind die Dispensationsmöglichkeiten für die Staatsanwaltschaft allgemein grosszügiger geregelt, wodurch sie ebenfalls zeitlich entlastet wird. Und nicht zuletzt führt auch die Schaffung des neuen Besonderen Untersuchungsrichteramtes (BUR) mit seiner Untersuchungs- und Anklagefunktion dazu, dass die Staatsanwaltschaft nicht mehr mit den meist sehr komplizierten und zeitaufwendigen Fällen in den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens belastet wird. Zusammengefasst führt der Revisionsentwurf auf der Ebene der Staatsanwaltschaft zu einer Verwesentlichung ihrer Tätigkeit, verbunden mit einer Reduktion des Gesamtaufwands.


III. Verfahrensgericht in Strafsachen


Entsprechend den Schätzungen der heutigen Überweisungsbehörde beträgt ihr Aufwand im Strafbefehlsverfahren etwas mehr als ein Drittel. Die übrigen Aufgaben im Strafverfahren (Beurteilung von Beschwerden betreffend Haftentlassung und Anklageerhebung, Aufsicht über die Statthalterämter hinsichtlich ihrer Untersuchungstätigkeit) beanspruchen nochmals etwa ein Viertel der Kapazitäten. Ersteres fällt weg, letzteres nimmt in nicht konkret abschätzbarem Masse zu. Insgesamt darf eine deutliche, wenn auch nicht näher bezifferbare Reduktion der Beanspruchung der heutigen Überweisungsbehörde erwartet werden.


IV. Strafgerichte


Die Beanspruchung der Strafgerichte wird abnehmen, da erwartet wird, dass sie sich mit der Mehrzahl der Fälle von Freiheitsstrafen zwischen 1 Monat und 3 Monaten nicht mehr befassen müssen. Daher darf angenommen werden, dass sich die Zahl der strafgerichtlich zu beurteilenden Fälle deutlich reduziert. Neu hinzu kommt die Beurteilung von Strafbefehleinsprachen durch das Strafgerichtspräsidium, wofür heute noch die Polizeigerichte zuständig sind.


Differenziert werden muss in erster Instanz zwischen der Beanspruchung des "Gerichtspersonals" (Präsidium, Gerichtsschreiber, Kanzlei) und der Richter/innen. Letztere werden verhältnismässig stärker entlastet, erstere sind mit den bereits genannten Einsprachen gegen Strafbefehle (schwierig quantifizierbar, aber wesentlich weniger Fälle als mit der bisherigen Erstzuständigkeit) und den neuen Einzelrichterfällen (Strafgerichtspräsidium: bis sechs Monate Freiheitsstrafe) befasst. Im weiteren darf erwartet werden, dass auch die Möglichkeit des „abgekürzten Verfahrens" genutzt wird und diese Verfahren vor Gericht sehr ökonomisch abgewickelt werden können. Insgesamt sollte auch hier, zusammen mit den einzelnen Verfahrensoptimierungen - von einfacheren Vorladungen bis hin zur Möglichkeit von Dispositivurteilen - eine spürbare Entlastung eintreten.


V. Fazit


Die Vorlage bringt verschiedene Verschiebungen zwischen beziehungsweise innerhalb der Behörden mit sich, insgesamt ist aber nach heutiger Einschätzung kein personeller Mehraufwand erkennbar. Bei einzelnen Behörden darf eher das Gegenteil angenommen werden. Die Vorlage kann demnach als tendenziell kostensenkend bezeichnet werden.


Fortsetzung


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