Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998
Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
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i.
Appellationsverfahren
§ 177 Absatz 1 Buchstabe c regelt das Appellationsrecht der Zivilpartei. Diese ist bezüglich ihrer zivilrechtlichen Ansprüche appellationsberechtigt, wenn sie sich bereits am Vorverfahren beteiligt und das Strafgericht materiell über ihre zivilrechtlichen Ansprüche entschieden hat und darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Appellation in Zivilsachen erfüllt sind. Zusätzlich steht der Zivilpartei das Appellationsrecht auch dann zu, wenn sie im Strafurteil mit Prozesskosten belastet worden ist. Im Vernehmlassungsverfahren beantragten das Strafgericht sowie die Gemeinsame Konferenz der Statthalterämter, der Staatsanwaltschaft und der Überweisungsbehörde, die heute geltende Regelung für das Appellationsrecht der Zivilpartei (alt § 144 Absatz 4) beizubehalten. Zur Begründung führte das Strafgericht sinngemäss an, es müssten zu viele begründete Urteile versendet werden, wenn jede Zivilpartei appellieren dürfte. Dieses Argument rechtfertigt es indessen nicht, der Zivilpartei bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Appellationsrecht zu verwehren. § 177 Absatz 2 enthält neu einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Opferhilfegesetzes.
§ 178 Absatz 1 sieht für den Beginn der weiterhin 10tägigen Appellationsfrist eine Änderung vor. Anders als im geltenden Recht (alt § 145) beginnt die Appellationsfrist nicht bereits ab mündlicher Urteilsverkündung, sondern ab Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs zu laufen. Diese Regelung des Fristenlaufs entspricht beispielsweise jener in den neuen Strafprozessordnungen der Kantone Basel-Stadt (vgl. § 177 Absatz 1) und Bern (Artikel 339 Absatz 2). Auch in diesen Kantonen beginnt die Appellationsfrist mit der Zustellung des Urteilsdispositivs zu laufen. Diese Neuerung des Revisionsentwurfs wurde im Vernehmlassungsverfahren vom Obergericht und vom Strafgericht kritisiert. Beide Gerichte verlangten, dass der Fristenlauf weiterhin ab mündlicher Urteilsverkündigung beginnen solle, allerdings ohne ihre Forderung zu begründen. Es wird daran festgehalten, dass die Appellationsfrist erst zu laufen beginnen soll, wenn die appellationsberechtigten Personen oder ihre Rechtsvertretungen das Urteilsdispositiv schwarz auf weiss in der Hand halten. Unter Umständen wird ihnen erst dann völlig klar, welche Auswirkungen das Strafurteil auf ihre Rechtsposition hat und ob sie die Appellation ergreifen oder darauf verzichten wollen. Es ist durchaus denkbar, dass sich insbesondere eine rechtlich nicht vertretene Person der gesamten Tragweite eines sie betreffenden mündlich verkündeten Urteils nicht bewusst ist. Aufgrund der besonderen Situation einer Gerichtsverhandlung lässt sich auch nicht ausschliessen, dass gewisse Teile eines unter Umständen sehr umfangreichen Urteilsspruchs von den Betroffenen nicht aufgenommen worden sind. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch in den übrigen Rechtsgebieten in aller Regel die Rechtsmittelfristen ab Erhalt des schriftlichen Urteils oder Entscheids zu laufen beginnen. Warum der Fristenlauf gerade im Strafprozess abweichend gehandhabt werden soll, wird vom Obergericht oder vom Strafgericht nicht dargelegt und ist auch sonstwie nicht ersichtlich.
Nach dem neuen § 180 wird dem Appellationsverfahren im Falle des Todes der angeschuldigten Person keine weitere Folge gegeben. In § 182 wird neu für die Gültigerklärung einer Appellation, die das Strafgerichtspräsidium als ungültig erachtet, die Dreierkammer des Obergerichts - statt wie bisher das Gesamt-Obergericht (vgl. alt § 149 Absatz 1) - als zuständig erklärt. Diese Änderung ist sachgerecht, da auch die übrigen Entscheidungen des Strafgerichtspräsidiums von der Dreierkammer des Obergerichts beurteilt werden. Neu ist schliesslich auch § 187 Absatz 4, der die Dispensation der Staatsanwaltschaft im Appellationsverfahren vorsieht (vgl. auch § 157 Absatz 4 bezüglich des Verfahrens vor dem Strafgericht). Die übrigen Bestimmungen über das Appellationsverfahren entsprechen materiell dem geltenden Recht, wurden aber soweit nötig redaktionell überarbeitet.
j.
Verfahren gegen Abwesende
Die §§ 193 - 201 entsprechen inhaltlich im wesentlichen den heutigen StPO-Regelungen über das Abwesenheitsverfahren (vgl. alt §§ 160 - 168). Es wurden lediglich einige geringfügige Änderungen vorgenommen, so etwa in § 196 Absatz 1, nach welchem künftig für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens eine einmalige öffentliche Vorladung durch Publikation im Amtsblatt ausreicht. Im übrigen wurden die Bestimmungen redaktionell stark überarbeitet.
k.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Bestimmungen über das Wiederaufnahmeverfahren (§§ 202 - 206) wurden gegenüber den heutigen Regelungen (alt §§ 169 - 177) gestrafft sowie vom Aufbau her und insbesondere auch redaktionell überarbeitet. Inhaltlich erfuhren sie aber keine wesentlichen Änderungen.
2.
Verfahren auf Privatklage
Die Anzahl der Bestimmungen über das Privatklageverfahren (§§ 207 - 223) wurde im Vergleich zum geltenden Recht (alt §§ 178 - 200) reduziert und ihr Aufbau anders gestaltet. Ebenso wurden nahezu alle Regelungen der heutigen StPO redaktionell und zum Teil auch inhaltlich erheblich überarbeitet.
Neu ist die Privatklage aufgrund der Übertragung der sachlichen Zuständigkeit an das Strafgerichtspräsidium entweder mündlich oder schriftlich bei der Kanzlei des Strafgerichts zuhanden des Präsidiums (§ 207 Absatz 2) und nicht mehr wie im heutigen Recht beim Friedensrichteramt einzureichen (alt § 180 Absatz 1). Folglich findet auch die Vergleichsverhandlung respektive neu der "Verständigungsversuch" vor dem Strafgerichtspräsidium statt (§ 212 Absatz 1). Dieses erlässt bei nicht zustandegekommener Verständigung unter den Parteien die erforderliche verfahrensleitende Anordnung über das weitere Verfahren (§ 212 Absatz 2).
Im weiteren sind verschiedene Anregungen aus dem Vernehmlassungsverfahren, namentlich solche des Strafgerichts, im Revisionsentwurf berücksichtigt. Diese betreffen ausschliesslich Verfahrensdetails, die nicht im einzelnen aufgezählt zu werden brauchen. Im übrigen ist die Ausgestaltung des Privatklageverfahrens im wesentlichen unverändert geblieben. Nur alt § 200 über die Veröffentlichung des Urteils hat gegenüber Artikel 61 StGB keine praktische Bedeutung mehr und kann deshalb gestrichen werden.
III. Urteilsvollzug, Strafregister
Alt § 245 wird redaktionell gestrafft zu § 224. Sodann ist alt § 246 angesichts von Artikel 40 StGB entbehrlich und wird neu in § 225 durch eine Zuständigkeitsnorm des Regierungsrats betreffend Zuständigkeiten im Strafvollzug ersetzt. Diese Möglichkeit hat der Regierungsrat aufgrund seiner Organisationskompetenz ohnehin, aber angesichts der Bedeutung dieses Bereichs und im Sinne einer expliziten Zuweisung des Vollzugs an die Exekutive ist ein solcher Hinweis dennoch sinnvoll. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass heute derartige Zuständigkeitsbestimmungen sowohl in der StPO als auch im EG StGB und in der Verordnung zum StGB verstreut sind. Zu gegebener Zeit sollen diese Bestimmungen in einer neuen Verordnung zusammengefasst werden, was erlauben würde, das EG StGB zur besseren Übersichtlichkeit ausschliesslich für das kantonale Übertretungsstrafrecht zu reservieren.
Der "freiwillige Vollzug" des alt § 243 Absatz 2 wurde bereits in die Bestimmung über den vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritt übernommen (§ 89 Absatz 3). Alt § 243 Absatz 1 wird neu zu § 226 Absätze 2 und 3, wobei Absatz 3 die ausdrückliche Erwähnung der besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, Halbgefangenschaft) im Vollstreckungsbefehl vorschreibt, was bereits der heutigen Praxis entspricht.
Alt § 244 wird unverändert zu § 227, ist aber durch einen neuen Absatz 2 ergänzt worden. Da sich der Vollzug auf Verwaltungsebene abspielt, sind Vollzugsentscheide nicht nach der StPO, sondern nach dem Verwaltungsverfahrensrecht beschwerdefähig. Da sie ihrer Natur nach nicht den selben Langmut vertragen wie andere Verwaltungsverfahren, enthält § 227 Absatz 2 eine Ausnahme gegenüber § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, indem die dort als Regel statuierte aufschiebende Wirkung von Beschwerden hier nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf Anordnung der Beschwerdeinstanz Platz greift.
§ 228 über die Umwandlung der Busse in Haft gemäss Artikel 49 StGB wurde gegenüber alt § 245 etwas vereinfacht, indem das Bussenanerkennungsverfahren wegfällt. Alt § 246 wird ersatzlos gestrichen, da er keinen normativen Gehalt aufweist und im Falle der oben vorgeschlagenen Umstrukturierung des EG StGB und der Verordnung zum StGB ohnehin obsolet ist.
Die Bestimmungen über die Strafregistratur im neuen § 229 werden insofern wesentlich gekürzt, als nur auf die Vorgaben des Bundesrechts verwiesen zu werden braucht und alles Organisatorische in der Zuständigkeit des Regierungsrats liegt. Es gibt keine Einträge aufgrund des kantonalen Übertretungsstrafrechts mehr. Die Struktur zwischen Zentralstrafregister und den kantonalen Behörden wird sich mit der zur Zeit vom Bund entwickelten EDV- beziehungsweise On-line-Lösung wesentlich verändern.
In diesem letzten Teil der StPO werden einerseits das Übergangsrecht und andrerseits die durch die StPO-Revision notwendig werdenden Änderungen anderer Gesetze geregelt.
§ 230 Übergangsrecht
Die noch im Untersuchungsstadium stehenden Verfahren werden nach neuem Recht, die bereits vor Gericht hängigen Verfahren jedoch nach bisherigem Recht durchgeführt.
§ 231 Änderung des Einführungsgesetzes zum StGB (EG StGB)
§ 2 EG StGB ist durch die Regelungen des StPO-Revisionsentwurfs in den §§ 59 ff. (Gutachten) und § 93 (Zweifelhafter Geisteszustand der angeschuldigten Person, Anstaltseinweisung) nicht mehr notwendig. Ausserdem weist der neuformulierte § 14 EG StGB die Zuständigkeit für den probeweisen Aufschub der Landesverweisung im Zeitpunkt der bedingten Entlassung nun der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zu. Diese Zuständigkeitsänderung entspricht einem Wunsch der Gerichte. Der bisherige § 14 Absatz 2 EG StGB entfällt, da die Pflicht zur Anhörung der Staatsanwaltschaft in der neuen Bestimmung, die nur noch einen Absatz aufweist, enthalten ist.
§ 232 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Neu ist in § 1 Absatz 1 GVG anstelle der Überweisungsbehörde das Verfahrensgericht in Strafsachen erwähnt (vgl. Ziffer 5). Zusätzlich werden in dieser Bestimmung auch die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt aufgeführt, da ihnen neu die bisher bei der Überweisungsbehörde liegende Strafbefehlskompetenz zugewiesen wird (vgl. Ziffer 6).
§ 17 GVG wird durch einen neuen Absatz 2 ergänzt. Diese Bestimmung ermächtigt den Regierungsrat aufgrund seiner Organisationskompetenz zur genaueren Zuordnung der einzelnen Zuständigkeiten innerhalb der Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramtes. Er legt (per Verordnung) fest, welche untersuchungsrichterlichen Funktionen nicht an die in der Strafuntersuchung tätigen Personen übertragen werden dürfen. Damit soll die heutige Regelung über die Bezeichnung von Pikettbeamtinnen und -beamten in umfassenderer Weise weitergeführt werden.
Eine weitere Änderung betrifft § 19 Absatz 3 GVG. Die Staatsanwaltschaft untersteht neu der fachlichen Aufsicht des Verfahrensgerichts in Strafsachen, während der Regierungsrat wie bis anhin die administrative Aufsicht ausübt. Diese Regelung entspricht § 18 GVG, wonach die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt für ihre Tätigkeit im Bereich der Strafuntersuchung dem Verfahrensgericht in Strafsachen und für ihre übrige Tätigkeit dem Regierungsrat unterstehen.
Durch die Einführung des Verfahrensgerichts in Strafsachen anstelle der heutigen Überweisungsbehörde müssen die Bezeichnungen in den §§ 18 und 27 GVG geändert werden. Im übrigen sind die Absätze 2 - 4 von § 27 GVG neu gegliedert und formuliert worden. Der bisherige Absatz 3 ist nun in der Aufzählung von Absatz 2 enthalten (vgl. Buchstabe c), da auch für das Präsidium und die Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen aufgrund ihrer neuen, rechtlich anspruchsvollen Aufgaben zwingend eine juristische Bildung verlangt werden muss. Dadurch wurde der bisherige Absatz 4 zu Absatz 3, so dass ein vierter Absatz entfällt.
Nach dem StPO-Revisionsentwurf (§ 176) müssen neu nicht mehr alle Strafurteile schriftlich begründet werden. Diese Neuerung verlangt eine Änderung des GVG, da es in seiner heutigen Fassung vorschreibt, dass sämtliche Urteile in Strafsachen den Parteien mit schriftlicher Begründung zuzustellen sind. Nach der neuen Fassung von § 42 Absatz 2 GVG sind Urteile in Strafsachen den Parteien nur dann mit schriftlicher Begründung zuzustellen, wenn dies in der StPO vorgesehen ist.