Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998


Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)


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e. Beschlussfassung durch die Staatsanwaltschaft
§ 135 bleibt inhaltlich unverändert (alt § 107), wird aber in seiner Form umgestaltet. Wie bisher kann die Staatsanwaltschaft nach der Übermittlung des Falles an sie dem Statthalteramt Aufträge zu weiteren Beweismassnahmen erteilen, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt in ihrer Hand liegt. Nach Absatz 3 hat die Staatsanwaltschaft drei Möglichkeiten für das weitere Vorgehen: sie kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen das abgekürzte Verfahren einleiten (§ 137 ff.) oder Anklage erheben (§ 143) oder das Verfahren einstellen (§ 136).


Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses legt § 136 fest, dass die Kompetenz zur Einstellung von Strafverfahren einschliesslich des gemässigten Opportunitätsprinzips ausschliesslich bei der Staatsanwaltschaft liegt. Absatz 1 bezeichnet die Gründe, bei deren Vorliegen die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ganz oder teilweise einstellen kann. Dies sind zunächst dieselben Gründe wie für den Verzicht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens (vgl. den Verweis in Buchstabe a auf § 128 Absatz 1). Als weitere Einstellungsgründe sind vorgesehen die Unwahrscheinlichkeit einer Verurteilung (Buchstabe b), ein gemässigtes Opportunitätsprinzip (Buchstaben c und d) sowie eine generelle Klausel im Sinne einer Rechtsgüterabwägung im konkreten Fall (Buchstabe e). Das gemässigte Opportunitätsprinzip besagt, dass sich die Statthalterin oder der Statthalter bei Strafuntersuchungen auf die wesentlichen Tatbestände konzentrieren kann. Sie oder er muss sich - im Sinne eines Extrembeispiels - etwa in einer Morduntersuchung nicht auch noch mit einer ebenfalls vorliegenden Anzeige wegen Falschparkierens befassen. Voraussetzung für die Anwendung des gemässigten Opportunitätsprinzips ist aber, dass das Verfahren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Anklage führt und die zusätzlichen Handlungen neben den "Haupttaten" nicht ins Gewicht fallen. Dies zu beurteilen und zu verfügen, obliegt der Staatsanwaltschaft aufgrund ihres Anklagemonopols.


Nach Absatz 2 können die Parteien, insbesondere auch die Opfer und Zivilparteien, gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen erheben. Ebenfalls grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist die angeschuldigte Person, soweit der Entscheid sie belastet.


Die Möglichkeit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens unter Auflagen, wie sie in § 135 Absatz 2 des Vernehmlassungsentwurfs noch vorgesehen war, ist aufgrund der verschiedenen Einwände im Vernehmlassungsverfahren entfallen. Denn hiermit wären die Grenzen zu den Sanktionen des materiellen Strafrechts teilweise etwas verwischt worden. Die dabei im Auge gehaltenen Fälle können auch im Rahmen von Strafbefehlsverfahren adäquat erledigt werden, zumal sich die im Vernehmlassungsentwurf aufgeführten möglichen Auflagen teilweise eng an der Grenze zu StGB-Sanktionen bewegten. Die Schadenswiedergutmachung ist ein Strafmilderungsfaktor (Artikel 64 StGB), die Bezahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung grenzt an eine Busse und die „anderen gemeinnützigen Leistungen" stehen neben der Vollzugsform der „gemeinnützigen Arbeit". Wesentlich dabei ist aber, dass der Gedanke eines Täter-/Opferausgleichs vor den Sühneaspekt tritt und dabei auch die Verfahrensökonomie gewinnt. Mit diesem Ausgleich tritt beispielsweise das öffentliche Verfolgungsinteresse in einem Mass in den Hintergrund, dass der Einstellungsgrund des § 136 Absatz 1 Buchstabe e anwendbar wird. Auch Therapie- oder "Erziehungs"auflagen etwa im Sinne des DAIP (domestic abuse intervention program: Programme zur Prävention, Früherfassung und Beilegung insbesondere von Gewalt im sozialen Nahraum durch konkrete und verbindliche Eingriffe ins Täter-/ Opfersystem) wurden bereits im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren erwähnt. Mit dieser Ausprägung des Strafbefehlsverfahrens sind die Grenzen prozessualer Möglichkeiten gegenüber den Vorkehren des materiellen Rechts wie beispielsweise den ambulanten Massnahmen des Artikels 43 StGB klar gewahrt, zumal diese Modelle meist auf einer „vollständigen" Justizintervention im Sinne einer Initialzündung bestehen und dies mit unserem dualistisch-vikariierenden Sanktionensystem (gleichzeitiges Verhängen von Strafe und Massnahme) genau gewährleistet ist.


f. Abgekürztes Verfahren
Die Grundsätze des abgekürzten Verfahrens wurden bereits dargelegt (s. vorne B.I.8.a.). Die §§ 137 ff. enthalten die konkreten Verfahrensregeln dieses neuen Instituts. Ausgangspunkt des abgekürzten Verfahrens ist ein entsprechender Antrag der angeschuldigten Person an die Verfahrensleitung. Die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sind, dass der Sachverhalt im wesentlichen unbestritten ist (§ 137 Absatz 1 Buchstabe a) und dass auch allfällige zivilrechtliche Ansprüche geregelt sind (Buchstabe b). Den Entscheid, ob das abgekürzte Verfahren angewendet wird, trifft allein die Staatsanwaltschaft (Absatz 2) und er unterliegt keinem Rechtsmittel. Entschliesst sie sich für das abgekürzte Verfahren, so teilt sie dies den Parteien mit und gibt der Zivilpartei 10 Tage Frist, um ihre Forderungen anzumelden (§ 138). Anschliessend arbeitet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Parteivorbringen eine Anklageschrift aus, die im wesentlichen eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die rechtlichen Folgerungen, die vorgesehene Sanktion sowie die Regelung der Zivilansprüche enthält (§ 139). Daraufhin wird die Anklageschrift den Parteien eröffnet. Diese können gemäss § 140 innert 10 Tagen der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen, wobei eine Zustimmung ausdrücklich als unwiderruflich zu bezeichnen ist (Absatz 1). Stimmen sämtliche Parteien der Anklageschrift zu, so wird sie von der Staatsanwaltschaft zur Bestätigung an das Gericht weitergeleitet. Im gegenteiligen Fall bricht die Staatsanwaltschaft das abgekürzte Verfahren ab und der Fall wird im ordentlichen Verfahren weiterbearbeitet (Absatz 2).


Im gerichtlichen Bestätigungsverfahren kann das Präsidium des zuständigen Gerichts (für die Zuständigkeit ist das in der Anklageschrift vorgesehene Strafmass massgebend) auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichten, wenn die vorgeschlagene Sanktion den bedingten Strafvollzug zulässt (§ 141 Absatz 2). Trifft dies nicht zu, so ist eine Parteiverhandlung durchzuführen. In jedem Fall trifft das Gericht seinen Entscheid ohne Durchführung von Beweismassnahmen. Entsprechend dem Zweck des abgekürzten Verfahrens (verfahrensökonomische Erledigung gewisser Straffälle) soll der Gerichtsentscheid in der Regel innert eines Monats ergehen (Absatz 3). Bei der Prüfung des unterbreiteten Erledigungsvorschlags beschränkt sich das Gericht darauf, festzustellen, ob die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens erfüllt sind und ob die Anklage und die Rechtsfolgen zutreffen (§ 142). Ist das der Fall, wird die Anklageschrift durch die gerichtliche Bestätigung zum Urteil (Absatz 2). Verweigert das Gericht die Bestätigung, geht die Strafsache zurück an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Absatz 3). Im letzteren Fall ist wesentlich, dass die Zugeständnisse der Parteien, die ja allein im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, gegenstandslos werden (Absatz 3 Satz 2). Gegen die Verweigerung der Bestätigung ist kein Rechtsmittel gegeben, weil in der Durchführung des ordentlichen Verfahrens keine Beschwer liegt. Aufgrund der zwingenden Voraussetzung, dass alle Parteien ihre Zustimmung zur Anklageschrift als unwiderruflich bezeichnen müssen, ist auch im Falle ihrer gerichtlichen Bestätigung kein Rechtsmittel gegen den Bestätigungsentscheid beziehungsweise die zum Urteil erhobene Anklageschrift erforderlich (§ 142 Absatz 5).


g. Anklage
§ 143 regelt den Grundsatz der Anklageschrift und deren Inhalt. Es ist selbstverständlich und entspricht der heutigen Praxis, dass in der schriftlichen Anklage ausser der Bezeichnung der Parteien die der angeschuldigten Person vorgeworfenen Tathandlungen beschrieben und die verletzten Gesetzesnormen bezeichnet werden (Absatz 3 Buchstaben a - c). Eine inhaltliche Neuerung enthält Buchstabe d. Mit dieser Bestimmung wird auf die bisherige separate Beschwerdemöglichkeit gegen die Erhebung der Anklage verzichtet, so dass alt § 108 (Beschwerde an die Überweisungsbehörde gegen die Anklageankündigung) ersatzlos entfällt. Neu ist Absatz 4, welcher der Staatsanwaltschaft ermöglicht, in der Anklageschrift neben einem Haupt- auch einen Eventualstandpunkt zu formulieren. Auf diese Weise lässt sich im Falle einer nicht gänzlich klaren rechtlichen Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts vermeiden, dass § 170 Absatz 4 zur Anwendung gelangt, was unter Umständen eine Verfahrensverzögerung nach sich ziehen kann. Nach dieser Vorschrift darf nämlich das Gericht
- als rechtsstaatlich unverzichtbare Voraussetzung - eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind, nur vornehmen, nachdem die angeklagte Person auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wurde und Gelegenheit hatte, sich dagegen zu verteidigen.


h. Hauptverfahren
Die §§ 144 ff. regeln das Verfahren vor dem Strafgericht, dessen Ablauf grundsätzlich dem geltenden Recht entspricht (alt §§ 113 ff). Es wurden aber einige Ergänzungen angebracht, so etwa die Bestimmungen über vorgängige Beweisanträge und andere schriftliche Eingaben (§ 145), über die Prüfung der Prozessvoraussetzungen (§ 146) oder über die Möglichkeit zur vorgängigen Zirkulation der Akten bei den Gerichtsmitgliedern (§ 155). Weitere Bestimmungen wurden aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses, insbesondere auch auf entsprechende Anregungen des Strafgerichts und des Obergerichts in zahlreichen Detailpunkten geändert. Dies betrifft etwa die Festlegung des Verhandlungstermins durch das Gerichtspräsidium und die Behandlung von Verschiebungsgesuchen (§ 153), die Möglichkeit für das Gerichtspräsidium, eine Vertretung der Untersuchungsbehörde oder einer Verwaltungsstelle vorzuladen (§ 156), oder die neu vorgesehene Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, sich von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensieren zu lassen (§ 157 Absatz 4).


In § 158 (alt § 122) sind neu die Möglichkeiten des Beizugs zusätzlicher Richterinnen und Richter (Absatz 3) sowie, in § 159 Absatz 2, der Aufnahme der Hauptverhandlung mit Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten geregelt. Darüber hinaus ersuchte das Strafgericht in seiner Vernehmlassung darum, das Instrumentarium der präsidialen Ordnungsgewalt gemäss § 31 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG, SGS 170) auszubauen. Überdies regte das Strafgericht an, ausserordentliche Gerichtspräsidien zu schaffen, die wegen ihres fachspezifischen Sonderwissens für ganz bestimmte Fälle (etwa im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität) beigezogen werden können. Diese beiden Fragen werden im Zusammenhang mit den bevorstehenden Arbeiten zur Revision des GVG geprüft. Erst nach der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zur GVG-Revision kann ein Entscheid darüber getroffen werden.


Neu werden in § 160 der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen (Absatz 1) und die zulässigen Einschränkungen (Absatz 2) geregelt. Die möglichen Ausschlussgründe dienen einerseits dem Persönlichkeitsschutz der Parteien (Buchstaben a und b) und andrerseits dem öffentlichen Interesse (Buchstaben c - e). In Absatz 3 ist zudem festgelegt, dass während den Verhandlungen grundsätzlich keine Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden dürfen, ausser wenn das Gericht einen gegenteiligen Beschluss fasst oder die Aufnahmen zur Unterstützung der Protokollierung der Hauptverhandlung erfolgen.


Die §§ 161 - 171 entsprechen inhaltlich im wesentlichen dem geltenden Recht (alt §§ 123 ff.). Nach § 170 Absatz 4 darf eine Verurteilung der angeklagten Person aufgrund von Strafbestimmungen, die in der Anklage nicht genannt sind, nur erfolgen, wenn diese vorgängig Gelegenheit erhielt, sich dagegen zu verteidigen. Ergibt sich erst in der Urteilsberatung, dass die angeklagte Person in Anwendung anderer als der in der Anklageschrift aufgeführten Strafbestimmungen verurteilt werden soll, so muss die Beratung ausgesetzt und der angeklagten Person die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben werden. Dies entspricht einem unverzichtbaren rechtsstaatlichen Erfordernis. Für das Verfahren gegen Abwesende ist jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt angebracht (vgl. § 170 Absatz 4 letzter Satz). Hier müsste das Gerichtsverfahren ausgestellt werden und eine entsprechende Publikation im Amtsblatt erfolgen, was eine Verfahrensverzögerung und erhöhte Kosten nach sich ziehen würde. Allerdings dürften Fälle im Sinne von § 170 Absatz 4 nur selten auftreten, da neu ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Anklage bezüglich des gleichen Sachverhalts einen Haupt- und einen Eventualantrag enthalten kann (vgl. § 143 Absatz 4). Somit hat es die Staatsanwaltschaft in der Hand, im Eventualantrag eine Verurteilung der angeklagten Person wegen Strafbestimmungen zu beantragen, die im Hauptantrag nicht genannt sind, aber dennoch in Frage kommen könnten. In diesem Fall erübrigt sich eine zusätzliche Stellungnahme der angeklagten Person, da die fraglichen Strafbestimmungen in der Anklage aufgeführt waren und sie die Möglichkeit hatte, sich dagegen zu verteidigen.


Weiter wird mit dem neuen Absatz 3 von § 172 dem Strafgericht nun ermöglicht, eine zu unbedingter Freiheitsstrafe verurteilte Person noch im Gerichtssaal sofort verhaften zu lassen, wenn bei dieser Fluchtgefahr besteht. Ferner verweist § 173 neu auf das Opferhilfegesetz (Absatz 1).


Der neue § 176 folgt einem dringenden Wunsch der Gerichte und lehnt sich an das Zivilprozessrecht an. Anders als im geltenden Recht ist es nicht mehr in allen Fällen notwendig, das Urteil neben dem Dispositiv (das nach der mündlichen Urteilsverkündung stets schriftlich zugestellt wird) zusätzlich auch schriftlich zu begründen. Nach Absatz 1 muss das Strafgerichtsurteil neu nur noch bei unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen oder bei freiheitsentziehenden Massnahmen (Buchstabe a) sowie im Falle der Appellation schriftlich begründet werden (Buchstabe b erster Halbsatz). Hat indessen nur gerade die Zivilpartei appelliert, so würde es einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten, wenn stets das gesamte, unter Umständen äusserst umfangreiche Urteil (Beispiel: Seriendiebstähle) schriftlich begründet werden müsste. Daher wird bei alleiniger Appellation der Zivilpartei die Pflicht zur schriftlichen Urteilsbegründung auf den bestrittenen Zivilpunkt eingeschränkt (Buchstabe b zweiter Halbsatz). Dem Gericht steht es nach Absatz 2 aber frei, noch in weiteren als den gesetzlich aufgeführten Fällen eine schriftliche Urteilsbegründung ausfertigen zu lassen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Gerichtsinfrastruktur mit dem neuen § 176 wesentlich entlastet werden kann.


Fortsetzung


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