Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998
Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Inhaltsübersicht || Gesetzesentwurf
Zurück zum vorhergehenden Teil
II. Die einzelnen Strafverfahren
1. Verfahren auf öffentliche Klage
a.
Allgemeines
Der neue § 119 bildet den Kern des neugestalteten Untersuchungsverfahrens. Besagte der bisherige alt § 42, dass die Statthalterin oder der Statthalter unter der Leitung der Staatsanwaltschaft und unter der Aufsicht der Überweisungsbehörde das Untersuchungsverfahren durchführt, wird neu die Beteiligung der Parteien in den Vordergrund gestellt. Die Aufsicht der Überweisungsbehörde bzw. neu des Verfahrensgerichts in Strafsachen bleibt bestehen, doch fällt wie erwähnt das Weisungsrecht respektive die "Leitung" der Staatsanwaltschaft weg. Bei laufender Untersuchung gibt es somit kein Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Statthalteramt mehr. Die Statthalterin oder der Statthalter führt die Untersuchung in
eigener Kompetenz und Verantwortung durch. Nach Abschluss der Untersuchung bleibt aber der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Untersuchungsakten an das Statthalteramt zurückzuschicken und entsprechende Ergänzungen zu verlangen. Hierbei handelt es sich nicht bloss um ein Antragsrecht, sondern um verbindliche Aufträge zur Vornahme konkreter Untersuchungshandlungen oder Beweismassnahmen. Diese Kompetenz der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus ihrer Anklagefunktion und den damit verbundenen Anforderungen an bestimmte Untersuchungsverfahren oder -ergebnisse. In laufenden Untersuchungen sind keine staatsanwaltlichen Eingriffsmöglichkeiten vorgesehen. Allerdings wird der Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens mitgeteilt (§ 126 Absatz 3), dies im Sinne einer Fallkontrolle und wegen der Einstellungskompetenz, die der Staatsanwaltschaft zusteht. Ihre tatsächliche Mitwirkung im Untersuchungsverfahren wäre unökonomisch und ist auch wegen der Weisungsbefugnis nach Abschluss der Untersuchung entbehrlich. Andernfalls ergäbe sich faktisch ein einstufiges Verfahren mit all seinen Konsequenzen.
Die Erweiterung der Mitwirkungsrechte der Parteien erfordert ein Rechtsmittel für den Fall, dass diese Rechte verletzt werden. Hierfür steht die Verfahrensbeschwerde gemäss § 120 zur Verfügung. Indessen ist nicht leicht zu bestimmen, welche Art oder Schwere der Verletzung eine sofortige Überprüfungsmöglichkeit verlangen und welche Instanz dafür zuständig sein soll. Klar ist zunächst, dass nur solche Verfügungen, die einen nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Schaden bewirken, während des laufenden Untersuchungsverfahrens auf Beschwerde hin überprüft werden können sollen. Denn nach wie vor erfolgt die eigentliche Beweiserhebung vor Gericht und dort können auch abgewiesene Beweisanträge wiederholt (oder übrigens auch ohne Rechtsverlust erst dort gestellt) werden. Der Anwendungsbereich der Beschwerde wird sich eher auf die Verweigerung der Akteneinsicht, Kontaktsperren und dergleichen erstrecken, wo die Bedeutung im Moment selbst liegt und weniger der materielle Prozessstoff angesprochen ist. Die Beschwerde gemäss § 120 steht demnach der jetzigen Haftbeschwerde nahe, indem auch dort verfahrensgestaltende Verfügungen der Statthalterin oder des Statthalters ohne Bezug zum Prozessstoff selbst in einem
raschen Verfahren überprüft werden. Da § 85 Absatz 2 für Haftfälle ein besonderes Beschwerdeverfahren vorsieht, ist gegen den Haftbefehl die allgemeine Verfahrensbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (§ 120 Absatz 1 letzter Satz). Die Zuständigkeit für die Beschwerdebehandlung liegt bis und mit Anklagestadium beim Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen und danach beim Präsidium des Obergerichts (§ 120 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Buchstabe b und § 6 Absatz 3 Buchstabe b).
Im Interesse des Untersuchungszwecks hat die Beschwerde in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Diese kann ihr aber von der Beschwerdeinstanz entweder auf Antrag oder auch von Amtes wegen verliehen werden (§ 120 Absatz 3), wobei in diesem Punkt sachbedingt grosse Zurückhaltung am Platz sein wird. Sodann ist in Konkretisierung des Beschleunigungsgrundsatzes einerseits eine kurze Frist für die Beschwerdebehandlung vorgesehen, während andrerseits auf eine zweite innerkantonale Rechtsmittelinstanz verzichtet wird (§ 120 Absatz 4). Mit den kurzen Fristen soll ein rascher Beschwerdeentscheid sichergestellt werden. Für jene Fälle, die auch eine lediglich kurze Unterbrechung der Untersuchungshandlungen nicht vertragen, sieht § 120 Absatz 5 analog der Bestimmung beim Haftüberprüfungsverfahren (§ 85 Absatz 3) vor, dass zuhanden der Beschwerdeinstanz Aktenkopien erstellt werden sollen, damit das laufende Beschwerdeverfahren parallel weitergeführt werden kann.
§ 121 (alt § 43) regelt das Recht und die Pflicht zur Anzeige. Anders als im geltenden Recht wird nun entsprechend der heutigen Praxis ausdrücklich festgehalten, dass die Polizeiorgane die bei ihnen eingegangenen Anzeigen unverzüglich an das Statthalteramt weiterzuleiten haben (Absatz 1 letzter Satz). Ebenfalls neu sind als kleine Einschränkung die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kantonalen und kommunalen Behörden nur noch „in ihrem Zuständigkeitsbereich" zur Anzeige verpflichtet, während sie es ausserhalb dieses Bereichs, gleich wie die anderen Bürger/innen, nun nicht mehr sind. Im weiteren gewährt ihnen Absatz 3 einen gewissen - faktisch ohnehin vorhandenen - Ermessensspielraum, indem sie sich bei Übertretungen mit geringem Verschulden sowie unbedeutenden Tatfolgen von einer Anzeige absehen können. Absatz 2 regelt die Ausnahmen von der Anzeigepflicht. Personen, die nicht der Zeugnispflicht unterliegen, können konsequenterweise auch nicht zur Anzeige verpflichtet werden (Buchstabe a). Zudem sollen auch Personen, deren Tätigkeit in einer Behörde ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, von der Anzeigepflicht entbunden sein, da sie andernfalls ihre Aufgaben nicht bestimmungsgemäss erfüllen können (Buchstabe b). Die ausdrückliche Erwähnung der vormundschaftlichen Behörden und der Amtsvormundschaften in Buchstabe c wurde aus dem geltenden Recht übernommen (alt § 43 Absatz 3).
§ 122 (alt § 45) ist im Zusammenhang mit der Schaffung des neuen Polizeigesetzes vom 28. November 1996 bearbeitet worden. Er wird nun aufgrund der neuen Gewichtung des Untersuchungsverfahrens durch einen neuen Absatz 2 ergänzt. Nach wie vor hat die Polizei Basel-Landschaft das Recht und die Pflicht „des ersten Zugriffs", worunter die Spurensicherung und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Massnahmen fallen. Neu ist jedoch, dass Absatz 2 diesen Zugriff jetzt ausdrücklich, und nicht mehr wie bisher nur implizit, begrenzt. Darüber hinaus kann die Statthalterin oder der Statthalter nach wie vor Untersuchungshandlungen oder -bereiche an Polizeiorgane übertragen (beispielsweise heute Drogendelikte). Neu muss die Übertragung von Untersuchungskompetenzen an die Polizeiorgane ausdrücklich erfolgen (s. Bericht 291, S. 130) und hat keinen Verlust von Parteirechten zur Folge. In diesem Fall stehen den Parteien gegenüber den Polizeiorganen - was die Belange des Strafverfahrens anbelangt - die gleichen Rechte zu wie gegenüber der Statthalterin oder dem Statthalter (Absatz 2 Satz 2). Davon nicht betroffen ist der Fahndungsbereich, der nicht Gegenstand der StPO bildet, sondern ausschliesslich im Polizeigesetz geregelt ist. Im Bereich der Fahndung handeln die Polizeiorgane nach den Vorgaben des Polizeigesetzes selbständig.
In § 123 (alt § 48) wird, da es kein besonderes Verfahren auf Verzeigung mehr gibt, die Amtshilfe der Verwaltungsbehörden aufgenommen; diejenige der Gemeindeorgane bleibt, in redaktionell gestraffter Form. Probleme aus der Praxis sind zu diesem Paragraphen nicht bekannt. Diese Bestimmung regelt nur die Beziehung zu weiteren Amtsstellen oder Behörden, die Zusammenarbeit mit der Polizei ist anderweitig geregelt.
Im gleichen Zusammenhang steht § 124. Die Mitwirkung von Verwaltungsbehörden ist - wie nach heutiger Praxis üblich - aufgrund ihrer Fachkenntnisse insbesondere in Verfahren des Verwaltungsstrafrechts oft unabdingbar. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass sie sich bei Abschluss der Untersuchung nochmals äussern kann (Absatz 2). Auf Gerichtsebene findet dieser Gedanke in § 156 seine Fortsetzung.
§ 125 statuiert das grundsätzliche Recht der Parteien, Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen zu können. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht auch während des Untersuchungsverfahrens ist insbesondere bei den Statthalterämtern auf gewisse Bedenken gestossen, da sie befürchten, dadurch könnten der Untersuchungszweck gefährdet und ihre Untersuchungstätigkeit durch ständige Einsichtsbegehren behindert werden. Allerdings ist klar festzuhalten, dass die Akteneinsicht eine notwendige Folge des - weniger umstrittenen - Grundsatzes der Mitwirkung der Parteien im Sinne eines kontradiktorischen Untersuchungsverfahrens ist und daher von diesem nicht getrennt werden kann. In der Tat ist eine Parteiinitiative ohne Kenntnis der Untersuchungsvorgänge nur schwer vorstellbar. Das Bundesgericht hält sich zwar punkto Akteneinsicht sehr zurück und stellt aus staatsrechtlichen Überlegungen nur absolute Minimalforderungen an die kantonalen Strafprozessordnungen, trägt aber immer wieder der tatsächlichen Bedeutung des Untersuchungsverfahrens zunehmend Rechnung. Es erscheint wesentlich vorteilhafter und rationeller, das Untersuchungsverfahren von Beginn an unter Einbezug der Parteien durchzuführen und diesen nicht erst im letzten nach Bundesrecht zulässigen Moment noch Akteneinsicht zu gewähren. Bereits nach der heutigen StPO kann die Untersuchungsbeamtin oder der Untersuchungsbeamte früher Einsicht gewähren, "sofern keine Beeinträchtigung der Untersuchung zu fürchten ist" (alt § 104 Absatz 2), was in der Praxis in unterschiedlichem Masse auch getan wird.
Nach § 125 Absatz 1 wird die Akteneinsicht auf Antrag gewährt. Absatz 2 lässt verschiedene Einschränkungen des Einsichtsrechts zu, mit denen die im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Bedenken der Statthalterämter ausgeräumt sein sollten. Deren Befürchtung des zu grossen Aufwands (Ablehnungsbescheid, Rechtsmittelmöglichkeit) können nur teilweise entkräftet werden; allerdings ist daran zu denken, dass die Beschwerde gegen eine Abweisung sich nach § 120 richtet und dieser den Nachweis eines „nicht wiedergutzumachenden Nachteils" verlangt. Worin dieser bei einer vorübergehend eingeschränkten Akteneinsicht liegen soll, müsste der Beschwerdeführer dartun; normalerweise liegt jedenfalls keine Vermutung eines solchen Nachteils vor. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Recht, ergänzt durch eine Bestimmung betreffend die Zivilpartei.
b.
Durchführung der Untersuchung
Gänzlich neu sind die §§ 126 und 127, welche die formelle Eröffnung des Untersuchungsverfahrens regeln. Nach § 127 Absatz 1 soll das Statthalteramt die einer Straftat verdächtigte Person formell in den Angeschuldigtenstand versetzen, sobald genügend Anhaltspunkte vorliegen. Die förmliche Eröffnung des Untersuchungsverfahrens bildet zwingende Voraussetzung für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Absatz 2). Neu ist nun gesetzlich geregelt, dass Zwangsmassnahmen nicht erst im Anschluss an die Eröffnungsverfügung, sondern nötigenfalls gleich zusammen mit der Verfahrenseröffnung angeordnet werden können (Absatz 3). Vor der formellen Verfahrenseröffnung können Verdächtige nur als Auskunftspersonen einvernommen werden, mit der Konsequenz, dass ihnen gegenüber (noch) keine Zwangsmassnahmen möglich sind. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens ist keine verfahrensleitende Massnahme und damit nicht rechtsmittelfähig (Absatz 4), denn damit werden lediglich Abklärungen im Hinblick auf eine eventuelle gerichtliche Beurteilung oder aber eine Verfahrenseinstellung vorgenommen, worin keine Beschwer liegt. § 127 regelt die Mitteilung der Verfügung über die Verfahrenseröffnung. Diese soll in der Regel unmittelbar nach ihrem Erlass mitgeteilt werden, doch kann die Mitteilung im Interesse des Untersuchungszwecks verzögert werden, wenn Flucht- oder Kollusionsgefahr droht (Absatz 1). Letzteres gilt jedoch nicht für die Staatsanwaltschaft; ihr wird die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens in allen Fällen sofort mitgeteilt, da von ihrer Seite selbstverständlich keine Beeinträchtigung des Untersuchungsverfahrens droht (Absatz 2). Obwohl auch die geschädigte Person meist kein Verfahrensrisiko darstellt, soll sie in der Regel nicht vor der angeschuldigten Person von der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens Kenntnis erhalten. Der angeschuldigten Person ist die Eröffnungsverfügung so bald als möglich mitzuteilen, wobei die Mitteilung in den Akten vermerkt wird. Absatz 3 regelt schliesslich, welchen Inhalt die Mitteilung über die Verfahrenseröffnung aufweisen muss.
§ 128 Absatz 1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen von der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens abzusehen ist. Der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung ist einerseits gerechtfertigt, wenn bei Antragsdelikten kein gültiger Strafantrag vorliegt (Buchstabe a), wenn die vermutete Straftat bereits verjährt ist oder noch vor der materiellen Beurteilung verjährt sein wird (Buchstabe b) oder wenn sie bereits einmal Gegenstand eines Strafverfahrens war (Buchstabe c), andrerseits aber auch dann, wenn offensichtlich keine Straftat vorliegt (Buchstabe d) oder die angeschuldigte Person gestorben ist (Buchstabe e). Im Gegensatz zur Eröffnung des Untersuchungsverfahrens kann gegen den Verzicht darauf ein Rechtsmittel ergriffen werden. Denn insbesondere Opfer oder Geschädigte, mitunter aber auch die Staatsanwaltschaft, müssen gerichtlich überprüfen lassen können, ob zu recht keine weiteren strafrechtlichen Abklärungen stattfinden. Der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung ergeht daher als beschwerdefähige Verfügung (Absatz 2), Rechtsmittelinstanz ist das Verfahrensgericht in Strafsachen (Absatz 3).
In § 129 wird die Zusammenlegung und Trennung von Verfahren explizit erwähnt. Der Wortlaut statuiert das Prinzip eines gemeinsamen Verfahrens bei Vorliegen mehrerer Straftaten desselben Angeschuldigten oder einer Straftat mit mehreren Beteiligten. Der letzte Satzteil spricht die grundsätzliche Möglichkeit von Ausnahmen an. Die Ausfüllung des Begriffs "überwiegende Gründe" muss der Praxis überlassen bleiben, da eine Aufzählung der einzelnen Fälle kaum denkbar oder sinnvoll wäre.
c.
Beendigung der Untersuchung
Der bisherige alt § 103 liess die Beteiligung der Parteien erst nach Abschluss der Untersuchungen zu. Mit der neuen Verfahrensstruktur des § 119 ff. wird diese Bestimmung obsolet, ebenso alt § 104. An ihre Stelle tritt eine Bestimmung über die Mitteilung über den Abschluss des Untersuchungsverfahrens an die Parteien (§ 130 Absatz 1) sowie über die möglichen weiteren Verfahrensschritte (§ 130 Absatz 2). Letztere sind entweder der Erlass eines Strafbefehls durch das Statthalteramt (Buchstabe a) oder die Übermittlung des Falles an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage oder zur Einstellung des Verfahrens (Buchstabe b). Im Falle der Überweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft soll in komplizierten oder umfangreichen Fällen ein Schlussbericht erstellt werden.
d.
Strafbefehlsverfahren
Bei den sachlichen Zuständigkeiten wurde die Verlagerung der Strafbefehlskompetenz auf die Ebene der Statthalterämter bereits erörtert. Die §§ 131 - § 134 regeln nun das Verfahren auf Erlass eines Strafbefehls durch die Statthalterin oder den Statthalter. § 131 Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass ein Strafbefehl erlassen wird, wenn die in § 7 formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. In Absatz 2 wird die in Artikel 9 Absatz 4 OHG eingeräumte Möglichkeit genutzt, in Strafbefehlsverfahren nur liquide Zivilansprüche (unbestrittene oder klare Beurteilungsgrundlagen) mitzubeurteilen und sie andernfalls an den Zivilrichter zu verweisen. § 132 trägt der weiten Spanne des vorgeschlagenen Strafbefehlsverfahrens und den oben erörterten Bedenken gegen ein allzu weit gefasstes „Konsensual"strafrecht insofern Rechnung, als zumindest bei Freiheitsstrafen (auch bedingt vollziehbaren) eine persönliche Befragung des Angeschuldigten durch das Statthalteramt zwingend vorgeschrieben ist (Buchstabe a). Ebenso gilt dies für andere Fälle, sofern es zur richtigen Sachverhaltsklärung (Buchstabe b) oder Sanktionsfindung (Buchstabe c) nötig ist.
§ 133 Absatz 1 legt fest, welchen Inhalt der Strafbefehl aufweisen muss. Diese Bestimmung gibt die heutige Praxis wieder. Nach Absatz 2 wird der Strafbefehl der angeschuldigten Person (Buchstabe a), der Staatsanwaltschaft (Buchstabe c) sowie dem Opfer und der Zivilpartei (Buchstabe b) eröffnet. Alle Empfänger sind zur Einsprache gegen den Strafbefehl berechtigt und dessen Kenntnis ist Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Rechts. Die Eröffnung des Strafbefehls gegenüber dem Opfer und sein Einspracherecht entsprechen Artikel 8 Absatz 1 OHG.
Die Erhebung einer Einsprache (§ 134) durch die angeschuldigte Person, das Opfer oder die Zivilpartei oder - ausser bei Übertretungsbussen analog dem heutigen Bussenanerkennungsverfahren - durch die Staatsanwaltschaft macht den Strafbefehl gegenstandslos. Statt dessen greift das ordentliche Verfahren Platz. Aus verfahrensökonomischen Gründen bleibt insbesondere bei Einsprachen durch die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, Ergänzungen der Untersuchung vorzunehmen und dann eventuell nochmals einen Strafbefehl zu erlassen (implizit in Absatz 2 enthalten). Hingegen wird im Sinne von klaren Zuständigkeiten davon abgesehen, den Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft selbst „korrigieren" zu lassen. Wegen der beabsichtigten strikten Beibehaltung der Trennung zwischen Untersuchung und Anklage und dem Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft kann die Anregung, im Falle einer Einsprache durch die angeschuldigte Person solle das Statthalteramt den Strafbefehl direkt als Anklageschrift an das Gericht leiten, nicht berücksichtigt werden. Verfahrensökonomische Erleichterungen in dem Sinn, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift bezeichnet und mit einem Standardschreiben diesen Inhalts (gegebenenfalls einschliesslich eines Dispensationsgesuchs) an das Gericht weiterreicht, sind nicht untersagt. Immerhin sind auch jene Fälle denkbar, wo die Staatsanwaltschaft aufgrund der Einsprache weitere Untersuchungen veranlasst oder das Verfahren einstellt etc. Auch deshalb wäre eine direkte Überweisung der Einsprache an das Gericht durch das Statthalteramt nicht sachgerecht. $