Vorlage 1998-139: Bewilligung Verpflichtungskredit/Erteilung des Enteignungsrechtes für Neubau
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-139 vom 28. Juli 1998
Bewilligung des Verpflichtungskredites und Erteilung des Enteignungsrechtes für den Neubau der Abwasserreinigungsanlage in der Gemeinde Burg
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Entwurf Landratsbeschluss
1 Übersicht
Die Gemeinde Burg ist als einzige Gemeinde im Kanton Basel-Landschaft noch an keine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen. In einem ersten Schritt wurde in den Jahren 1994/95 in einer Studie die folgenden zwei Varianten für die Abwasserreinigung der Gemeinde Burg einander gegenüber gestellt:
- Ableitung des Abwassers der Gemeinde Burg gemeinsam mit dem von elsässischen Gemeinden auf die ARA Rodersdorf
- Bau von lokalen Abwasserreinigungsanlagen in Burg und in den betreffenden elsässischen Gemeinden.
Vor allem aus Kostengründen wurde der Variante Bau von lokalen Abwasserreinigungsanlagen der Vorzug gegeben.
1996/97 wurden in einer Studie für die beiden zum Neubau anstehenden ARAs Maisprach und Hersberg kostengünstigere Alternativen zu den seit Ende der 80-er Jahre aus- und neugebauten lokalen ARAs geprüft. In der gewählten Lösung wurde das bewährte Belebtschlammverfahren beibehalten. Dieser Entscheid gilt auch für die ARA Burg.
Die im Rahmen eines Vorprojektes ermittelten Investitionskosten betragen für die ARA Burg 1,7 Mio. Franken.
Die Realisierung ist in den Jahren 1998/99 vorgesehen.
Die neue ARA Burg wird in der Lage sein, das Abwasser aus dem Einzugsgebiet soweit zu reinigen, dass der Birsig unterhalb der Einleitstelle wieder als schwach belastetes Gewässer bezeichnet werden kann.
Für den Neubau der lokalen Abwasserreinigungsanlage Burg sind folgende Rechtsgrundlagen massgebend:
| - Stufe Bund | - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutz- gesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 - Entwurf der Verordnung über die Abwassereinleitungen vom September 1992 zum Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 - Verordnung über Abwassereinleitungen vom 8. Dezember 1975 |
| - Stufe Kanton | - Gesetz über den Gewässerschutz (GSchG BL) vom 18. April 1994 |
Im kantonalen Gewässerschutzgesetz gelten für das Behandeln von verschmutztem Abwasser die folgenden Bestimmungen:
| § 5 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben der Gemeinden, der Grundeigentümer und -eigentümerinnen
1 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung des im Bereich öffentlicher Kanalisationen anfallenden verschmutzten Abwassers. Sie leiten es bis zum kantonalen Sammelkanal ab. 2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die erforderlichen Anlagen erstellt, betrieben und erneuert werden. 3 Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen erstellen, betreiben und erneuern die Ableitung zur öffentlichen Kanalisation. 4 Hat eine Gemeinde ihre Kompetenz zur Erstellung des Generellen Kanalisations- und Entwässerungsplanes nach § 3 Absatz 2 den betroffenen Unternehmen übertragen, so kann sie diese auch mit der Sammlung und Ableitung des Abwassers beauftragen. § 5 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton sorgt für die Ableitung des verschmutzten Abwassers zu den Abwasserreinigungsanlagen, für die Reinigung des Abwassers sowie für die Verwertung oder Entsorgung der Rückstände. Er erstellt, betreibt und erneuert die nötigen Bauten und Anlagen. 2 Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser aus Industrie und Gewerbe den Anforderungen des Bundesrechtes für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation entspricht. 3 Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen auf umweltverträgliche Art behandelt wird. 4 Der Regierungsrat kann den Bau, den Betrieb und die Erneuerung der Abwasseranlagen Dritten übertragen. |
3.1 Verhältnis zum Regierungsprogramm
Im Regierungsprogramm 1995 - 1999 ist unter Kapitel 4.1 "Umwelt", im Abschnitt "Gewässerschutz" der Neubau der ARA Burg wie folgt erwähnt:
"Ergänzt wird das Netz der Kläranlagen im Kanton durch die im Auftrag der Gemeinde Burg durch das AIB zu realisierende lokale ARA. Das Ziel der grenzüberschreitenden Sanierung des hinteren Birsigs in Zusammenarbeit mit Solothurn und den elsässischen Gemeinden rückt damit näher."
Die vorgesehenen Massnahmen stellen also eine logische Konsequenz der im Regierungsprogramm zum Ausdruck gebrachten Absicht dar. Im Investitionsprogramm 1997 bis 2007 der Bau- und Umweltschutzdirektion sind die notwendigen Massnahmen ebenfalls vorgesehen.
3.2 Heutige Situation
Die Gemeinde Burg ist als einzige Gemeinde im Kanton Basel-Landschaft noch an keine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen.
Das Kanalisationsnetz besteht aus drei nicht zusammenhängenden Strängen, durch welche das Abwasser in den Birsig eingeleitet wird. Daneben leiten eine Anzahl Liegenschaften einzeln direkt in den Birsig ein.
Liegenschaften, welche nach 1960 erstellt wurden, sind über sogenannte Klärgruben (zur Dickstoffabscheidung) an die Kanalisation angeschlossen.
Abgelegene Einzelhöfe, Ferienhäuser und das Schloss verfügen z.T. über eigene Kleinkläranlagen.
Der Generelle Entwässerungsplan (GEP) liegt im Entwurf vor. Der Zustand des Kanalisationsnetzes ist trotz des zum Teil hohen Alters relativ gut. Versickerungsmöglichkeiten bestehen nur in geringem Mass.
Der Zustand des Birsigs unterhalb der Gemeinde Burg muss als kritisch bis stark belastet bezeichnet werden.
3.3 Zukünftige Situation und Ziele
Nach Angaben von kantonalen Stellen und der Behörde der Gemeinde Burg kann von folgendem Bevölkerungszuwachs und Dimensionierungswert ausgegangen werden:
| Einwohnerzahl | |
| effektiv 1970 | 175 |
| effektiv 1996 | 225 |
| Prognose 2015 total Einwohner Gemeinde | 290 |
| nicht an ARA anzuschliessen | 10 |
| Prognose 2015 total an ARA anzuschliessen | 280 |
| Zuschlag gewerbliche Einwohnergleichwerte (EGW) | 20 |
| Dimensionierungswert (EGW) | 300 |
Die nachfolgenden Daten dienen als Dimensionierungsgrundlage:
| Wassermengen (Jahresmittel) | |
| Trink-/Brauchwassermenge (l/
EGW-d
) - Ist Zustand - Prognose 2015 1) |
213 180 |
| Fremdwasser (l/
s
) - Ist Zustand (geschätzt) - Prognose 2015 |
0.4 0.4 |
| Trockenwetteranfall Abwasser (l/s) Regenwetteranfall (l/ s ) |
1.5 2.6 |
1) Ist durch Sparmassnahmen zu erreichen
Grösse und Kosten der Anlage sind namentlich vom Trinkwasserverbrauch der Bevölkerung abhängig. Bei der Dimensionierung der Anlage für das Jahr 2015 wurde davon ausgegangen, dass der spezifische Verbrauch an Trinkwasser (bei steigender Bevölkerungszahl) bis zu diesem Zeitpunkt reduziert wird.
Aus dem vorliegenden Entwurf des GEP geht hervor, dass die Gemeinde Burg in den nächsten Jahren hohe Aufwendungen für Vervollständigung, Zusammenschluss und Sanierung des Kanalisationsnetzes erbringen muss. Aus diesem Grunde kann ein Trennsystem nur in Etappen finanziert werden. Unterhalb von Burg wird der Birsig durch nur teilgereinigtes Abwasser der französischen Gemeinden stark belastet. Eine Sanierung dieser Situation ist nicht abzusehen. Auf eine Mischwasserbehandlung kann nicht verzichtet werden.
Die Mischwasserbehandlung wird in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz und Energie und der Gemeinde auf die Fläche des Baugebietes ausgerichtet, welches heute und in Zukunft im Mischsystem entwässert wird.