Entwurf Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/159 ; Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen



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§ 8 Absatz 1

Die Mitarbeiter der Zivilstandsämter werden neu durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt im Sinne des Entwurfs des neuen Personalgesetzes des Kantons (vgl. § 13 Absatz 1 Entwurf gemäss Landratsvorlage vom 3. September 1996). Sie haben somit nicht mehr die Stellung von Inhabern eines kantonalen Nebenamtes. Ihr Arbeitsverhältnis und ihre Entlöhnung richten sich entsprechend nach der neuen Personalgesetzgebung des Kantons. In Anbetracht, dass das neue Personalgesetz in absehbarer Zeit erlassen und vor Erlass des vorliegenden Dekrets in Kraft treten wird, wird mit dem Begriff "Personalgesetzgebung des Kantons" in dieser Bestimmung auf dieses noch nicht erlassene Gesetz verwiesen. Jedenfalls sollen die Zivilstandsbeamten die gleiche Stellung wie die anderen Mitarbeiter des Kantons haben, die nicht auf Amtsperiode gewählt sind.


Die vorliegende Regelung enthält den Vorbehalt der Bestimmungen der eidg. ZStV, insbesondere diejenigen über die Anstellungsvoraussetzungen und die Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen. Hierzu ist folgendes auszuführen. Die eidg. ZStV enthält in Artikel 11 Absatz 1 Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Zivilstandsbeamten. Als solche können Personen weltlichen Standes gewählt werden, die handlungsfähig sind und die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen. Diese Wählbarkeitsvoraussetzungen des Bundesrechts sind somit auch Voraussetzungen zur Anstellung. Als Aufsichtsmassnahme sieht Artikel 22 eidg. ZStV die Entlassung von Zivilstandsbeamten vor bei Unfähigkeit der Amtsausübung oder bei Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen. Als Disziplinarmassnahmen gegen Zivilstandsbeamte, die bei Amtspflichtverletzungen zur Anwendung kommen, sieht Artikel 181 eidg. ZStV Verweis, Busse bis Fr. 500.-- oder Amtsenthebung vor. Zuständig für die Anordnung dieser Massnahmen ist gemäss Artikel 22 und 181 eidg. ZStV die kantonale Aufsichtsbehörde. Gemäss § 16a Absatz 1 EG ZGB ist der Regierungsrat für diese Massnahmen zuständig. Im Anstellungsvertrag muss somit festgehalten sein, dass die Nichterfüllung bzw. die Verletzung der Amtspflicht im Sinne der Artikel 22 und 181 eidg. ZStV die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Bestrafung im Sinne von Artikel 181 eidg. ZStV nach sich zieht.


Gemäss dem Bundesrecht regeln die Kantone das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamten (vgl. Artikel 40 Absatz 1 ZGB, Artikel 2 Absatz 1 eidg. ZStV). Das Bundesrecht schreibt somit nicht vor, dass die Zivilstandsbeamten auf Amtsperiode gewählte Personen sein müssen. Es geht aber davon aus, dass Zivilstandsbeamte gewählte Personen sind, was aus der Terminologie der eidg. ZStV ersichtlich ist (so werden die Begriffe Wahl, Nichtwiederwahl usw. verwendet). Es wäre zu begrüssen, wenn der Bundesgesetzgeber baldmöglichst die eidg. ZStV diesbezüglich den neuen Entwicklungen anpasst, die den Status der Angestellten der öffentlichen Verwaltung betreffen.


Zur Anzahl der anzustellenden Mitarbeiter der Zivilstandsämter ist folgendes festzuhalten: Die Arbeitsgruppe - die das Modell der Neuorganisation des Zivilstandswesens im Sinne des vorliegenden Entwurfs entwickelte - ging davon aus, dass circa 14 Vollstellen notwendig sind (das Laufental, das damals noch nicht zum Kanton gehörte, ist nicht berücksichtigt worden). Diese Zahl ist als Schätzung in einem gewissen Streubereich zu qualifizieren. Ausgehend von der Anzahl der Zivilstandsfälle pro Amt wurde folgende Verteilung der Stellen auf die einzelnen Ämter errechnet: Binningen 3.45, Arlesheim 3.25, Liestal 4.35, Sissach 1.80 und Waldenburg 1.15.


Das Personalamt des Kantons umschrieb im April 1990 die Bewertung zur Einreihung vollamtlicher Zivilstandsbeamter. Danach erfolgt die Einstufung je nach Funktion und Erfahrung bis maximal in der Lohnklasse 13 des geltenden Beamtengesetzes. An die vollamtlichen Zivilstandsbeamten der sechs Ämter werden höhere Anforderungen gestellt als an die heutigen Zivilstandsbeamten. So wird vorausgesetzt, dass die heute durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen vorgenommenen Urkundenprüfungen bei Auslandbezug grossmehrheitlich entfallen, somit die Zivilstandsämter in eigener Verantwortung Fälle des internationalen Privatrechts verurkunden müssen, vorbehalten bleiben komplizierte Fälle, die nur von Juristen gelöst werden können. Im Rahmen der Besoldungsrevision, die in Angriff genommen wurde, ist jedenfalls die Bewertung der Tätigkeit vollamtlicher Zivilstandsbeamter vorzunehmen.




§ 8 Absatz 2


Hier ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als für die Anstellung zuständige Behörde bezeichnet. Da die Zivilstandsbeamten nicht mehr auf Amtsperiode Gewählte sind, sondern "gewöhnliche" Mitarbeiter des Kantons, ist es angemessen, die Direktion als Anstellungsinstanz einzusetzen. Die Bestimmung von § 16a Absatz 1 EG ZGB, wonach der Regierungsrat zuständig ist für die Wahl der Zivilstandsbeamten und ordentlichen Stellvertreter, wird im Rahmen des Erlasses des neuen Personalgesetzes des Kantons aufgehoben.


Gemäss zweitem Satz dieser Bestimmung bezeichnet die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Zivilstandsbeamten und deren Stellvertreter nach Artikel 10 eidg. ZStV. Gemäss dieser Bestimmung werden für jeden Zivilstandskreis ein oder mehrere Zivilstandsbeamte gewählt, wobei, wenn in einem Kreis mehrere Zivilstandsbeamte bestellt sind, einer von ihnen als Vorsteher des Amtes zu bezeichnen ist. Weiter sind für jeden Zivilstandskreis ein oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Da auf den Zivilstandsämtern allenfalls auch Hilfskräfte angestellt werden, die nicht die Funktion von Zivilstandsbeamten im Sinne der eidg. ZStV haben, bedarf es dieser Regelung. Solche Hilfskräfte können Registereinträge oder Registerauszüge vorbereiten, sie können dieselben aber nicht unterschreiben und die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen trägt allein der im Sinne von Artikel 10 eidg. ZStV bezeichnete Zivilstandsbeamte. Die kürzlich erfolgte Revision der eidg. ZStV, die am 1. Januar 1998 in Kraft treten wird, weitet die in Artikel 15 eidg. ZStV enthaltene Regelung des Amtsgeheimnisses für Zivilstandsbeamte auf alle beim Zivilstandsamt beschäftigten Personen aus.




§ 9


Diese Regelung entspricht § 23 ZStD. Sie ergibt sich aus den §§ 16 und 16a Absatz 1 EG ZGB, wonach die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Regierungsrates für Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gemäss den Artikeln 21 Absatz 1 und 22 eidg. ZStV - Einschreiten von Amtes wegen bei vorschriftswidriger Amtsführung, Entlassung von Zivilstandsbeamten - sowie Artikel 181 eidg. ZStV - Bestrafung von Zivilstandsbeamten.




§ 10


Die Buchstaben a - e dieser Bestimmung entsprechen § 24 Buchstaben a - e ZStD.




Buchstabe a:


Gemäss Artikel 50 Absatz 3 eidg. ZStV kann die zuständige kantonale Behörde beim Richter das Begehren um Berichtigung eines Einzelregistereintrages stellen. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen hat das Fachwissen zur Führung solcher Prozesse, weshalb sie seit jeher als hierfür zuständige Behörde bezeichnet ist.




Buchstabe b:


Dieser stellt eine Ausführungsbestimmung von Artikel 49 Absatz 1 des eidg. Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 dar, wonach über ein umstrittenes Schweizer Bürgerrecht die Behörde desjenigen Kantons zu entscheiden hat, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.




Buchstabe c:


Gemäss Artikel 43a eidg. ZStV können die Kantone vorsehen, dass in Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte, die Frage der Namensführung der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten ist. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn ein Zivilstandsfall in ein Zivilstandsregister einzutragen ist. Die vorliegende Bestimmung bezieht sich auf Zivilstandsfälle, die nicht in ein schweizerisches Zivilstandsregister einzutragen sind. Anerkennt bspw. ein Ausländer in der Schweiz sein im Ausland ausserehelich geborenes ausländisches Kind, dann kann die Anerkennung gemäss dem ausländischen Heimatrecht des Kindes Auswirkungen auf dessen Namen haben, ohne dass ein schweizerisches Zivilstandsregister betroffen ist (wäre das Kind in der Schweiz geboren, wäre dessen Geburtsregister betroffen).




Buchstabe d:


Gemäss Artikel 37 Absatz 1 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht, und untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Gemäss Artikel 37 Absatz 2 IPRG kann eine Person jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Sie kann also zugunsten ihres Heimatrechts optieren.




Gemäss Artikel 177d Absatz 1 eidg. ZStV ist der Zivilstandsbeamte zur Entgegennahme der Optionserklärung eines Schweizers mit Wohnsitz im Ausland oder eines Ausländers zuständig, wenn die Option im Zusammenhang mit der Eintragung eines die optierende Person persönlich betreffenden Zivilstandsfalles in ein Einzelregister steht. Gemäss Artikel 177d Absatz 2 eidg. ZStV kann die Optionserklärung im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsfall auch direkt der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen oder durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung abgegeben werden. Es handelt sich hier insbesondere um in der Schweiz erfolgte Einzelregisterfälle von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz sowie um ausländische Zivilstandsfälle von Schweizer Bürgern mit Wohnsitz im Ausland, die im schweizerischen Familienregister einzutragen sind. Eine Optionserklärung kann nun auch im Zusammenhang mit Zivilstandsfällen erfolgen, wobei kein schweizerisches Zivilstandsregister betroffen ist. Werden bspw. ausländische Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz geschieden, ist gemäss Artikel 37 Absatz 1 IPRG das schweizerische Recht als Recht des Wohnsitzstaates für die Namensführung der geschiedenen Ehefrau anwendbar. Bietet ihr dieses nun nicht die gewünschte Namensführung, dagegen ihr ausländisches Heimatrecht, dann hat die geschiedene Frau unter vorgenannten Umständen die Möglichkeit gemäss Artikel 37 Absatz 2 IPRG eine Optionserklärung zugunsten ihres Heimatrechts abzugeben.


Von Bundesrechts wegen besteht keine Zuständigkeitsregelung für Optionserklärungen zugunsten des Heimatrechts, die kein schweizerisches Zivilstandsregister betreffen. Die vorliegende Bestimmung schliesst diese Lücke, indem die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion wie bisher als zuständige Behörde bezeichnet ist, welche solche Optionserklärungen entgegennimmt. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen befasst sich laufend mit Namensfragen im Zusammenhang mit dem IPRG. Sie wird überdies regelmässig von schweizerischen Vertretungen im Ausland und vom Eidg. Amt für das Zivilstandswesen über das ausländische materielle Namensrecht informiert. Sie ist somit prädestiniert, entsprechende Optionserklärungen entgegenzunehmen.




Buchstabe e:


Bezüglich Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die von einem ausländischen Zivilstandsfall betroffen sind, kann es von Bedeutung sein, ob der ausländische Zivilstandsfall in der Schweiz anerkennbar ist. Als Beispiele hierzu sind zu nennen: Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz adoptieren in ihrem Heimatstaat ein Kind und stellen bei der zuständigen schweizerischen Fremdenpolizei das Gesuch um Familiennachzug. Dieser setzt grundsätzlich voraus, dass die im Ausland erfolgte Adoption in der Schweiz anerkennbar ist, denn nur unter dieser Voraussetzung gilt das adoptierte Kind auch in der Schweiz als eigenes Kind der Adoptiveltern. Ausländische Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz werden in ihrem Heimatstaat geschieden. Der eine Ehegatte bezieht von den schweizerischen Behörden eine IV-Rente. Für die Bemessung derselben kann es nun von Bedeutung sein, ob die Ehegatten verheiratet oder geschieden sind, somit bedarf es der vorfrageweisen Prüfung, ob das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz anerkennbar ist oder nicht.


Für die vorfrageweise Prüfung der Anerkennbarkeit von im Ausland erfolgten Eheschliessungen (vgl. Artikel 45 IPRG), Ehetrennungen und Ehescheidungen (vgl. Artikel 65 IPRG), Kindesanerkennungen (vgl. Artikel 73 IPRG), Legitimationen (vgl. Artikel 74 IPRG) sowie Adoptionen (vgl. Artikel 78 IPRG), die Ausländer betreffen und nicht in ein schweizerisches Zivilstandsregister einzutragen sind, ist gemäss der vorliegenden Bestimmung wie bisher die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zuständig. Diese Zuständigkeit ist naheliegend, da die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen schon für die Fälle, in denen ausländische Entscheide und Urkunden über den Zivilstand in ein Zivilstandsregister einzutragen sind, über die Anerkennbarkeit zu entscheiden hat (vgl. Artikel 32 Absatz 1 IPRG, Artikel 137 Absatz 1 eidg. ZStV).




Buchstabe f:


Die Bezeichnung der Zuständigkeit für die Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Artikel 182 eidg. ZStV ist neu. Diese Strafbestimmung betrifft Personen, die ohne die Eigenschaft eines Zivilstandsbeamten zu besitzen, zivilstandsamtliche Zeugnisse ausgestellt haben oder die ihre Anzeigepflicht im Zusammenhang mit Geburten und Todesfällen verletzt haben. Gemäss Artikel 183 Absatz 3 eidg. ZStV haben die Kantone die zur Beurteilung der in Artikel 182 eidg. ZStV erwähnten Widerhandlungen zuständige Behörde zu bezeichnen. Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung fehlte bisher, aus unbekannten Gründen, was nun nachgeholt wird. Da der Zivilstandsbeamte die erwähnten Widerhandlungen gemäss Artikel 183 Absatz 2 eidg. ZStV seiner Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat, also der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, und diese von ihrer Kompetenz her in dieser Domäne den Sachverhalt bestens beurteilen kann, ist es naheliegend diese Behörde als im Sinne von Artikel 183 Absatz 3 eidg. ZStV zuständige Behörde zu bezeichnen.




Fortsetzung


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