Entwurf Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/159 ; Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
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§ 18
Diese Bestimmung enthält die Verrichtungen, für welche die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Gebühren erhebt.
Die gebührenpflichtigen Verrichtungen entsprechen bis auf drei Ausnahmen denjenigen von § 36 Absatz 1 ZStD. Die meisten dieser Verrichtungen stehen im Zusammenhang mit dem Erlass des neuen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, entsprechend stammen die Gebührenansätze aus dem Jahre 1991, dem Erlass des geltenden Dekrets über das Zivilstandwesen. Die Gebühren wurden teilweise ein wenig erhöht, was notwendig ist, da der Gebührentarif doch einige Jahre Bestand haben muss.
Die Ausnahmen betreffen Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1, 3 und 4. Gestützt auf die kürzlich erfolgte Revision der eidg. ZStV, die am 1. Januar 1998 in Kraft treten wird, hat die kantonale Aufsichtsbehörde neu eine Bewilligung zu erteilen für die Bekanntgabe von Personendaten zum Zwecke der Forschung, für die Erstellung von Abschriften und die Abgabe beglaubigter Kopien von Belegen. Die Bewilligungspflicht für diese Verrichtungen hat ihre Grundlage in der Gewährleistung datenschutzrechtlicher Aspekte.
Neu ist die Regelung von Absatz 2 über die Auslagen. Eine entsprechende Regelung fehlte bisher. Insbesondere im Zusammenhang mit der Abklärung internationalrechtlicher Zivilstandsfälle fallen öfters Auslagen an, die den betroffenen Personen in Rechnung zu stellen sind (bspw. Überprüfung ausländischer Dokumente im Zusammenhang mit Eheschliessungen durch schweizerische Vertretungen im Ausland bei Verdacht gefälschter Dokumente).
§ 19
Gemäss dieser Bestimmung trägt der Kanton die Kosten für das Zivilstandswesen, d.h. die Kosten der 6 Zivilstandsämter und der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als kantonale Aufsichtsbehörde. Zu den Kosten im Einzelnen vgl. VII. Diese Regelung entspricht dem Postulat, das im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen Gemeinden und Kanton aufgestellt wurde: das Gemeinwesen, dem die Aufgabe zugeordnet ist, zahlt. Das Zivilstandswesen ist eine kantonale Aufgabe, folgerichtig hat auch der Kanton für dessen Kosten aufzukommen.
§ 20 Absätze 1 bis 6
Die Einführung der Neuorganisation des Zivilstandswesens gemäss der vorliegenden Regelung erfolgt nicht "auf einen Schlag", sondern in zwei Etappen. Damit wird dem Wunsche des Verbandes der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie dem Verband der Gemeindeschreiber und -verwalter Rechnung getragen, die eine Übergangslösung angebracht erachten, die auf die heutigen Gegebenheiten Rücksicht nimmt.
Innert 18 Monaten seit Inkrafttreten des Dekrets muss die Neuorganisation hinsichtlich derjenigen Gemeinden eingeführt sein, deren Einwohnergemeinde oder Bürgergemeinde die Zustimmung zur sofortigen Einführung gegeben hat. Voraussetzung der sofortigen Einführung ist aber, dass die zivilstandsamtliche Tätigkeit betreffend der zustimmenden Gemeinden des in Frage stehenden neuen Zivilstandskreises mindestens ein Halbamt ergibt. Ist dies nicht der Fall, dann besteht die Möglichkeit zustimmende Gemeinden einem anderen Zivilstandskreis zuzuordnen bis die Neuorganisation im ganzen Kanton eingeführt wird. Diese Zuordnung setzt das Einverständnis der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde der in Frage stehenden Gemeinde voraus. Für diejenigen Gemeinden, betreffend derer die Neuorganisation eingeführt wird, findet das neue Dekret umfassend Anwendung. Das bedeutet, dass der Kanton für sämtliche Kosten des Zivilstandswesens betreffend dieser Gemeinden aufkommt. Hinsichtlich derjenigen Gemeinden, die der sofortigen Einführung der Neuorganisation nicht zugestimmt haben, findet das geltende Dekret über das Zivilstandswesen weiterhin Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Gemeinden, die zwar der sofortigen Einführung der Neuorganisation zugestimmt haben, diese Einführung aber mangels der notwendigen Voraussetzungen nicht realisiert werden konnte (Nichterreichen des Mindestpensums, keine Zustimmung zur Zuordnung zu einem anderen Zivilstandskreis). Die Anwendung des geltenden Dekrets bedeutet, dass die Einwohner- und Bürgergemeinden im bisherigen Rahmen für die Kosten der Zivilstandsämter aufzukommen haben. Einzige Ausnahme der Anwendung des geltenden Dekrets ist der Gebührentarif (vgl. Absatz 7 der vorliegenden Bestimmung). Dieser gilt ab Inkrafttreten des Dekrets. Es geht nicht an, dass während der Übergangszeit unterschiedliche Gebühren für die gleiche Verrichtung Anwendung finden. Dies wäre für die Bürger nicht nachvollziehbar.
Am 1. Januar 2004 muss die Neuorganisation im ganzen Kanton eingeführt sein. Ab diesem Zeitpunkt ist die zehnjährige Übergangszeit für Sonderregelungen für das Laufental beendet (vgl. hiezu Ausführungen unter VI., Ziffer 6).
Die Einführung der Neuorganisation hat zur Folge, dass Zivilstandsbeamte nicht wiedergewählt werden bzw. entlassen werden müssen, da ihr Amt aufgehoben wird, oder dass sie in ein neues Arbeitsverhältnis eintreten, d.h. durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt werden. Gemäss dem noch geltenden Beamtengesetz können Inhaber eines kantonalen Nebenamtes während der Amtsperiode entlassen werden, wenn ihr Amt aufgehoben wird (§ 65 Absatz 1 lit. c Beamtengesetz). Die gleiche Regelung enthält der Entwurf für ein neues Personalgesetz (§ 68 Absatz 1 lit. c gemäss Landratsvorlage vom 3. September 1996). Die laufende Amtsperiode der Zivilstandsbeamten endet am 31. März 1998, die neue Amtsperiode beginnt somit am 1. April 1998 (vgl. auch § 73 Entwurf zu einem neuen Personalgesetz gemäss Landratsvorlage vom 3. September 1996, wonach die neue vierjährige Amtsperiode für gewählte Mitarbeiter und Inhaber eines kantonalen Nebenamtes am 1. April 1998 beginnt). Je nach Ergebnis der Stellungnahmen der Gemeinden müssen allenfalls diverse Zivilstandsbeamte während der laufenden nächsten Amtsperiode entlassen bzw. gemäss neuem Recht angestellt werden.
Während der Übergangszeit wird es zwei Kategorien von Zivilstandsbeamten geben. Einerseits gibt es Zivilstandsbeamte gemäss geltendem Dekret über das Zivilstandswesen. Diese sind vom Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt und Inhaber eines kantonalen Nebenamtes. Sie werden im Rahmen des geltenden Rechts entschädigt (vgl. §§ 16 - 22, § 37 Absatz 1 ZStD) und sie unterliegen hinsichtlich ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen des geltenden Zivilstandsdekrets (vgl. §§ 26 - 34 ZStD). Andererseits gibt es Zivilstandsbeamte im Sinne des vorliegenden Dekrets, die von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss neuem Personalgesetz des Kantons (das bis dahin erlassen sein wird) angestellt sind und deren Arbeitsverhältnis und Entlöhnung sich nach diesem Gesetz richten. Für diese Zivilstandsbeamten gelten die Bestimmungen der §§ 12 - 16 des vorliegenden Dekrets hinsichtlich ihrer Geschäftsführung.
Während der Übergangszeit kann die Situation eintreten, dass sich in der gleichen Gemeinde zwei Zivilstandsämter befinden, eines nach "alter" Organisation geführt und eines nach "neuer". Hat bspw. die Gemeinde Liestal der sofortigen Einführung der Neuorganisation nicht zugestimmt, so besteht deren Amt nach alter Organisation weiter, während der Kanton ein neues Amt nach neuer Organisation einrichtet für den neuen Kreis Liestal, das für einen Teil der Gemeinden oder sogar bis auf Liestal für alle Gemeinden des neuen Kreises zuständig ist. Für diese Situation ist in Absatz 6 der vorliegenden Bestimmung eine Regelung enthalten für die Bezeichnung der Zivilstandskreise.
§ 20 Absatz 7
Wie bereits erwähnt, findet der Gebührentarif der Zivilstandsämter (§ 17) und der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (§ 18) mit Inkrafttreten dieses Dekrets Anwendung. Zur Vermeidung unterschiedlicher Gebühren für die gleiche Verrichtung ist diese Regelung unerlässlich.
§ 20 Absatz 8
Diese Bestimmung hängt mit der laufenden Revision der Personalgesetzgebung zusammen. Wenn das geltende Beamtendekret mit dem Erlass des neuen Personalgesetzes aufgehoben wird, geht nirgends mehr hervor, dass die Zivilstandsbeamten Inhaber eines kantonalen Nebenamtes sind (vorbehalten bleibt die allgemeine Definition des Inhabers eines kantonalen Nebenamtes gemäss § 4 Entwurf zu einem neuen Personalgesetz gemäss Landratsvorlage vom 3. September 1996). Es ist deshalb zur Klarstellung in der Übergangsbestimmung dieses Dekrets festzuhalten, dass die Zivilstandsbeamten gemäss Dekret vom 11. November 1991 über das Zivilstandswesen Inhaber eines kantonalen Nebenamtes sind. Für diese finden dann die Bestimmung des neuen Personalgesetzes über die Inhaber von kantonalen Nebenämtern Anwendung.
§§ 21 und 22
Hier sind die üblichen Schlussbestimmungen enthalten.
1. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten und gemäss beiliegendem Entwurf eines Dekrets über das Zivilstandswesen zu beschliessen.
2. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat der Geschäftprüfungskommission vom 10. September 1990 (90/205) betreffend Neustrukturierung des Zivilstandswesens als erfüllt abzuschreiben.
Liestal, 2. September 1997
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin
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