Entwurf Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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§ 11
Diese Bestimmung entspricht § 25 ZstD.
§ 12
Die eidg. ZStV enthält die Regelung, wonach die Kantone vorsehen können, dass in den in den Buchstaben a - c genannten Fällen die Dokumente zur Prüfung der Eintragungen in den Zivilstandsregistern der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten sind (Artikel 43a, 103 Absatz 2, 168 eidg. ZStV). Diese Regelung wurde am 1. Januar 1989 eingeführt, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Eine entsprechende Prüfung durch die Aufsichtsbehörde wurde in fast allen Kantonen als notwendig erachtet, da die Zivilstandsbeamten mit der Anwendung des IPRG überfordert sind und überdies über die einschlägigen ausländischen Gesetze gar nicht verfügen. Beim Erlass des geltenden Dekrets über das Zivilstandswesen vom 11. November 1991 wurde denn auch diese Pflicht zur Unterbreitung der Dokumente an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion verankert (vgl. §§ 27 Absatz 2, 30, 31 Absatz 1 ZStD).
Mit der Neuorganisation, die hauptamtliche professionelle Zivilstandsbeamte vorsieht, soll die Urkundenprüfung bei Auslandbezug durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich entfallen, d.h. die Zivilstandsbeamten haben in eigener Verantwortung Fälle des internationalen Privatrechts zu verurkunden. Da es aber weiterhin Fälle geben wird, die ohne den - eventuell auch juristischen - Beistand der Aufsichtsbehörde von den Zivilstandsbeamten nicht gelöst werden können, sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Fälle bezeichnen kann, die ihr zur Prüfung zu unterbreiten sind.
§ 13
Diese Bestimmung entspricht § 32 ZStD, der sich seinerseits auf Artikel 86 Absatz 1 eidg. ZStV stützt, wonach erst nach der Anzeige des Todes oder des Leichenfundes die Leiche bestattet oder ein Leichenpass ausgestellt werden darf.
§ 14
Der Bundesgesetzgeber hat im Blick auf kantonale Restrukturierungen, die eine Verringerung der Zivilstandskreise vorsehen, bei seiner am 13. August 1997 beschlossenen Revision der eidg. ZStV diese neue bürgerfreundliche Anzeigemöglichkeit geschaffen. Nach dem revidierten Artikel 78 Absatz 1 eidg. ZStV, der am 1. Januar 1998 in Kraft treten wird, können Todesfälle auch bei der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden. Voraussetzung ist, dass die Person in ihrer Wohnsitzgemeinde verstorben ist und dass sich in dieser Gemeinde kein Zivilstandsamt befindet. Es ist naheliegend, wenn die Gemeinden die für das Bestattungswesen zuständige Person mit dieser Aufgabe betrauen. Die zuständige Gemeindebehörde hat dann die Funktion eines "verlängerten Armes" des Zivilstandsamtes. Diese Regelung bedingt eine genaue Instruktion der Gemeindeangestellten über die beizubringenden Unterlagen: ärztliche Todesbescheinigung und Familienbüchlein, wenn kein solches vorhanden, Personenstandsausweis oder Familienschein, bei ausländischen Staatsangehörigen ohne Familienbüchlein ein zivilstandsamtliches Dokument, aus dem der Personenstand hervorgeht.
Die vorliegende Regelung bezieht sich nur auf Todesfälle, die ausserhalb von Anstalten (Alters- und Pflegeheimen, Spitälern) eingetreten sind und die bekannte Personen betreffen. Todesfälle, die in Anstalten eingetreten sind, sind von der Anstaltsleitung dem Zivilstandsamt anzuzeigen (Artikel 76 Absatz 2 eidg. ZStV). Todesfälle von unbekannten Personen sind der Polizei zu melden, die ihrerseits Anzeige beim Zivilstandsamt zu erstatten hat (Artikel 77 eidg. ZStV).
Ausgehend von einer Schätzung, wonach 10 % aller Todesfälle ausserhalb von Anstalten eintreten, bedeutet die Regelung, dass in rund 180 Fällen pro Jahr Todesfälle allenfalls bei der Einwohnergemeinde mündlich angezeigt werden. Selbstverständlich können die betroffenen Personen weiterhin die Anzeige des Todes direkt beim zuständigen Zivilstandsamt erstatten oder sie können ein Bestattungsunternehmen zur Anzeige des Todes ermächtigen (vgl. auch VI., Ziffer 4.5).
Die Behörde der Einwohnergemeinde, die die Anzeige entgegennimmt, hat gemäss Absatz 3 der vorliegenden Bestimmung den angezeigten Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen unter Beilage der hinterlegten Dokumente.
§ 15
Diese Bestimmung entspricht § 29 Absatz 2 ZStD. Sie enthält gegenüber der geltenden Regelung die Präzisierung, dass die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion auch über die Angaben bestimmt, die hinsichtlich der einzelnen Zivilstandsfälle veröffentlicht werden. Gemäss Artikel 29 Absatz 5 eidg. ZStV (= neu Artikel 30b Absatz 1 ab 1. Januar 1998) kann das kantonale Recht die Veröffentlichung von Geburten, Todesfällen, Verkündungen und Trauungen zulassen. Die am 13. August 1997 revidierte eidg. ZStV enthält in Artikel 30b Absatz 2, der am 1. Januar 1998 in Kraft treten wird, neu ein Sperrecht der betroffenen Personen. Danach werden nicht veröffentlicht die Geburt auf Verlangen eines Elternteils, der Todesfall auf Verlangen eines nächsten Angehörigen, die Verkündung und die Trauung auf Verlangen der Braut oder des Bräutigams.
§ 16
Diese Bestimmung entspricht § 34 Absätze 2 - 5 ZStD.
Absatz 1 von § 34 ZStD - wonach das Zivilstandsamt des Heimatortes der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die per 31. Dezember emittelte Anzahl der im Familienregister eingetragenen Gemeindebürger zu melden hat - bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung der Zivilstandsbeamten durch die Bürgergemeinden (vgl. § 18 ZStD). Da diese Entschädigung wegfällt, erübrigt sich die Regelung von § 34 Absatz 1 ZStD.
§ 17
Der Gebührentarif ist gemäss § 28 Absatz 1 EG ZGB im Dekret zu regeln. Die Gebührenansätze sind somit nicht so schnell anpassbar wie wenn sie in einer Regierungsratsverordnung enthalten sind. Die Ansätze des geltenden Gebührentarifs (vgl. § 35 Absatz 1 ZStD) stammen aus dem Jahre 1979. Beim Erlass des geltenden Dekrets über das Zivilstandswesen vom 11. November 1991 wurden die Ansätze des Gebührentarifs der alten Zivilstandsverordnung übernommen. Es wurden 1991 lediglich einige Gebühren dem neuen Eherecht angepasst sowie einige neue Gebühren gestützt auf das neue Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht aufgenommen. Die Ansätze des vorliegenden Gebührentarifs der Zivilstandsämter sind deshalb zum Teil massiv erhöht worden. Sie entsprechen den Gebührenansätzen der anderen Kantone, insbesondere derjenigen der Nordwestschweizer Kantone.
Die gebührenpflichtige Verrichtungen entsprechen denjenigen von § 35 Absatz 1 ZStD.
Die Gebühr für Korrespondenzen im Betrage von Fr. 10.-- pro Brief gemäss § 35 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 6 ZStD wurde vorliegend nicht übernommen. Diese Verrichtung kann unter Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 8 - anderweitige Verrichtungen im Auftrag Privater oder durch Private verursacht - subsumiert werden.
Beim Erlass des Gebührentarifs ist zu beachten, dass von Bundesrechts wegen gewisse zivilstandsamtliche Verrichtungen gebührenfrei sind (vgl. Artikel 179 eidg. ZStV). Dies betrifft insbesondere folgende Verrichtungen: die Beurkundungen, Eintragungen und Anmerkungen in den Zivilstandsregistern; die Entgegennahme des Eheversprechens und des Verkündgesuchs durch den leitenden Zivilstandsbeamten sowie die Namenserklärung der Braut anlässlich der Abgabe des Eheversprechens; die Prüfung der dazu gehörenden Belege; die Verkündung am Wohnsitz und Heimatort der Verlobten; die Trauung an den ordentlichen Trauungstagen und -stunden auf dem Zivilstandsamt am Wohnsitz des Bräutigams oder der Braut; die Ausstellung eines Ehescheins bei der Trauung; die Nachtragungen im Familienbüchlein.