Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Ausbau der Verkehrsdrehscheibe Arlesheim/Dornach sowie Doppelspurausbau Stollenrain; Kreditvorlage | |
| vom: | 8. Januar 2008 | |
| Nr.: | 2008-006 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für die Neuplanung des Bahnhofsgebiets Dornach-Arlesheim ist der von der Gemeinde Arlesheim durch die Gemeindeversammlung vom 17. November 2005 beschlossene Quartierplan, gestützt auf § 2 und § 37ff des Raumplanungsgesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998. Die Quartierplan-Vorschriften, bestehend aus dem Quartierplanreglement und den Teilplänen, regeln insbesondere Lage, Grösse und kubische Gliederung der Bauten, Gestaltung und Nutzung der Freiflächen sowie die Erschliessung und Parkierung. Der Quartierplan wurde nach erfolgter Planauflage und Einsprachenbehandlung am 13. März 2007 durch den Regierungsrat genehmigt.
Die Bahnanlagen der SBB AG und der BLT unterstehen dem eidgenössischen Eisenbahngesetz (EBG) mit der zugehörigen Eisenbahnverordnung (EBV). Daraus ergibt sich, dass das Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht abgewickelt werden muss, d.h. mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) als Aufsichts- sowie Genehmigungsbehörde und der Rekurskommission Infrastruktur und Umwelt (REKO-INUM) des UVEK als Beschwerdeinstanz.
Bezüglich Finanzierung auf kantonaler Ebene ist in § 6 „Investitionsbeiträge" des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 1985 festgelegt, dass der Kanton Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für Aufgaben von regionaler Bedeutung Investitionsbeiträge ausrichten kann, indem er a) Anlagen und Areale unentgeltlich zur Verfügung stellt und b) Leistungen erbringt oder Eigenkapital zur Verfügung stellt.
In den eidgenössischen Räten wurde das Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG) vom Ständerat (Frühjahrssession 2006) und dem Nationalrat (Herbstsession 2006) gutgeheissen. Das Projekt „Bahnhof Dornach-Arlesheim / Doppelspurausbau Stollenrain" ist mit Gesamtprojektkosten von CHF 22.0 Mio. in der Liste der dringenden Projekte für den Agglomerationsverkehr aufgeführt. Entsprechend dem maximalen Mitfinanzierungssatz des Bundes von 50% ist für das besagte Verkehrsinfrastrukturvorhaben ein projektbezogener Bundesbeitrag von CHF 11.0 Mio. (exkl. MWSt) vorgesehen.
Nach Artikel 56 des Eisenbahngesetzes des Bundes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) kann der Bund an Transportunternehmungen Beiträge an die Erstellung oder Ergänzung von Verkehrsanlagen leisten. Deshalb wurde zusätzlich ein Bundesbeitrag von ca. 1.60 Mio. (exkl. MWSt.) an die Erneuerung der Verkehrsanlagen der BLT beantragt; die definitive Zusage ist noch ausstehend.
Die Projektphase "Vorprojekt" wurde über den bestehenden Kredit "Ausbau BLT-Linie 10" (LRB vom 17. Mai 1977) finanziert.
Mit Beschluss des Infrastrukturgesetzes durch den Bund im Herbst 2006 und dem notwendigen Baubeginn bis Ende 2008, musste im 2. Semester 2006 sofort das Bauprojekt (Auflageprojekt) in Angriff genommen werden, um den Baubeginn bis Ende 2008 zu ermöglichen.
Unter diesen Randbedingungen war die Zeit für eine 2-stufiges Verfahren (Planungs- und Baukredit) zu knapp; auf Basis des Vorprojektes wurde die Kreditvorlage erstellt und in die Vernehmlassung geschickt. Parallel wurde die Kreditvorlage, insbesondere die Kosten, laufend dem Planungsstand angepasst.
Für den Ausbau und die Erneuerung der Gleisanlagen (inkl. notwendige Anpassungen an der Gemeindestrasse) sowie für den Busterminal übernimmt das Tiefbauamt Basel-Landschaft die Bauherrschaft für die Transportunternehmungen (BLT / Postauto). Dies erfolgt in Analogie zu den vergangenen Jahren (Ausbau BLT-Linie 10, 11 etc.); abgestützt auf § 6 des ÖV-Gesetzes (SGS 480) vom 1. Januar 1998.
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