Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG), bedingt durch Urteile des Kantonsgerichts | |
| vom: | 8. Januar 2008 | |
| Nr.: | 2008-003 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
6. Gesetzesrevisionsvorschlag
Es wird zusammenfassend beantragt, im RBG die §§ 13 Absatz 4, 31 Absatz 2, 51 Absatz 1, 137 Absatz 3 sowie 138 Absatz 1 wie folgt zu ändern bzw. ergänzen:
6.1. § 13 Absatz 4 RBG
§ 13 Absatz 4 RBG lautet heute:
…
4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben:
| a. | die Gemeinden: |
| b. | die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; |
| c. | kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen; |
…
§ 13 Absatz 4 Buchstabe b lautet neu :
…
4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben:
| a. | … |
| b. | die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben. |
| c. | … |
…
6.2. § 31 Absatz 2 RBG
§ 31 Absatz 2 RBG lautet heute:
…
2 Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben:
| a. | die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; |
| b. | kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen. |
…
§ 31 Absatz 2 Buchstabe a lautet neu :
…
2 Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben:
| a. | die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben. |
| b. | … |
…
6.3. § 51 Absatz 1 RBG
§ 51 Absatz 1 RBG lautet heute:
1 Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m 2 Nettoladenfläche sind in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen zulässig.
§ 51 Absatz 1 RBG lautet neu :
1 Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m 2 Nettoladenfläche sind in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen sowie in den Gewerbe- und Industriezonen zulässig.
6.4. § 137 Absatz 3 RBG
§ 137 Absatz 3 RBG lautet heute:
1 …
2 …
3 Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, ordnet die Baubewilligungsbehörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.
§ 137 Absatz 3 RBG lautet neu:
1 …
2 …
3 Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, wird unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Zuständig ist
a. bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen: Die Bau- und Umweltschutzdirektion;
b. in allen anderen Fällen: Die Baubewilligungsbehörde.
6.5. § 138 Absatz 1 RBG
§ 138 Absatz 1 RBG lautet heute:
1 Unabhängig von einer Strafverfolgung kann die Baubewilligungsbehörde unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügen.
2 …
3 …
4 …
§ 138 Absatz 1 RBG lautet neu:
1 Unabhängig von einer Strafverfolgung kann unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügt werden. Zuständig ist
a. bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen: Die Bau- und Umweltschutzdirektion;
b. in allen anderen Fällen: Die Baubewilligungsbehörde.
2 …
3 …
4 …
Fortsetzung >>>
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