Vorlage an den Landrat


6. Gesetzesrevisionsvorschlag

Es wird zusammenfassend beantragt, im RBG die §§ 13 Absatz 4, 31 Absatz 2, 51 Absatz 1, 137 Absatz 3 sowie 138 Absatz 1 wie folgt zu ändern bzw. ergänzen:


6.1. § 13 Absatz 4 RBG


§ 13 Absatz 4 RBG lautet heute:


…


4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben:


…




§ 13 Absatz 4 Buchstabe b lautet neu :


…


4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben:


…




6.2. § 31 Absatz 2 RBG


§ 31 Absatz 2 RBG lautet heute:


…


2 Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben:


…




§ 31 Absatz 2 Buchstabe a lautet neu :


…


2 Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben:


…




6.3. § 51 Absatz 1 RBG


§ 51 Absatz 1 RBG lautet heute:


1 Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m 2 Nettoladenfläche sind in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen zulässig.


§ 51 Absatz 1 RBG lautet neu :


1 Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m 2 Nettoladenfläche sind in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen sowie in den Gewerbe- und Industriezonen zulässig.




6.4. § 137 Absatz 3 RBG


§ 137 Absatz 3 RBG lautet heute:


1 …


2 …


3 Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, ordnet die Baubewilligungsbehörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.




§ 137 Absatz 3 RBG lautet neu:


1 …


2 …


3 Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, wird unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Zuständig ist


a. bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen: Die Bau- und Umweltschutzdirektion;


b. in allen anderen Fällen: Die Baubewilligungsbehörde.




6.5. § 138 Absatz 1 RBG


§ 138 Absatz 1 RBG lautet heute:


1 Unabhängig von einer Strafverfolgung kann die Baubewilligungsbehörde unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügen.


2 …


3 …


4 …




§ 138 Absatz 1 RBG lautet neu:


1 Unabhängig von einer Strafverfolgung kann unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügt werden. Zuständig ist


a. bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen: Die Bau- und Umweltschutzdirektion;


b. in allen anderen Fällen: Die Baubewilligungsbehörde.


2 …


3 …


4 …



Fortsetzung >>>
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