Vorlage an den Landrat


7. Vernehmlassungsresultate

7.1 Allgemeine Bemerkungen


Das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren wurde am 18. Juli 2007 eingeleitet. Hierzu eingeladen waren alle Baselbieter Gemeinden sowie der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG), das Kantonsgericht Baselland, die kantonale Baurekurskommission (BRK), kantonale Organisationen und Verbände, die Direktionen sowie die politischen Parteien. Das Vernehmlassungsverfahren konnte am 23. Oktober 2007 abgeschlossen werden.




7.2 § 13 Absatz 4 Buchstabe b RBG sowie § 31 Absatz 2 Buchstabe a RBG: Einsprachelegitimation bei kantonalen und kommunalen Nutzungsplanungen


7.2.1 Zustimmungen


Von den an der Vernehmlassung aktiv teilnehmenden politischen Parteien stimmen die FDP Baselland , die CVP Baselland , die SP Baselland sowie die Grünen Baselland den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen betreffend die Erweiterung des Einspracherechts bei den kantonalen und kommunalen Nutzungsplanungen von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auf weitere betroffene Personen zu.


Die SVP Baselland stellt sich grundsätzlich gegen jegliche Ausdehnung von Einsprachemöglichkeiten, zumal diese erfahrungsgemäss äusserst extensiv ausgeschöpft und nicht selten zu langwierigen und unnötigen Blockaden ganzer Bauvorhaben führen würden. Es wird dem Regierungsrat deshalb beantragt, die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nochmals kritisch zu überprüfen. Falls sich die vorgeschlagene Erweiterung der Einsprachemöglichkeit nicht als wirklich zwingend erweisen sollte, so werde beantragt, darauf gänzlich zu verzichten und den bisherigen Rechtszustand unverändert zu belassen.


Den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stimmen ebenso das Kantonsgericht Baselland , die kantonale Baurekurskommission (BRK), der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG), sämtliche Baselbieter Gemeinden , die sich allesamt ausdrücklich bzw. konkludent der Stellungnahme des VBLG anschliessen, die Baselbieter Bauverwalter-Konferenz , die Handelskammer beider Basel sowie der Verkehrs-Club der Schweiz (Sektion beider Basel; VCS) zu.




7.2.2 Abschliessende Bemerkungen


Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung werden die Voraussetzungen an die Beschwerdebefugnis im Bereich der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung den Regelungen der kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze (VwVG und VPO) und der bundesgesetzlichen Vorgabe gemäss BGG angepasst. Damit wird den Anforderungen gemässs Art. 33 Abs. 3 RPG vollumfänglich entsprochen.




7.3 § 51 Absatz 1 RBG: Gebiete für neue Verkaufseinheiten


7.3.1 Vorbemerkung


Die ursprüngliche Version des Entwurfs der vorliegenden Landratsvorlage sah eine Beschränkung der Nettoladenfläche für neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs in den Gewerbe- und Industriezonen auf 500 m 2 vor. Gleichzeitig war vorgesehen, die Quartierplanpflicht für entsprechende Verkaufseinheiten in den Gewerbe- und Industriezonen ab einer Nettoladenfläche von 500 m 2 vorzuschreiben. Die nachfolgenden Vernehmlassungsresultate beziehen sich demzufolge auf diese ursprüngliche Version, d.h. auf die für die Gewerbe- und Industriezone ursprünglich vorgesehene maximale Nettoverkaufsfläche von 500 m 2 (inkl. Quartierplanpflicht ab 500 m 2 ).




7.3.2 Vollumfängliche Zustimmungen


Von den an der Vernehmlassung aktiv teilnehmenden politischen Parteien stimmen die FDP Baselland sowie die SP Baselland der vorgeschlagenen Gesetzesänderung betreffend § 51 Absatz 1 und 2 RBG vollumfänglich zu. Der vorgeschlagenen Gesetzesänderung stimmen ebenso das Kantonsgericht Baselland sowie die kantonale Baurekurskommission (BRK) zu. Ebenfalls wird seitens der Gemeinden Bottmingen, Reinach sowie Arlesheim der vorgeschlagenen Gesetzesänderung vorbehaltlos zugestimmt.




7.3.3 Grundsätzliche Zustimmungen mit Änderungsanträgen


Seitens der SVP Baselland sowie der CVP Baselland wird begrüsst, dass mit einer Gesetzesänderung die Frage geklärt werden soll, ob Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs in Gewerbezonen und Industriezonen zulässig seien bzw. dass die betreffende Gesetzesstelle um die Gewerbe- und Industriezone ausdrücklich ergänzt werde, zumal es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein konnte, neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs in diesen Zonen zum vornherein zu untersagen. Es sei jedoch nicht verständlich, weshalb ausgerechnet in Gewerbezonen generell die Ladenfläche mit max. 500 m 2 nur halb so gross sein soll wie in Wohnzonen. Man sei der Meinung, dass die bisherige Regelung von 1'000 m 2 beibehalten werden soll und ohne Probleme auch auf die Industriezone ausgedehnt werden könne.


Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) begrüsst, dass mit einer Gesetzesänderung geklärt werden soll, ob Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs in Gewerbe- und Industriezonen zulässig seien. Man halte es grundsätzlich für richtig, dass § 51 Absatz 1 RBG um diese Zonen ergänzt werde. Es sei allerdings nicht verständlich, weshalb ausgerechnet in Gewerbezonen generell die Ladenfläche mit maximal 500 m 2 nur halb so gross sein soll wie in den Wohnzonen. Die Gegebenheiten seien in den verschiedenen Gemeinden so unterschiedlich, dass es keine Regelung dieser Frage gebe, die überall angemessen sei. Vielmehr solle das kantonale RBG eine möglichst offene Vorgabe machen, die gegebenenfalls durch kommunale Regelungen den konkreten Gegebenheiten und Bedürfnissen anzupassen sei. Es seien deshalb, anstelle der vorgeschlagenen Änderung von § 52 Absatz 1, neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs in allen Zonen generell bis zu einer Nettoladenfläche von 1'000 m 2 zuzulassen und gleichzeitig festzulegen, dass dies gelte, sofern nicht die Gemeinde im Rahmen ihrer Zonenvorschriften Einschränkungen vornehme.


Seitens der Baselbieter Bauverwalter-Konferenz (BBK) wird geltend gemacht, in der Vergangenheit hätten verschiedene Gemeinden wiederholt gegen eine Einschränkung ihrer Planungshoheit durch den Kanton Basel-Landschaft ankämpfen müssen. Um diesbezüglich Unklarheiten oder gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Landschaft zukünftig vermeiden zu können, müsse § 51 RBG dahingehend ergänzt werden, dass die Gemeinden in den Zonenvorschriften die max. zulässige Nettoladenfläche in Gewerbe- und Industriezonen entsprechend ihren Planungszielen reduzieren können. Nur damit könnten die Gemeinden die individuellen Gegebenheiten sowie die bestehenden Siedlungs- und Verkehrsstrukturen im Rahmen ihrer Nutzungsplanung berücksichtigen und die räumliche Entwicklung positiv beeinflussen. Auch mit einer Flächenbegrenzung auf weniger als 500 m 2 Nettoladenfläche wären die in der Landratsvorlage zur Diskussion gestellten Tankstellen-Shops, Coop-Prontoläden etc., absolut realisierbar und die Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gewerbe- und Industriegebieten könnte somit vollumfänglich gewährleistet werden.


Für die Handelskammer beider Basel ist die beabsichtigte Beschränkung auf 500 m 2 Nettoladenfläche in der Gewerbe- und Industriezone nicht verständlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der Gewerbe- und Industriezone etwas anderes gelten soll als in Wohn, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen. Es wird beantragt, auf die flächenmässige Unterscheidung zu verzichten und auch in Gewerbe- und Industriezonen gelten zu lassen, was bereits vor dem einschlägigen Kantonsgerichtsurteil gegolten habe, nämlich die Beschränkung auf 1'000 m 2 .


Der Verkehrs-Club der Schweiz (Sektion beider Basel; VCS) unterstützt die vorgeschlagene Gesetzesänderung unter der Voraussetzung, dass die Ladenöffnungszeiten dieser Verkaufseinheiten an die normalen Arbeitszeiten der Betriebe in der betreffenden Gewerbe- bzw. Industriezone angepasst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verkaufseinheiten von den Arbeitskräften vor Ort genutzt werden könnten. Indem sie sich vor Ort verpflegen könnten, würden Einkaufsfahrten in Wohn- und Kernzonen vermieden. Dies hätte einen positiven Effekt auf den Umweltschutz. Öffnungszeiten, die nicht über die normalen Arbeitszeiten hinausgehen, hätten keine Magnetfunktion. Sobald nächtliche und sonntägliche Einkäufe möglich wären, würden diese Mehrverkehr generieren. Diesen Mehrverkehr gelte es jedoch dringend auszuschliessen, nicht zuletzt im Hinblick auf die "äusserst ernüchternde Bilanz des Luftreinhalteplanes BL/BS 2007".


Die Gemeinde Pratteln schliesst sich der Stellungnahme des VBLG an, vertritt allerdings die Auffassung, dass die max. Nettoverkaufsfläche von 1'000 m 2 auf Güter des täglichen Bedarfs zu beschränken sei.


Die Gemeinde Therwil unterstützt die vorgeschlagene Begrenzung von 500 m 2 Nettoladenfläche in den Gewerbe- und Industriezonen. Allerdings seien die Gemeinde zu ermächtigen, die ohne Quartierplanung zulässigen Flächen in ihren Zonenvorschriften festzulegen.


Die Gemeinde Birsfelden lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab. Eine restriktivere Formulierung von maximal 250 m 2 Nettoladenfläche ohne Quartierplanpflicht in Gewerbe- und Industriegebieten erscheine angemessen.


Die Stadt Laufen sowie die Gemeinde Muttenz lehnen die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab. Es wird beantragt, dass in den Gewerbe- und Industriezonen eine Nettoladenfläche von max.


200 m 2 zulässig sei. Eventualiter müsste mittels kommunaler Zonenvorschriften die Nettoladenfläche von max. 500 m 2 weiter beschränkt werden können.


Die Gemeinde Münchenstein lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab. Es wird beantragt, für die Gewerbe- und Industriezonen eine Nettoladenfläche von 500 m 2 pro 5 Hektaren festzulegen. Den Gemeinden müsste es überdies freigestellt sein, in ihren Zonenvorschriften die max. zulässige Nettoladenfläche für neue Verkaufseinheiten in Wohn-, Wohn- und Geschäftszonen, Kern- und Zentrumszonen sowie in Gewerbe- und Industriezonen zu reduzieren.




7.3.4 Ablehnung


Seitens der Grünen Baselland wird die vorgeschlagene Gesetzesänderung abgelehnt. Es wird geltend gemacht, es werde als schwere Konkurrenzierung und als existenzielle Bedrohung attraktiver und lebendiger Ortskerne erachtet, wenn in den oftmals abseits der Ortszentren gelegenen Gewerbezonen und neuerdings zusätzlich auch noch in den Industriezonen tatsächlich Läden mit Gütern des täglichen Bedarfs frei zugelassen werden sollten. Als Eventualantrag werde vorgeschlagen, in den Gewerbezonen nur Güter des periodischen Bedarfs zuzulassen (ohne die relativ willkürliche Obergrenze von 500 m 2 ), jene des täglichen Bedarfs weiterhin den Ortszentren resp. den bisherigen Zonen vorzubehalten.


Die Gemeinde Allschwil lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab. Die Festlegung der Höchstgrenze von 500 m 2 Nettoladenladenfläche für die Gewerbe- und Industriezone sei eine "unterschwellige Kompromisslösung", die weder praktikabel noch pragmatisch sei.




7.3.5 Abschliessende Bemerkungen


Eine Merhheit der Vernehmlassungsteilnehmenden spricht sich für eine grundsätzliche Legiferierung der max. Nettoladenfläche für Verkaufseinheiten des täglichen und periodischen Bedarfs in den Gewerbe- und Industriezonen, allerdings gegen die beabsichtigte Beschränkung auf 500 m 2 Nettoladenfläche in den betreffenden Zonen aus. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der Gewerbe- und Industriezone etwas anderes gelten soll als in Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen. Es wird beantragt, auf die flächenmässige Unterscheidung zu verzichten und auch in Gewerbe- und Industriezonen die Beschränkung auf 1'000 m 2 Nettoladenfläche festzulegen, wie dies in Bezug auf die Gewerbezonen bereits seit mehreren Jahren Praxis ist.


Zur Argumentation des VBLG , wonach parallel zur einheitlichen Festlegung von max. 1'000 m 2 Nettoladenfläche in sämtlichen Bauzonenarten den Gemeinden zusätzlich ermöglicht werden soll, von dieser Regelung in ihren Zonenvorschriften abzuweichen, gilt es festzuhalten, dass die Höchstgrenze der Nettoladenfläche entsprechender Verkaufseinheiten in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen bereits nach geltendem Gesetz für das gesamte Kantonsgebiet einheitlich festgelegt ist. Es kann nicht sein, dass nun neu in sämtlichen Bauzonenarten von dieser einheitlichen Regelung abgewichen werden soll, indem die Gemeinden in ihren Zonenreglementen von der Höchstgrenze von max. 1'000 m 2 sollen abweichen dürfen.


Eine max. Nettoverkaufsläche von weniger als 500 m 2 für die Gewerbe- und Industriezonen erscheint dem Regierungsrat als zu klein. Es stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die max. Nettoladenfläche für die Gewerbe- und Industriezonen auf 500 m 2 oder 1'000 m 2 festgelegt werden soll. Erfahrungen in den Wohnzonen haben jedoch gezeigt, dass Verkaufseinheiten bis max. 1'000 m 2 Nettoladenfläche zu keinen neuen Verkaufsschwerpunkten mit Mehrverkehr geführt haben.


Die Anpassung der Ladenöffnungszeiten entsprechender Verkaufseinheiten an die normalen Arbeitszeiten in den Gewerbe- bzw. Industriezonen, wie dies seitens des Verkehrs-Club der Schweiz gefordert wird, kann nicht im kantonalen RBG geregelt werden.




7.4 § 137 Absatz 3 und § 138 Absatz 1 RBG: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. Beseitigung vorschriftswidriger Zustände bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen


7.4.1 Zustimmungen


Von den an der Vernehmlassung aktiv teilnehmenden politischen Parteien stimmen die FDP Baselland , die SVP Baselland , sowie die CVP Baselland den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen betreffend die Zuständigkeit zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. der Beseitigung vorschriftswidriger Zustände bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zu.


Den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stimmen ebenso das Kantonsgericht Baselland sowie die kantonale Baurekurskommission (BRK) zu.


Ihre Zustimmung zu den betreffenden Gesetzesänderungen bekunden des Weiteren der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG), die grosse Mehrheit der Baselbieter Gemeinden , die sich ausdrücklich bzw. konkludent der Stellungnahme des VBLG anschliessen, die Baselbieter Bauverwalter-Konferenz (BBK), die Handelskammer beider Basel sowie der Verkehrsclub der Schweiz (Sektion beider Basel; VCS).




7.4.2 Grundsätzliche Zustimmungen mit Änderungsanträgen


Seitens der Gemeinde Reinach wird geltend gemacht, mit Regierungsratsbeschluss vom 15. August 2006 sei das Bauinspektorat Reinach neben Bauten innerhalb der Bauzone auch für Bauten ausserhalb der Bauzone zuständig und entsprechend verfüge der Gemeinderat Reinach als Bewilligungsbehörde über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes resp. der vorschriftswidrigen Zustände, wobei alle den Zonenplan Landschaft betreffenden Bauvorhaben dem kantonalen Bauinspektorat zur Begutachtung vorgelegt werden müssten. Es sei bei der vorliegenden Gesetzesrevision nicht berücksichtigt worden, dass die Kompetenz bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone beim Gemeinderat Reinach als Baubewilligungsbehörde und nicht bei der BUD liege. Seitens der Gemeinde Reinach wird deshalb beantragt, die Zuständigkeit zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Gemeinden mit einem eigenen Bauinspektorat der kommunalen Baubewilligungsbehörde zu übertragen.


Auch seitens der SP Baselland sowie der Grünen Baselland wird auf die spezielle Situation der Gemeinde Reinach hingewiesen, die für das Baubewilligungsverfahren zuständig sei und somit auch für die Anordnung der Beseitigung oder Wiederherstellung zuständig sein sollte.




7.4.3 Abschliessende Bemerkungen


Wollte man dem Antrag der Gemeinde Reinach entsprechen, so hätte dies für das Gemeindegebiet von Reinach zur Folge, dass eine ausserhalb Baugebiets unrechtmässig erstellte Baute durch den Gemeinderat erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen negativen BUD-Entscheides wegverfügt werden könnte. Bei Ausschöpfung des gesamten Instanzenzuges vom BUD-Entscheid über den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid zum Kantonsgerichts- und da zum Bundesgerichtsentscheid können mehrere Jahre vergehen bis es zu einer entsprechenden Wegverfügung durch den Gemeinderat Reinach kommt. Bei Anfechtung einer entsprechenden Gemeinderatsverfügung betreffend die Entfernung einer unrechtmässig erstellten Baute bei der kantonalen Baurekurskommission (BRK) und im Falles des Weiterzugs eines negativen BRK-Entscheids ans Kantonsgericht- und von da ans Bundesgericht vergehen wiederum mehrere Jahre. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entfernungsverfügung können bei einer solchen Konstellation somit ohne weiteres sechs oder mehr Jahre vergangen sein. Hinzu käme dann noch das Risiko, dass beim Zwangsvollzug der Entfernungsverfügung das Verhältnismässigkeitsprinzip angerufen wird, da die rechtswidrig erstellte Baute schon so lange besteht.


Bei einer derartigen Regelung würde es im Gemeindegebiet von Reinach genau zu solchen Situationen kommen, die mit der vorliegenden Gesetzesrevision verhindert werden sollen. Eine solche Entwicklung kann nicht im Interesse der Gemeinde Reinach sein.



Fortsetzung >>>
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