Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG), bedingt durch Urteile des Kantonsgerichts | |
| vom: | 8. Januar 2008 | |
| Nr.: | 2008-003 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. § 137 Absatz 3 sowie § 138 Absatz 1 RBG: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. Beseitigung vorschriftswidriger Zustände
4.1. Ausgangslage
In § 137 Absatz 3 RBG wird geregelt, dass, falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnen kann.
§ 137 Absatz 3 RBG lautet heute wie folgt:
"Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, ordnet die Baubewilligungsbehörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an."
In § 138 Absatz 1 RBG wird statuiert, dass die Baubewilligungsbehörde die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügen kann.
§ 138 Absatz 1 RBG lautet heute wie folgt:
"Unabhängig von einer Strafverfolgung kann die
Baubewilligungsbehörde
unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügen."
Die betreffende Bestimmung entspricht im Wesentlichen der entsprechenden Regelung gemäss altem Baugesetz vom 15. Juni 1967 (aBauG). § 138 Absatz 1 aBauG lautete wie folgt: "Unabhängig von einer allfälligen Strafverfolgung kann die Bewilligungsbehörde unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügen."
Im Rahmen der Gesamtrevision des RBG war die entsprechende Bestimmung weder in den jeweiligen Beratungen der landrätlichen Spezialkommission RBG noch in den anschliessenden Lesungen im Landrat umstritten und gab dementsprechend auch zu keinerlei Diskussionen Anlass.
4.2. Bisherige kantonale Praxis zu § 137 Abs. 3 RBG sowie § 138 Abs. 1 RBG
In Bezug auf die Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen muss grundsätzlich danach unterschieden werden, ob eine entsprechende Baute oder Anlage innerhalb oder ausserhalb Baugebiets errichtet werden soll. Bei Bauten innerhalb der Bauzone fungiert grundsätzlich das kantonale Bauinspektorat als massgebende Baubewilligungsbehörde (§ 118 Abs. 1 RBG i.V.m.
§ 20 der Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 18. Dezember 2001, BUD-Dienstordnung), solange eine Gemeinde den Regierungsrat nicht um die Übertragung des Baupolizei- und Baubewilligungswesens an sie selbst ersucht hat und über eine geeignete Organisation verfügt (§ 118 Abs. 3 RBG). Im Kanton Basel-Landschaft verfügt einzig die Gemeinde Reinach über ein eigenes Bauinspektorat, welches für das betreffende Siedlungsgebiet als Baubewilligungsbehörde fungiert. Daneben legte der Regierungsrat in der Verordnung vom 27. Oktober 1998 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) ausdrücklich fest, für welche Bauten und Anlagen die Gemeinden zuständig sind (§ 118 Abs. 2 RBG i.V.m. § 92 RBV).
Für alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen schreibt das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) in Art. 25 Abs. 2 fest, dass die zuständige kantonale Behörde jeweils entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung sind in den Art. 24 bis 24d RPG geregelt. Gemäss § 117 Abs. 1 RBG werden Ausnahmebewilligungen unter Vorbehalt der Zuständigkeitsregelung in der kantonalen Waldgesetzgebung von der Bau- und Umweltschutzdirektion (sog. BUD-Entscheide) erteilt. Baubewilligungen für zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen erst erteilt werden, wenn die rechtskräftige Ausnahmebewilligung vorliegt (§ 117 Abs. 2 RBG).
Gestützt auf § 137 Abs. 3 RBG verfügte die BUD bei bereits ohne Bewilligung erstellten Bauten oder Anlagen - falls eine entsprechende Ausnahmebewilligung nachträglich nicht erteilt werden konnte - im ablehnenden BUD-Entscheid stets gleichzeitig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. - gestützt auf § 138 Abs. 1 RBG - die Beseitigung der vorschriftswidrigen Zustände. Im Fall der Anfechtung eines solchen BUD-Entscheides beim Regierungsrat setzte dieser - falls er den angefochtenen BUD-Entscheid stützte - jeweils eine neue Frist zur Entfernung der unrechtmässig erstellten Bauten und Anlagen. Im Falle des Weiterzuges eines entsprechenden Entscheides des Regierungsrates an das Kantonsgericht setzte dieses jeweils im Falle der Beschwerdeabweisung ebenfalls eine neue Frist zur Entfernung der unrechtmässig erstellten Baute oder Anlage fest.
Diese langjährige Praxis steht im Einklang mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Eine bereits erstellte Baute, für die eine nachträgliche Ausnahmebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen nicht gewährt werden kann, hat grundsätzlich keine "Daseinsberechtigung". Insofern ist es die logische Folge, wenn im Entscheid betreffend die Nichterteilung einer solchen Ausnahmebewilligung gleichzeitig auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. die Entfernung der unrechtmässig erstellten Baute oder Anlage verfügt wird.
4.3. Neue Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu § 137 Abs. 3 RBG sowie zu § 138 Abs. 1 RBG
Wie bereits oben ausgeführt, setzte das Kantonsgericht bisher im Falle der Beschwerdeabweisung in Bestätigung der Vorinstanz eine neue Frist zur Entfernung der unrechtmässig erstellten Baute oder Anlage fest.
In einem solchen Verfahren hat das Kantonsgericht nun aber kürzlich neu entschieden, dass die sachliche Zuständigkeit für den Erlass einer entsprechenden Beseitigungsverfügung gemäss Wortlaut des RBG beim Bauinspektorat in seiner Funktion als Baubewilligungsbehörde liegt und nicht bei der BUD (obwohl diese dem Bauinspektorat übergeordnet und grundsätzlich entsprechend weisungsbefugt ist). Dementsprechend hob das Kantonsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen zwar nicht betreffend die Ausnahmebewilligung, aber betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf (Urteil Nr. 36 vom 14. Februar 2007 i.S. A.B.).
4.4. Die Gesetzesrevision auf kantonaler Ebene: § 137 Abs. 3 sowie § 138 Abs. 1 RBG
Es trifft unbestrittenermassen zu, dass das Bauinspektorat (BIT) die Baubewilligungsbehörde im Sinne der §§ 137 Abs. 3 sowie 138 Abs. 1 RBG ist und als solche für den Erlass entsprechender Verfügungen zuständig ist. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Zuständigkeitsregelung gemäss Dienstordnung der BUD vom 18. Dezember 2001 (vgl. dort § 20 Abs. 2 lit. e Dienstordnung BUD). Die jeweilige Zuständigkeit einer bestimmten Behörde zum Erlass bestimmter Verfügungen ist massgebend für die Bestimmung des Instanzenzuges in einem allfälligen Beschwerdeverfahren. Die kantonale Baugesetzgebung kennt unterschiedliche Beschwerdeinstanzen. So ist der Instanzenzug bei der Anfechtung von Entscheiden des Bauinspektorates (BIT-Entscheide) ein anderer als derjenige bei Beschwerden gegen BUD-Entscheide. Währenddem BIT-Entscheide mittels Beschwerde bei der Baurekurskommission (BRK) angefochten werden können (vgl. § 133 RBG), entscheidet der Regierungsrat über Beschwerden gegen BUD-Entscheide (§ 29 Abs. 1 Buchstabe d des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988; VwVG BL). Als zweite und letzte kantonale Instanz beurteilt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowohl Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates als auch solche gegen BRK-Entscheide, d.h. beim Kantonsgericht laufen die Beschwerdewege wieder zusammen (§ 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung; Verwaltungsprozessordnung, VPO).
Wollte man nun aufgrund der neuen Praxis des Kantonsgerichts zum RBG verwaltungsseits ohne Gesetzesänderung weiterfahren, so würde dies konkret bedeuten, dass sämtliche Entscheide zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (gestützt auf §§ 137 Abs. 3 sowie 138 Abs. 1 RBG) bei sämtlichen Verfahren künftig vom BIT erlassen werden müssten. Somit müssten auch die Entfernungs- bzw. Wiederherstellungsverfügungen im Rahmen von BUD-Entscheiden betreffend die Nichterteilung von Ausnahmebewilligungen künftig ebenfalls vom BIT erlassen werden. Eine entsprechende Entfernungs- bzw. Wiederherstellungsverfügung kann allerdings erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides betreffend die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG erlassen werden. Bis ein rechtskräftiger Entscheid bezüglich der Frage der Erteilung bzw. Nichterteilung einer sog. Ausnahmebewilligung vorliegt, können unter Umständen mehrere Jahre vergehen (insbesondere bei Ausschöpfung des gesamten Instanzenzuges vom BUD-Entscheid über den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid zum Kantonsgerichts- und von da zum Bundesgerichtsentscheid). Ist in einem solchen Fall endlich höchstrichterlich rechtskräftig entschieden, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert wurde, so kann das BIT erst dann die Entfernung der unrechtmässig erstellten Baute oder Anlage bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügen. Ein entsprechender BIT-Entscheid kann dann seinerseits über die Kantonale Baurekurskommission und das Kantonsgericht erneut beim Bundesgericht angefochten werden (ein Verfahren, das durch alle Instanzen nochmals Jahre dauert).
Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entfernungsverfügung können somit bei dieser Konstellation ohne weiteres sechs oder mehr Jahre vergangen sein . Während der gesamten Verfahrensdauer könnte eine letztlich unrechtmässig erstellte Baute bestehen bleiben. Hinzu kommt dann das Risiko, dass beim Zwangsvollzug der Entfernungsverfügung das Verhältnismässigkeitsprinzip angerufen wird, weil doch die rechtswidrig erstellte Baute oder Anlage schon so lange besteht (mit erneuten Rechtsmittelmöglichkeiten).
Um solche durchaus realistischen Situationen zu verhindern (und damit das rechtswidrige Bauen nicht noch zu fördern), soll mittels einer Gesetzesanpassung die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei der Beurteilung ohne Bewilligung erstellter Bauten und Anlagen ausserhalb Baugebiet die BUD im Entscheid betreffend die Nichterteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung gleichzeitig die Entfernung bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügen kann, wie dies bis zum kantonsgerichtlichen Urteil vom 14. Februar 2007 schon der Fall war. Eine rechtswirdig erstellte, auch nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute oder Anlage muss so bis zu drei Jahre früher wieder in den rechtmässigen Zustand überführt werden (d.h. die Dauer eines Rechtsverfahrens über 4 Instanzen wird eingespart).
Mit der vorliegenden Gesetzesrevision wird die von der BUD stets ausgeübte, vom Regierungsrat und dem Kantonsgericht bis zu dessen Entscheid im Februar dieses Jahres geschützte und bewährte Praxis im Gesetz ausdrücklich geregelt.
4.5. Keine Verletzung von Bundesrecht
Mit der vorliegenden Gesetzesrevision wird kein Bundesrecht verletzt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 RPG ordnen die Kantone Zuständigkeiten und Verfahren. Die kantonale Organisations- und Verfahrensautonomie gehört zu den tragenden Prinzipien der schweizerischen Bundesstaatlichkeit. Dieser Grundsatz lässt sich auch aus Art. 47 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ableiten, wonach der Bund die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren hat. Einschränkungen der kantonalen Autonomie sind in der Regel zulässig, soweit die Erfüllung von Bundesaufgaben den Erlass bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften erforderlich macht oder sich eine gesamtschweizerische Lösung eines bestimmten Problems aufdrängt. So werden die Kantone u.a. verpflichtet, für bestimmte Verfahren Fristen und deren Wirkungen festzulegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 bis RPG). Ebenso wird von Bundesrechts wegen die Zuständigkeit einer kantonalen Behörde für die Beurteilung von Vorhaben ausserhalb der Bauzone und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zwingend vorgeschrieben (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG).
In Bezug auf die Festlegung der Zuständigkeit zum Erlass von Entfernungs- bzw. Wiederherstellungsverfügungen im Sinne von § 137 Abs. 3 bzw. § 138 Abs. 1 RBG sind die Kantone autonom, d.h. von Bundesrechts wegen bestehen keine einschränkenden Vorschriften.
4.6. Auswirkungen der Gesetzesrevision: Anpassung von § 137 Absatz 3 sowie § 138 Absatz 1 RBG
Mit der vorliegenden Gesetzesrevision wird die Kompetenz zum Erlass von Entfernungs- bzw. Wiederherstellungsverfügungen bei BUD-Entscheiden betreffend die Nichterteilung von sog. Ausnahmebewilligungen bei bereits erstellten Bauten oder Anlagen explizit auf die BUD übertragen, wie dies schon während Jahren Praxis war.
4.7. Finanzielle Auswirkungen
Mit der vorliegenden Gesetzesrevision sind keine direkten finanziellen Auswirkungen verbunden. Indirekt werden unnötige Verfahren über mehrere Instanzen und die damit verbundenen Kosten verhindert (Verfahrensökonomie), ohne dass dem Bürger irgendwelche rechtliche Verteidigungsmittel genommen würden.
5. Keine KMU-Relevanz
In Bezug auf die vorgesehenen Gesetzesänderungen ist keine KMU-Relevanz gegeben.
Fortsetzung >>>
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