Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Änderungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG), bedingt durch Urteile des Kantonsgerichts | |
| vom: | 8. Januar 2008 | |
| Nr.: | 2008-003 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. § 51 Absatz 1 RBG: Gebiete für neue Verkaufseinheiten
3.1. Ausgangslage
In § 51 Absatz 1 RBG ist geregelt, in welchen Nutzungszonen neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1000 m 2 Nettoladenfläche zulässig sind.
§ 51 Absatz 1 RBG lautet heute wie folgt:
"Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m 2 Nettoladenfläche sind in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen zulässig."
Das alte Baugesetz vom 15. Juni 1967 (aBauG) verfügte über keine entsprechende Bestimmung. Mit Datum vom 13. März 1975 erliess der Landrat einen Beschluss über das "Verfahren bei Schaffung neuer Verkaufsflächen". Es wurde darin die Quartierplanpflicht für Verkaufseinheiten mit mehr als 1'000 m 2 Nettoladenfläche festgelegt (so auch das heutige RBG in § 51 Abs. 2). Ausserdem wurde die zulässige Nettoladenfläche einer Verkaufseinheit auf maximal 8'000 m 2 beschränkt. Anlass für diesen Beschluss bildeten Projekte zur Erstellung grosser Einkaufszentren mit mehreren zehntausend m 2 Nettoladenfläche im Baselbiet. Mit der Motion 83/48 vom 13. März 1983 wurde dem Regierungsrat eine Ergänzung des entsprechenden Landratsbeschlusses vom 13. März 1975 beantragt. Konkret wurde für Regionen mit kleinen und mittleren Gemeinden die Unterstellung von Verkaufseinheiten mit einer Nettoladenfläche von mind. 400 m 2 unter die Quartierplanpflicht verlangt. Die entsprechende Motion wurde vom Regierungsrat abgelehnt mit der Begründung, dass eine zu starke Begrenzung der Nettoladenfläche pro Verkaufseinheit gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstossen würde. Der Regierungsrat begründete seinen Ablehnungsantrag überdies damit, dass die baugesetzlichen und zonenrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992 (DHG) Gewähr dafür bieten würden, dass Verkaufseinheiten nur bewilligt werden könnten, wenn die Probleme der Gestaltung und der Massstäblichkeit, der Verkehrsführung sowie der Parkierung etc. gelöst würden.
Im Rahmen der Gesamtrevision des RBG sah der regierungsrätliche Entwurf in einem § 52 Abs. 3 ursprünglich eine Beschränkung auf maximal 8'000 m 2 Nettoladenfläche pro Verkaufseinheit vor (analog zur Regelung gemäss Landratsbeschluss vom 13. März 1975). Anlässlich der ersten Lesung der landrätlichen Spezialkommission RBG wurde dieser Absatz 3 gestrichen (vgl. Protokoll der 20. Sitzung der landrätlichen Spezialkommission RBG vom 6. November 1995). In der anschliessenden Lesung im Landrat war der betreffende Absatz 3 wieder umstritten. Die Mehrheit des Landrates sprach sich schliesslich gegen die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung ins RBG aus (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Landratssitzung vom 13. November 1997).
Der hier in Frage stehende, heute rechtsgültige § 51 Abs. 1 RBG gab demgegenüber weder in den Beratungen der landrätlichen Spezialkommission RBG noch in der anschliessenden Lesung im Landrat zu Diskussionen Anlass.
3.2. Bisherige kantonale Praxis zu § 51 Absatz 1 RBG
Das kantonale Bauinspektorat (BIT) interpretierte die Aufzählung der Zonen in § 51 Abs. 1 RBG praxisgemäss von Anfang an als nicht abschliessend. So wurden stets Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs mit einer Nettoladenfläche bis 1'000 m 2 auch in der Gewerbezone bewilligt. Es handelt sich hierbei vorwiegend um sog. Tankstellen-Shops. Auch für das kantonale Amt für Raumplanung (ARP) enthält Absatz 1 von § 51 RBG keine abschliessende Aufzählung der aufgeführten Zonen. Vielmehr müssten nach Ansicht des ARP Kleinläden, Läden für den Eigenbedarf der Gewerbebetriebe bzw. für die arbeitende Bevölkerung sowie Tankstellen-Shops, die naturgemäss über eine geringe Verkaufsfläche verfügen, auch in Gewerbe- und Industriezonen zugelassen sein.
3.3. Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu § 51 Absatz 1 RBG
Mit Urteil Nr. 27 vom 7. Februar 2001 i.S. Einwohnergemeinde A. gegen die Baurekurskommission (BRK) entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), dass die Aufzählung der Zonen in § 51 Abs. 1 RBG eine abschliessende sei. So führte das Gericht im betreffenden Urteil aus, es ergebe sich aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 RBG, dass neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m 2 Nettoladenfläche in der Gewerbezone nicht zulässig seien, werde doch gerade diese Zone nicht namentlich aufgeführt. Die wörtliche Auslegung entspreche auch der Systematik der Bestimmung, was sich darin zeige, dass Verkaufseinheiten mit mehr als 1'000 m 2 Nettoladenfläche in allen Bauzonenarten zugelassen seien. Aus den Materialien liesse sich nicht schliessen, dass der Gesetzgeber die Zonenzuteilung für Gebiete für neue Verkaufseinheiten nicht abschliessend habe regeln wollen.
3.4. Die Gesetzesrevision auf kantonaler Ebene: § 51 Absatz 1 RBG
Die unterschiedliche Interpretation von § 51 Abs. 1 RBG durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft einerseits sowie durch die kantonale Bewilligungsbehörde und kantonale Fachstellen andererseits macht zwecks Schaffung von Rechtssicherheit eine Gesetzesanpassung in der Weise notwendig, dass die entsprechende Aufzählung um zwei weitere Zonen - die Gewerbezone und die Industriezone - ergänzt werden soll. Die ständige Bewilligungspraxis soll in der Weise angepasst werden, dass künftig auch in der Gewerbezone Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m 2 Nettoladenfläche zulässig sein sollen. Zusätzlich sollen entsprechende Verkaufseinheiten auch in der Industriezone zulässig sein.
Gemäss § 23 Abs. 1 RBG umfassen Gewerbezonen jene Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. Zu diesen mässig störenden Betrieben zählen namentlich Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken sowie Garagebetriebe (Musterzonenreglement Siedlung 2001 [MZRS], vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 1402 vom 4. September 2001 im Sinne von § 52 RBG verabschiedet). Weder aus der Definition "Gewerbezone" gemäss § 23 Abs. 1 RBG (oder der Industriezone gemäss § 23 Abs. 2 RBG) noch aus der entsprechenden Umschreibung im MZRS könnte geschlossen werden, dass die hier zur Diskussion stehenden Tankstellen-Shops, Coop-Pronto-Läden etc. in der Gewerbezone (oder in der Industriezone) per se nicht zulässig sein sollen. So soll die Gewerbezone gemäss den entsprechenden Regelungen insbesondere und nicht etwa ausschliesslich der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sein (die Industriezone stark störenden Betrieben). Diese Regelung ist auf jeden Fall umweltmässig und planerisch auch weit sinnvoller als der in der Praxis auch schon vorgekommene umgekehrte Fall, dass Bewilligungen von Tankstellen (mit Shops) in Wohn- oder in Wohn- und Geschäftszonen beantragt worden sind. Es ist auch im Interesse des Verkehrs und des Umweltschutzes, wenn in Gewerbe- und Industriegebieten Arbeitende kleinere Einkäufe wie Mittagsverpflegung u.ä. direkt vor Ort tätigen können und nicht extra verkehrs- und umweltbelastend dafür Ortszentren aufsuchen müssen.
3.5. Keine Verletzung von Bundesrecht
Auch nach Bundesrecht ist die Zulassung der fraglichen Verkaufseinheiten mit höchstens 1'000 m 2 Nettoladenfläche in der Gewerbezone oder in der Industriezone nicht ausgeschlossen. So schreibt das eidg. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG) im Sinne eines allgemeinen Planungsgrundsatzes einzig vor, dass in Bezug auf die Siedlungen günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein sollen (Art. 3 Abs. 3 Buchstabe d RPG). Wenn Verkaufseinheiten in der Grösse eines Tankstellen-Shops oder eines Coop-Pronto-Ladens in der Gewerbezone oder in der Industriezone zugelassen sein sollen, so liegt damit kein Verstoss gegen den betreffenden Planungsgrundsatz vor.
3.6. Auswirkungen der Gesetzesrevision: § 51 Absatz 1 RBG
Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll die von der kantonalen Bewilligungsbehörde über mehrere Jahre ausgeübte Praxis in Bezug auf die Gewerbezone in angepasster Form auch noch im Wortlaut gesetzlich verankert werden. Zusätzlich sollen entsprechende Verkaufseinheiten künftig auch in der Industriezone zulässig sein. Konkret soll im RBG explizit erwähnt werden, dass Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m 2 Nettoladenfläche (auch) in der Gewerbezone und in der Industriezone zulässig sein sollen und dass ab 1'000 m 2 Nettoladenfläche eine Quartierplanpflicht besteht.
3.7. Finanzielle Auswirkungen
Mit der entsprechenden Gesetzesanpassung sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für Kanton und Gemeinden verbunden.
Fortsetzung >>>
Back to Top