Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG), bedingt durch Urteile des Kantonsgerichts | |
| vom: | 8. Januar 2008 | |
| Nr.: | 2008-003 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. § 13 Absatz 4 Buchstabe b RBG sowie § 31 Absatz 2 Buchstabe a RBG: Einsprachelegitimation bei kantonalen und kommunalen Nutzungsplanungen
2.1. Ausgangslage
In Bezug auf die Verfahren der kantonalen sowie der kommunalen Nutzungsplanung statuiert das RBG u.a. ein Einspracherecht der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
§ 13 Absatz 4 Buchstabe b RBG lautet heute wie folgt:
"Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben:
a. …
b. die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
c. …"
§ 31 Absatz 2 Buchstabe b RBG lautet heute wie folgt:
"Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben:
a. die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
b. …"
Das alte Baugesetz vom 15. Juni 1967 (aBauG) enthielt in Bezug auf das Erlassverfahren bei kommunalen Zonenplänen inkl. Reglementen (heute: kommunale Nutzungspläne) eine allgemeine Bestimmung betreffend die Einsprachemöglichkeit, d.h. die Einspracheberechtigung war offen und weit formuliert (vgl. § 6 aBauG). Eine analoge Einsprache-Regelung existierte in Bezug auf das Erlassverfahren bei regionalen Detailplänen (heute: kantonale Nutzungspläne; vergl. § 38 aBauG).
Der regierungsrätliche Entwurf zur RBG-Gesamtrevision sah in Bezug auf die Einsprachelegitimation bei kommunalen und kantonalen Nutzungsplanungen je ein Einsprachrecht der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der kantonalen Naturschutzverbände sowie - bei den kantonalen Nutzunsplanungsverfahren - die Einsprachelegitimation der Gemeinden vor. Anlässlich der 1. Lesung in der landrätlichen Spezialkommission RBG wurden die Legitimationsbestimmungen gestützt auf einen Bericht der Arbeitsgruppe RBG von 1994 je um eine Litera erweitert. Man wollte im Sinne der sog. "abstrakten Normenkontrolle" zusätzlich ein Einspracherecht statuieren für "jede Person, die durch andere Gesetze zur Einsprache legitimiert ist" bzw. für "jede Person, auf die der Nutzungsplan künftig einmal angewendet werden könnte, sofern die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird." Anlässlich der 2. Lesung in der landrätlichen Spezialkommission RBG sprach sich die Mehrheit gegen die Aufnahme eines entsprechenden Einspracherechts aus (vgl. Protokoll der 32. Sitzung der landrätlichen Spezialkommission RBG vom 26. August 1996), was letztlich zum heutigen Gesetzeswortlaut führte.
2.2. Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu § 31 Absatz 2 Buchstabe a RBG
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, führte in mehreren Urteilen, unter anderem im Urteil Nr. 151 vom 26. Juni 2003 i. S. S.P. gegen den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (veröffentlicht in BLVGE 2002/2003, S. 169 f.) aus, dass die Bestimmung von § 31 Abs. 2 Buchstabe a RBG nicht in Einklang stehe mit der massgebenden bundesrechtlichen Regelung. Nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 2 Buchstabe a RBG sei die Beschwerdelegitimation direkt an das Eigentum an einer betroffenen Parzelle geknüpft. Diese kantonalrechtliche Legitimationseinschränkung für das Einspracheverfahren widerspreche aber der bundesrechtlichen Regelung von Art. 33 Abs. 3 Buchstabe a des bundesrechtlichen Raumplanungsgesetzes, welche eine weitergehende Einsprachelegitimation generell bei Nutzungsplänen vorsieht.
2.3. Die Gesetzesrevision auf kantonaler Ebene: § 13 Absatz 4 Buchstabe b sowie § 31 Absatz 2 Buchstabe a RBG
Gemäss Art. 33 Abs. 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) hat das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten.
Das inzwischen aufgehobene Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, altOG), welches bis zum 31. Dezember 2006 in Rechtskraft war, regelte die Legitimationsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Art. 103 altOG. Gemäss Art. 103 Buchstabe a altOG war zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hatte. Ebenso statuiert der seit dem 1. Januar 2007 massgebende Nachfolgeerlass, das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben b und c, dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Art. 33 Abs. 3 RPG gebietet deshalb eine Anpassung der Beschwerdebefugnis an das BGG (Art. 89 und 111).
Auf kantonaler Ebene hält das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat fest, dass zur Beschwerde u.a. befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (vgl. § 31 Buchstabe a VwVG BL). Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) enthält für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine analoge Legitimationsbestimmung (vgl. § 47 Abs. 1 Buchstabe a VPO).
Währenddem also die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze in Bezug auf die Beschwerdebefugnis jeweils über eine Bestimmung verfügen, die mit den Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 103 Buchstabe a altOG bzw. heute Art. 89 Abs. 1 Buchstaben b und c BGG übereinstimmt, gelten für das Einspracheverfahren bei kantonalen sowie kommunalen Nutzungsplänen gemäss den massgenden Bestimmungen im RBG strengere Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis, indem eine solche -bundesrechtswidrig- jeweils ausschliesslich den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zukommt (vgl. § 13 Abs. 4 Buchstabe b und § 31 Abs. 2 Buchstabe a RBG).
2.4. Rechtsprechung des Bundesgerichts
Währenddem das Bundesrecht in Raumplanungssachen eine kantonalrechtliche Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nicht ausschliesst, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig, die Beschwerdelegitimation von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen, als sie nach Art. 103 altOG resp. nach Art. 89 BGG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. für die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht galten bzw. gelten (vgl. Bundesgerichtsentscheid = BGE 118 Ib 29, Erw. 4b). Dies statuiert auch das BGG in Art. 111 Abs. 1.
2.5. Auswirkungen der Gesetzesrevision
Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung werden die Voraussetzungen an die Beschwerdebefugnis im Bereich der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung den Regelungen der kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze (VwVG und VPO) und der bundesgesetzlichen Vorgabe gemäss BGG angepasst. Damit wird den Anforderungen gemässs Art. 33 Abs. 3 RPG vollumfänglich entsprochen.
2.6. Finanzielle Auswirkungen
Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung sind keine direkten finanziellen Auswirkungen verbunden.
Fortsetzung >>>
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