Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Bericht über die Abgeltungen und Finanzhilfen (Subventionsbericht) | |
| vom: | 15. Januar 2008 | |
| Nr.: | 2008-016 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Zusammenfassung
Der vorliegende Bericht verschafft dem Landrat eine Gesamtsicht über den sogenannten Subventiosbereich. Übersicht wird geschaffen durch:
| - | eine klare Definition (was ist ein Subvention?) |
| - | die neu geschaffene Subventionsdatenbank, die zur Zeit rund 560 Finanzhilfen und Abgeltungen beinhaltet. |
| - | Informationen über alle Finanzhilfen und Abgeltungen von mehr als 1 Mio. Franken (im Angang mit Angaben zu den rechtlichen Grundlagen, Einflussmöglichkeiten und Zielerreichung). |
In der Umgangssprache wird unter einer Subvention eine Hilfe- und Unterstützungsleistung des Staates verstanden (das Wort „Subvention" stammt vom lateinischen Verb „subvenire" = zu Hilfe kommen ab). Der moderne Subventionsbegriff umfasst jedoch nicht nur diese Leistungen, sondern sämtliche Beitragszahlungen an Dritte. Das Spektrum reicht von der Unterstützung gemeinnütziger Vereine bis zur Abgeltung ungedeckter Kosten der konzessionierten öV-Betriebe.
Die Beitragszahlungen des Kantons Basel-Landschaft werden auf der Basis der Definitionen im Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen [ Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1). ] klassifiziert und sind auch in der Subventionsdatenbank so abgebildet. Finanzhilfen sind zweckgerichtete, geldwerte Vorteile zur Förderung einer selbst gewählten Aufgabe, und Abgeltungen werden zum Ausgleich von finanziellen Lasten bezahlt, die sich aus der Erfüllung vorgeschriebener Aufgaben oder übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben ergeben. [ Beim ungebundenen Finanzausgleich zwischen Bund, Kanton und Gemeinden, bei den Sozialversicherungsbeiträgen (z.B. die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV), bei der Sozialhilfe und bei den übrigen bedarfsabhängigen Sozialleistungen für private Haushalte (z.B. Stipendien, Prämienverbilligungen) handelt es sich weder um Finanzhilfen noch um Abgeltungen im Sinne der Definition. ] Diese Definition soll so rasch als möglich im Finanzhaushaltsgesetz verankert werden.
Im Bericht wird die aktuelle Steuerung der Finanzhilfen und Abgeltungen aufgezeigt und analysiert. Aufgrund der Analyse der Entscheidungsprozesse werden stufengerechte Massnahmen skizziert. Damit kann die Wirtschaftlichkeit dieser Beitragszahlungen auf Stufe Parlament, Regierung und Verwaltung jeweils im richtigen Moment beurteilt werden. Leistungsvereinbarungen, die die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Empfängern regeln, bilden das wesentliche Steuerungsinstrument für Abgeltungen. Es werden darin insbesondere Art, Umfang und Qualität der Leistungen des Empfängers festgehalten, sowie Finanzierung, Controlling und Berichterstattung geregelt. Aufgrund der Analyse werden Massnahmen skizziert, die die Informations- und Entscheidungsgrundlagen verbessern.
Das Berichtswesen zu Handen des Landrats ist vermehrt mit Angaben über die Leistungen der Empfänger von Finanzhilfen und Abgeltungen zu ergänzen. Zudem sollen dem Landrat zukünftig in wichtigen Abgeltungsbereichen wie z.B. dem Leistungseinkauf in anderen Kantonen separate Vorlagen mit Verpflichtungskrediten unterbreitet werden, wodurch jeweils eine inhaltliche Diskussion ermöglicht werden soll.
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