Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Bericht über die Abgeltungen und Finanzhilfen (Subventionsbericht) | |
| vom: | 15. Januar 2008 | |
| Nr.: | 2008-016 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
7. Stellungnahme zu den Empfehlungen der gemeinsamen Arbeitsgruppe Sub-ventionswesen der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission
Die Empfehlung, die heute zentral aufgebaute Subventionsdatenbank zu dezentralisieren und den heutigen Bedürfnissen anzupassen, wurde umgesetzt.
Die Empfehlung, die in der Gesetzgebung und im Rechnungswesen verwendete Terminologie in Übereinstimmung zu bringen, wird mit der Verfeinerung des Subventionsbegriffs und der entsprechenden Anpassung des Kontenrahmens (im Rahmen der Einführung des HRM2) umgesetzt. Die Subventionsdatenbank basiert bereits auf der verfeinerten Terminologie der Subventionen und unterscheidet neu zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen.
Die dritte Empfehlung, eine Revision des Finanzhaushaltsgesetzes oder - falls dies aus gesetzestechnischen Gründen angezeigt wäre - die Schaffung eines Subventionsgesetzes einzuleiten, wird im Rahmen der Revision des Finanzhaushaltsgesetzes umgesetzt. Auf die Schaffung eines speziellen Subventionsgesetzes soll hingegen verzichtet werden. Die gemäss der Empfehlung zu berücksichtigenden Punkte können im Rahmen der Revision des Finanzhaushaltsgesetzes geregelt werden. Hierzu die folgenden Bemerkungen:
| - | Erweiterung der Einsichtsrechte der Finanzkontrolle gegenüber Subventionsempfangenden auf Gesetzesstufe: Diesem Anliegen wird im Entwurf des neuen Finanzkontrollgesetzes Rechnung getragen. Gemäss § 13 Absatz 1 Buchstabe f gehören die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen zum Finanzaufsichtsbereich der Finanzkontrolle. |
| - | Obligatorische Unterstellung von Institutionen, die erhebliche Subventionen beziehen, unter die kantonalen Regelungen bezüglich Leistungsanforderung, Budget und Rechnung bei Überschreitung einer bestimmten Subventionsquote: Die Anforderungen an den Beitragsempfänger werden im Leistungsauftrag (bei Abgeltungen) oder in der Verfügung (bei Finanzhilfen) formuliert. Es wird zu prüfen sein, ob diese Vorgaben ausreichen oder punktuell ergänzt werden müssen. |
| - | Behandlung von Regelungen im Gehaltsbereich in Abweichung zum Kanton (allenfalls mit einer Beschneidung der Freiheit bei der Lohnfestsetzung): Diese Frage stellt sich bei Empfängern von Finanzhilfen nicht. Bei interkantonalen Trägerschaften sind die Regelungen zum Gehaltsbereich jeweils im Staatsvertrag enthalten. Im Einzelfall wird immer festgelegt, nach welchem Lohnsystem sich die Löhne der Organisation ausrichten, so dass sich hier kein Handlungsbedarf ergibt. Die Mitbestimmung von Parlament und Regierung sind jeweils gewährleistet. |
| - | Verweis auf obligatorische Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen: Die Leistungseinkäufe des Kantons bei anderen Kantonen unterstehen nicht dem Submissionsrecht. Es handelt sich dabei um staatsinterne Aufträge bzw. Bestellungen eines Kantons für die Erbringung einer öffentlichen Aufgabe bei einem anderen Kanton. Hingegen unterstehen Leistungseinkäufe der öffentlichen Verwaltung im privaten Sektor den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens. Ein entsprechender Verweis erübrigt sich somit. |
| - | Konkretes Verfahren bei Nichterfüllung der subventionierten Aufgabe oder der vertraglich vereinbarten Auflagen oder Bedingungen: Das Verfahren ist jeweils in der massgebenden Verfügung oder Vertragsgrundlage einzelfallweise geregelt. |
| - | Rückforderungsansprüche und deren Verzinsung: Diese werden ebenfalls einzelfallweise geregelt. |
| - | Verjährung von Ansprüchen und Rechtspflege: Die Rechtspflege richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des Verwaltungsrechts. Sofern für die Verjährung keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen existieren, gelten bundesgesetzliche Vorschriften. |
| - | Anwendbares Recht/Geltungsbereich: Es gilt das Spezialgesetz. |
| - | Strafbestimmungen und verwaltungsrechtliche Sanktionen: Diese werden im Einzelfall geregelt. |
| - | Regelung von Abgeltungen: Diese wird im Rahmen der Finanzhaushaltsgesetz-Revision vorgenommen. |
| - | Subventionen unter Leistungsvereinbarungen (Überschüsse, Manki, endogene und exogene Faktoren): Die Regelungen betreffend Defizite und Überschüsse sind in den einzelnen Leistungsvereinbarungen bzw. Staatsverträgen enthalten. |
| - | Schaffung von Steuerungsmöglichkeiten bei Mangel an verfügbaren Mitteln beim Kanton: Gemäss § 6 Abs. 6 Finanzhaushaltsgesetz kann der Regierungsrat den Zeitpunkt von Subventionsauszahlungen der Finanz- und Liquiditätssituation des Kantons anpassen. |
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