Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Bericht über die Abgeltungen und Finanzhilfen (Subventionsbericht) | |
| vom: | 15. Januar 2008 | |
| Nr.: | 2008-016 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
6. Aktuelle Steuerung der Finanzhilfen und Abgeltungen
Die Steuerung der Finanzhilfen und Abgeltungen beinhaltet die Festlegung der Ziele, die Planung der Massnahmen, die Überprüfung des Vollzugs und die Berichterstattung. Die Heterogenität der Zahlungsströme und der Empfänger verlangt den Einsatz von flexiblen und stufengerechten Instrumenten auf Ebene Parlament, Regierung und Direktion.
6.1 Übersicht über Aufgaben und Kompetenzen von Parlament, Regierung und Verwaltung
Dem Landrat obliegt verfassungsmässig [ § 61 Abs. 1 Kantonsverfassung ] die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Als Organe der Oberaufsicht stehen ihm die Geschäftsprüfungskommission, die Finanzkommission und die Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zur Verfügung. Die Ausgestaltung der parlamentarischen Oberaufsicht über die Empfänger von Finanzhilfen und Abgeltungen unterscheidet sich von Fall zu Fall.
Die Grundzüge der einzelnen Finanzhilfen und Abgeltungen werden vom Landrat auf Gesetzesstufe geregelt. Staatsverträge über gemeinsame Trägerschaften mit Basel-Stadt basieren auf den im Jahr 2005 verabschiedeten BL/BS-Standards für partnerschaftliche Dossiers. Das heisst, dass der vereinbarte Finanzierungsmechanismus zum Tragen kommt und die Entscheidungsmechanismen auf Ebene der Regierungen festgelegt sind.
Bei den Staatsverträgen hat der Landrat die Kompetenz, diesen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Bei den gemeinsamen Trägerschaften, deren Leistungen abgegolten werden (Universität Basel, FHNW, UKBB) nimmt der Landrat überdies jeweils den Geschäftsbericht zur Kenntnis oder er genehmigt diesen. Die wichtigsten Planungs- und Steuerungsinstrumente, die vom Regierungsrat regelmässig erarbeitet und dem Landrat unterbreitet werden, sind das Regierungsprogramm, Finanzplan, Jahreprogramm, Budget, Rechenschaftsbericht zum Regierungsprogramm und Amtsbericht.
Die mittelfristige Planung erfolgt im Rahmen des Regierungsprogramms, das die strategische Ebene der Staatstätigkeit abdeckt. Das Regierungsprogramm enthält die wichtigen Ziele der Staatstätigkeit und die Strategien zur Umsetzung der Massnahmen. Der Landrat kann das Regierungsprogramm unverändert genehmigen. Er kann dieses aber auch ergänzen oder ändern oder an den Regierungsrat zurückweisen. Diese Kompetenz ermöglicht es dem Landrat, seine strategische Steuerungsfunktion wahrzunehmen. Nach Ablauf der Legislatur erfolgt die Berichterstattung über die Zielerreichung im Rechenschaftsbericht zum Regierungsprogramm. Der Regierungsrat berichtet dem Landrat darin über die Umsetzung des Regierungsprogramms. Der Landrat nimmt vom Rechenschaftsbericht über den Vollzug des Regierungsprogramms und des Finanzplanes Kenntnis.
Die Konkretisierung der mittelfristigen Strategie des Regierungsprogramms erfolgt in den Jahresprogrammen. Diese beinhalten die kurzfristigen Zielsetzungen und Massnahmen der Verwaltung zur Umsetzung der übergeordneten Legislaturziele des Regierungsprogramms. Der Landrat nimmt vom Jahresprogramm der Regierung, das ihm gleichzeitig mit dem Voranschlag vorgelegt wird, Kenntnis. Mit dem Budget bewilligt der Landrat die Voranschlagskredite zur Finanzierung der Staatstätigkeit.
In den Amtsberichten legt der Regierungsrat jeweils über die einzelnen Punkte der Jahresprogramme im Sinne einer Erfolgskontrolle Rechenschaft ab. In der Staatsrechnung werden die tatsächlichen Aufwände und Erträge detailliert pro Dienststelle und Konto ausgewiesen. Der Landrat nimmt die Staatsrechnung ab und vom Amtsbericht nimmt er Kenntnis.
Im Bereich der Finanzhilfen und Abgeltungen kommt als zusätzliches und zentrales Planungs- und Steuerungsinstrument der Leistungsauftrag bzw. die Leistungsvereinbarung dazu. Im Leistungsauftrag werden Art, Umfang und Qualität der Leistungen des Empfängers festgehalten, sowie Finanzierung, Controlling und Berichterstattung geregelt. Der Adressat der Berichterstattung ist in der Regel derjenige, welcher den Auftrag erteilt.
Leistungsvereinbarungen mit den Empfängern von Abgeltungen und Finanzhilfen werden heute entweder vom Regierungsrat, von den Direktionen oder von einzelnen Dienststellen abgeschlossen. Auf Stufe Regierungsrat werden beispielsweise den interkantonalen Trägerschaften (Universität Basel, FHNW, UKBB und Polizeischule Hitzkirch) in der Regel vierjährige Leistungsaufträge erteilt. Diese werden von den Parlamenten der Vertragskantone zusammen mit dem Globalbeitrag genehmigt. Über die Erfüllung des Leistungsauftrags, die Verwendung der Finanzierungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstatten diese Organisationen den Regierungen jährlich Bericht. Die Parlamente nehmen von der Berichterstattung zum Leistungsauftrag Kenntnis.
Auf Ebene Direktion wird beispielsweise der Leistungsauftrag beim kaufmännischen Verein Baselland von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erteilt. Der Leistungsauftrag beinhaltet von den Schulen des Vereins zu erbringenden Leistungen und regelt deren Finanzierung. Der KV Baselland berichtet der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion über die Erfüllung des Leistungsauftrags.
Im Bereich der Sonderschulung wiederum wird der Leistungsauftrag auf Ebene Dienststelle von der Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarungen regeln die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Sonderschulen und ihren Trägerschaften. Es werden jeweils Art, Umfang und Qualität der Leistungen festgehalten, die die Sonderschulen erbringen, sowie die finanzielle Abgeltung, das Controlling und die Qualitätssicherung geregelt.
Unter dem Aspekt der gesetzlichen Ausgabenkompetenzen von Landrat und Regierungsrat ergibt sich für die Steuerung der Finanzhilfen und Abgeltungen das folgende Bild:
Für den Beschluss der Voranschlags- und der Verpflichtungskredite ist der Landrat zuständig. Der Voranschlagskredit ist die Ermächtigung, die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten [ § 23 Absatz 1 FHG. ]. Jede Position auf der Aufwandseite des Voranschlags ist ein Voranschlagskredit.
Voranschlagskredite, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, und Verpflichtungskredite beschliesst der Landrat separat [ § 27 FHG. ]. Verpflichtungskredite geben die Ermächtigung, für den festgelegten Zweck bis zur angegebenen Höhe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Die Jahresquoten sind im Voranschlag einzustellen [ § 26 Absatz 3 FHG. ]. Verpflichtungskredite sind einzuholen für Investitionen, die Ausgaben über das Jahr des Voranschlages hinaus zur Folge haben, sowie für wiederkehrende Ausgaben, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen [ § 26 Absätze 1 und 2 FHG. ].
Für den Beschluss von Krediten sind Ausgabenart und Höhe des Betrags massgebend. Das Finanzhaushaltsrecht unterscheidet zwischen gebundenen und neuen einmaligen und neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben:
| - | Gebundene Ausgaben werden im Rahmen des Budgets bewilligt und erfordern keine separate Vorlage an den Landrat. |
| - | Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben über Ausgaben im Rahmen seiner verfassungsmässigen Ausgabenkompetenz bis zu einem Betrag von 50'000 Franken bewilligen. Der Landrat beschliesst neue einmalige Ausgaben von mehr als 50'000 Franken [ Neue einmalige Ausgaben von mehr als 500'000 Franken werden auf Begehren von 1'500 Stimmberechtigten der Volksabstimmung unterbreitet. Beschlüsse des Landrates über neue oder zusätzliche einmalige Ausgaben von mehr als 2'000'000 Franken wiederum bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Landrates. ]. |
| - | Der Landrat beschliesst über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken [ Diese Beschlüsse werden auf Begehren von 1'500 Stimmberechtigten ebenfalls der Volksabstimmung unterbreitet. Beschlüsse des Landrates über neue oder zusätzliche jährlich wiederkehrende Beiträge von mehr als 500'000 Franken bedürfen auch der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Landrates. ]. |
| - | Der Landrat bewilligt ebenfalls Verpflichtungskredite. Verpflichtungskredite sind einzuholen für wiederkehrende Ausgaben, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen. Der Landrat ist ebenfalls zuständig für die Kürzung oder Aufhebung von Verpflichtungskrediten sowie die Genehmigung der Abrechnung der Verpflichtungskredite. Die relevanten Regelungen für Verpflichtungskredite sind im Finanzrecht enthalten [ § 26 FHG und § 6 des Dekrets zum FHG. ]: |
Aus diesen Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass der Regierungsrat wiederkehrende Finanzhilfen und Abgeltungen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, und einmalige Finanzhilfen und Abgeltungen, sofern sie nicht gebunden sind und 500'000 Franken übersteigen, dem Landrat mit einer separaten Vorlage beantragen muss. Für neue einmalige Finanzhilfen und Abgeltungen unter 500'000 Franken und für Finanzhilfen und Abgeltungen, die als gebundene Ausgaben bezeichnet werden können, müssen von Gesetzes wegen keine Verpflichtungskredite eingeholt werden.
Eine Verpflichtungskreditvorlage hat jedoch auch für den Leistungserbringer Vorteile, da er Planungssicherheit erhält und um seine Leistungen über mehrere Jahre zu planen. Anderseits erhält der Landrat die Möglichkeit, die geförderte Leistung inhaltlich und materiell zu diskutieren und zu beurteilen. Die Budgetdebatte ist für eine solche Diskussion nicht geeignet. Aus diesem Grund sollen dem Landrat zukünftig in wichtigen Bereichen der Finanzhilfen und Abgeltungen wie z.B. dem Leistungseinkauf in anderen Kantonen jeweils separate Vorlagen mit Verpflichtungskrediten zum Beschluss unterbreitet werden, wodurch jeweils eine inhaltliche Diskussion ermöglicht werden kann.
Das Berichtswesen über die Umsetzung der Leistungsaufträge ist weiter zu verbessern und vermehrt in die regelmässige Berichterstattung des Regierungsrates an den Landrat zu integrieren. Einen ersten Schritt dazu stellt die Berichterstattung über die gemeinsamen Trägerschaften dar. Auf der Basis der jährlichen Berichterstattung dieser Institutionen wird der Landrat jeweils zusammen mit dem Voranschlag und der Staatsrechnung über Leistungen und Finanzen des Universitätskinderspitals, der Fachhochschule Nordwestschweiz und der Universität Basel orientiert. Gleichzeitig erhält er einen finanziellen Überblick über den gesamten Leistungsaustausch, einschliesslich der Leistungseinkäufe, des Kantons Basel-Landschaft mit Basel-Stadt.
6.2 Finanzhilfen
Die Subventionen gemäss § 6 des Finanzhaushaltsgesetzes sind definitionsgemäss Finanzhilfen. In diesem Bereich stellt die regelmässige Überprüfung der Zahlungen für den Regierungsrat wegen der zunehmenden Bedeutung eine wichtige, direktionsübergreifende Daueraufgabe dar [ Programmpunkt 2.12 des Regierungsprogramms 1999-2003 ]. Er hat 1998 das Bewilligungsverfahren neu geregelt und 2004 ein Konzept verabschiedet, das die Eckwerte und Vorgaben für das Controlling definiert. Die zuständigen Direktionen dürfen vertraglich geregelte Finanzhilfen nach Ablauf der Vertragsdauer nur nach eingehender Prüfung im Sinne von § 6 des Finanzhaushaltsgesetzes erneuern. Sie sorgen auch für die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung neuer Finanzhilfen und überwachen die richtige Erfüllung der geförderten Aufgabe. Gegebenenfalls ergreifen sie Massnahmen. Der Finanz- und Kirchendirektion steht bei der Erneuerung von Finanzhilfen und bei neuen Finanzhilfen ein Mitberichtsrecht zu. Die geförderten Leistungen sind von den zuständigen Direktionen zudem periodisch einer Wirkungskontrolle zu unterziehen.
6.3 Abgeltungen
6.3.1 Leistungseinkauf
Der Kanton Basel-Landschaft leistet auf der Basis der im Partnerschaftsbericht enthaltenen Dach- bzw. Einzelvereinbarungen mit dem Kanton Basel-Stadt und anderen Kantonen [ Davon ausgenommen sind die Universität Basel, Universitätskinderspital beider Basel und Fachhochschule Nordwestschweiz sowie die Sonderschulung und die Jugend- und Behindertenhilfe, die wegen der speziellen Controllinginstrumente gesondert behandelt werden. ] Abgeltungen und Beiträge an gemeinsame Aufgaben und Beiträge an private Basler Institutionen und an Institutionen in anderen Kantonen. Im Jahr 2005 hat der Kanton gemäss den Angaben auf der Subvedntionsdatenbank ca. 132 Mio. Franken für diese Leistungseinkäufe verwendet, was einem Anteil von etwa 25 % der Abgeltungen entspricht. Am bedeutendsten sind dabei die Abgeltungen in den Bereichen Gesundheit (rund 56 Mio.Franken), Bildung (über 32 Mio. Franken) sowie Volkswirtschaft (rund 13 Mio. Franken), Sicherheit (10 Mio. Franken) und Kultur (rund 8 Mio. Franken).
Die gewichtigsten Beiträge beim kantonsinternen Leistungseinkauf sind diejenigen bei Transportunternehmen (38.2 Mio. Franken ohne BVB, die unter dem Titel der Vereinbarungen mit anderen Kantonen abgehandelt werden), gefolgt von den Beiträgen an die Schulen des Kaufmännischen Vereins Baselland (31 Mio. Franken) und den Beiträgen an die SBB für bestellte Leistungen (7,3 Mio. Franken).
Mit den Abgeltungen zu Gunsten der Transportunternehmen des Nahverkehrs soll ein bedarfsgerechter öV sichergestellt werden. Zuständig ist die Bau- und Umweltschutzdirektion. Die Leistungen basieren auf dem Eisenbahngesetz des Bundes und dem kantonalen Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs. Der Landrat nimmt Einfluss mit der Verabschiedung der mehrjährigen generellen Leistungsaufträge und dem Beschluss der zugehörigen Verpflichtungskredite. Für die Jahre 2006 - 2009 hat er einen Verpflichtungskredit von ca. 135 Mio. Franken für den 5. generellen Leistungsauftrag beschlossen. Der Landrat wird mit der Vorlage über den generellen Leistungsauftrag jeweils über Zielsetzungen sowie Art und Umfang der eingekauften Leistungen für die kommenden Jahre sowie mit der Abrechnung der abgelaufenene Leistungsaufträge über die Zielerreichung der letzten Jahre informiert.
Die Abgeltungen an den KV Baselland sind geregelt im Vertrag über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Vereins Baselland, den der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, mit dem Kaufmännischen Verein Baselland, vertreten durch den Präsidenten des KV Baselland abgeschlossen hat [ Gemäss § 16 Absatz 2 des Bildungsgesetzes kann der Kanton Schulen zusammen mit anderen Kantonen führen und Teile seines Bildungsangebots Privatschulen übertragen, sofern diese die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllen. Für die Übertragung der vom Kanton getragenen Bildungsangebote ist laut § 16 Absatz 3 des Bildungsgesetzes die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig. ]. Der von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlassene Leistungsauftrag bezeichnet die von den Schulen zu erbringenden Leistungen und regelt deren Finanzierung. Er beinhaltet die Leistungsgruppen Berufsschulen, Mittelschulen und Erwachsenenbildung, die Finanzierung und die Schülerpauschalen, die Rechtsgrundlagen sowie die Leitungs- und Aufsichtsorgane.
Die vereinbarten Schülerpauschalen basieren auf der Kostenrechnung des KV Baselland. Die Anstellungsbedingungen bewegen sich im Rahmen der Bestimmungen, die für die Schulleitungen, die Lehrkräfte und die übrigen Angestellten des Kantons gelten.
Grundsätzlich gilt, dass der Landrat die Summe der Abgeltungen für Schulen und Institutionen im Rahmen des Voranschlags genehmigt und die Summe der ausgerichteten Beträge im Rahmen der Staatsrechnung abnimmt. Der Regierungsrat beschliesst Budget und Rechnung zu Handen des Landrats.
Im Bereich der Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe hat der Kanton im Jahr 2005 Abgeltungen in der Höhe von fast 51 Mio. Franken finanziert, einschliesslich der in Basel-Stadt eingekauften Leistungen. Dieser Bereich beansprucht kanpp 10% der gesamten Abgeltungen.
Die Sonderschulung vermittelt eine der Behinderung angepasste Bildung, fördert die Persön-lichkeitsentwicklung, eine möglichst selbstständige Lebensführung und die soziale Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung. Das vielfältige Angebot der Sonderschulung umfasst den Unterricht an speziellen Schulen und in teil- oder ganzstationären Einrichtungen, die Stützmassnahmen, die den Besuch der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden ermöglichen und unterstützen, Therapien der Sonderschulung, die ausserschulische Betreuung und Verpflegung in Tageseinrichtungen, den Transport zum Unterricht, zu Stützmassnahmen oder zu Therapien, wenn aus behinderungsbedingten Gründen der Weg nicht selbstständig zurückgelegt werden kann.
Der Grossteil der Sonderschulen wird von privaten Trägerschaften geführt. Die Zulassung von Sonderschulen wird wesentlich von der IV-Gesetzgebung bestimmt, die Standards in verschiedenen Bereichen als Voraussetzung definiert hat. Dabei wird die Anerkennung durch den Kanton vorausgesetzt, wofür die Fachstelle verantwortlich zeichnet. Sie muss den Bedarf nachweisen und die Qualität prüfen. Der Kanton kann zudem weitere Angebote einrichten und Ausbildungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung finanziell unterstützen.
Zur Steuerung wurden mit allen Sonderschulen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, die die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Sonderschulen und ihren Trägerschaften regeln. Es werden jeweils Art, Umfang und Qualität der Leistungen im Bereich der Schulung, Förderung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen festgehalten, die die Sonderschulen erbringen, sowie die finanzielle Abgeltung, das Controlling und die Qualitätssicherung geregelt. Damit soll garantiert werden, dass zwischen den Zuständigen der Sonderschulen und der kantonalen Fachstelle kurze Wege bestehen und allfällige Probleme rasch thematisiert werden können. Die Leistungsvereinbarungen und das Controlling dienen der Fachstelle gleichzeitig der Angebotsüberprüfung und -entwicklung.
Die Zuständigkeit für die Angebote der Sonderschulen liegt bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. Die Verantwortung wird von der Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe in Zusammenarbeit mit der Fachperson des Amtes für Volksschulen wahrgenommen. Die Fach- und Verwaltungsaufsicht liegt ebenfalls bei der kantonalen Fachstelle. Sie ist gegenüber Bund und Kanton verantwortlich. Zur Aufgabe der Fachstelle gehört die Überprüfung der Einhal-tung der Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung und allenfalls weitergehender kantonaler Regelungen.
Aufgrund der jährlichen Berichterstattung der Sonderschulen über die Leistungserbringung im pädagogischen wie im finanziellen Bereich wird je ein Controlling-Gespräch durchgeführt. Die Fachstelle kann in Absprache mit den Sonderschulen die Durchführung von externen Evaluationen einleiten. Ergänzend zu dieser Form der Aufsicht werden Institutions- und Schulbesuche sowie Gespräche mit den Verantwortlichen und Fachpersonen der Sonderschulen durchgeführt.
Die Schulleitungen der Sonderschulen und ihre Trägerschaften sind wie bei allen übrigen Leistungseinkäufen in allen Belangen für die interne Aufsicht verantwortlich. Die Sonderschulen, die die Schulung, Förderung und Betreuung sicherstellen, sind für deren fachliche Qualität verantwortlich.
Die Finanzierung der Sonderschulung erfolgt über die in den Leistungsvereinbarungen mit den Sonderschulen pro Leistung festgelegten Bruttopauschalen. Die Fachstelle hat im Rahmen dieser Vereinbarungen mit den Sonderschulen Kostenpauschalen pro Leistung vereinbart. Im Kanton Basel-Landschaft übernimmt der Kanton als Schulträger sämtliche Kosten der Sonderschulung nach Abzug der IV-Beiträge. Die IV trägt heute mit den individuellen und kollektiven Beiträgen ca. 50 - 60 % der Gesamtkosten der Sonderschulung. Im Kanton bestehen überdies Regelungen, die die Finanzierung der Nicht-IV anerkannten Kinder durch die Kantone regeln.
6.3.2 Interkantonale Trägerschaften
Die Abgeltungen im interkantonalen Bereich sind unterschiedlich ausgestaltet, entweder leistungsorientiert als Pauschale (Kopf-, Tages-, Fallpauschale), als Globalbeitrag, projektbezogen, als Defizitdeckung oder als Subjektfinanzierung. Die Prinzipien der kantonsübergreifenden Zusammenarbeit des Kantons Basel-Landschaft und die Grundsätze und Verfahren des Lastenausgleichs mit Basel-Stadt und den anderen Kantonen orientieren sich an der interkantonalen Rahmenvereinbarung der NFA. Wichtig ist das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz, wonach derjenige, der Leistungen beansprucht dafür zahlen aber auch mitbestimmen soll. In den Dach- und Einzelvereinbarungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird deshalb darauf geachtet, die Verantwortlichkeiten bei der Aufgabenerfüllung und bei der Finanzierung möglichst klar zu regeln.
Zudem sind die beteiligten Kantonsregierungen verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der kantonsübergreifenden Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren. Im Kanton Basel-Landschaft werden dem Parlament überdies weiter reichende Mitwirkungsrechte eingeräumt, indem Kommissionen und Vertretungen bei den Vertragsverhandlungen begleitend beteiligt sein können.
Der Kanton hat im Jahr 2005 Abgeltungen von rund 153 Mio. Franken an die wichtigsten interkantonalen Institutionen ausgezahlt, an denen er als Träger beteiligt ist. Der Grossteil der Gelder fliesst an die Universität Basel, die Fachhochschule Nordwestschweiz und das Universitätskinderspital beider Basel. Weitere interkantonale Trägerschaften, die mit weniger grossen Abgeltungen finanziert werden, sind das TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche in Münchenstein, die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch sowie die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft und die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wädenswil. Die interkantonalen Trägerschaften haben damit im Jahr 2005 über 28% der Abgeltungszahlungen erhalten.
Bei diesen Institutionen wird jeweils im Statut bzw. im Staatsvertrag das parlamentarische Oberaufsichtsrecht mit der Umschreibung der dafür zuständigen Organe und deren Aufgaben und Kompetenzen verankert. Der Landrat hat zu diesem Zweck die Musterregelung der parlamentarischen Oberaufsicht im Statut von Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften Vorgaben erlassen, die vorsehen, dass bei jeder interkantonalen Trägerschaft eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission eingesetzt wird [ Allgemeiner Zwischenbericht der Spezialkommission Parlament und Verwaltung sowie Bericht der Spezialkommission Parlament und Verwaltung betreffend Musterregelung der parlamentarischen Oberaufsicht im Statut von Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften 2004/080 vom 17. März 2004. ].
Die interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen überprüfen den Vollzug des Staatsvertrags und erstatten den Parlamenten Bericht. Sie prüfen Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Institutionen und nehmen den Revisionsbericht zur Kenntnis. Sie lassen sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der Institution rechtzeitig und umfassend informieren. Sie können jederzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen. Sie können den Parlamenten zudem Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen, und es können ihr von jedem Parlament der Vereinbarungskantone im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
Der Regierungsrat bringt als leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons bei den laufenden und zukünftigen Vertragsverhandlungen über den Abschluss bzw. die Änderung von Staatsverträgen, die interkantonale Trägerschaften zum Gegenstand haben, die entsprechende Regelung als Entwurf ein. So wird sichergestellt, dass die parlamentarische Oberaufsicht integraler Bestandteil des Staatsvertrags wird.
Auf Stufe Regierungsrat wird die Berichterstattung der interkantonalen Trägerschaften in den Leistungsvereinbarungen geregelt. Solche Vereinbarungen bestehen mit der Universität Basel, der Fachhochschule Nordwestschweiz, dem Universitätskinderspital beider Basel und der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch. Die Leistungsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft sowie Basel-Stadt und dem Universitätskinderspital beider Basel sieht eine vierteljährliche Berichterstattung jeweils per Ende Quartal vor. Elemente der jährlichen Berichterstattung sind das Budget, der Finanz- und Investitionsplan, der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags sowie die Unterbreitung des Geschäftsberichtes mit Jahresrechnung und der Kontrollberichte der Revisionsstelle.
Damit der Landrat die Oberaufsicht und der Regierungsrat die Aufsicht über diese Institutionen wahrnehmen kann, wird bei der Konkretisierung der Vorgaben für die Berichterstattung der betreffenden Institutionen darauf geachtet, dass diese zeitlich und inhaltlich auf die Berichterstattung zu Handen Landrat abgestimmt ist und in diese integriert werden kann. Die Berichterstattung soll dem Landrat und dem Regierungsrat alle erforderlichen Steuerungs-, Leistungs- und Finanzinformationen liefern. Es ist deshalb wichtig, die Berichte auf die für die politischen Behörden entscheidungsrelevanten Informationen zu konzentrieren. Bei der Universität Basel ist der Ablauf im Leistungsauftrag geregelt.
Die Konkretisierung der Berichterstattung auf Ebene Direktion bzw. der dafür zuständigen Dienststelle wird in einer Verordnung konkretisiert.
Fortsetzung >>>
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