Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Entwurf eines Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) | |
| vom: | 13. November 2007 | |
| Nr.: | 2007-282 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Zusammenfassung
Am 1. Januar 2008 werden das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Be-kämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) und die Bundes-verordnung vom 6. September 2006 (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) in Kraft treten. Diese neuen Rechtsgrundlagen sollen bundesweit einheitliche Normierungen einführen und eine effizientere Bekämpfung der Schwarzarbeit ermöglichen. Diesem Zweck dienen neue Kontroll- und Sanktionsmassnahmen (repressive Schwarzarbeitsbekämpfung) sowie administrative Erleichte-rungen für Arbeitgebende mit kleinem Lohnaufwand (präventive Schwarzarbeitsbekämpfung). Im Gegenzug übernimmt der Bund die Hälfte der Kontrollkosten, die den Kantonen erwachsen.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen auf Kantonsebene umgesetzt. Zudem erhalten die bisherigen Aktivitäten des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland), welche über die Regelungen des BGSA und der VOSA hinausgehen, eine Grundlage auf Gesetzesstufe. Im Weiteren werden die Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen des Kantons Basel-Landschaft in die Schwarzarbeitsbekämpfung aktiv einbezogen, indem die Kantonale Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK) als beratendes Organ des Regierungsrates eingesetzt und die Möglichkeit geschaffen wird, Organisationen der Sozialpartner zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen zu ermächtigen.
2. Bisherige Aktivitäten des Kantons Basel-Landschaft zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Bereits vor sechs Jahren hat der Kanton Basel-Landschaft als eigentlicher Pionierkanton be-schlossen, die Schwarzarbeit aktiv und systematisch zu bekämpfen. Mit der Verordnung vom 21. Dezember 2001 über die Schaffung einer Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SGS 814.11) hat der Regierungsrat schon damals die Grundlagen für eine enge Zusammenar-beit unter den kantonalen Behörden geschaffen. Die Verordnung definiert den Begriff der Schwarzarbeit, legt Zuständigkeiten fest und regelt die Grundzüge über die Durchführung von Kontrollen. Zusammen mit dem Erlass dieser Verordnung sind beim KIGA Baselland zwei Inspektorenstellen geschaffen worden.
Seither hat die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ein gut funktionierendes Netzwerk nicht nur mit den kantonalen und kommunalen Behörden, sondern auch mit eidgenössischen (Bsp.: Zoll, Mehrwertsteuerverwaltung) und internationalen Organen (Bsp.: deutsche Finanzkontrolle Schwarzarbeit) aufgebaut. Diese Kontakte werden zum Nutzen aller Beteiligten rege wahrgenommen. So finden etwa gemeinsame Kontrollen mit anderen Behörden (beispielsweise mit der Polizei oder den Zollorganen) vor Ort, vor allem auf Baustellen, statt, was sich für die Schwarzarbeitsbekämpfung als besonders wirkungsvoll erweist. Seit Bestehen der Koordinationsstelle haben die beiden Inspektoren über 1'000 konkrete Verdachtsfälle bearbeitet und abgeschlossen. Dieser Erfolgsausweis ist beachtlich und schweizweit anerkannt.
3. Neues Bundesrecht
Am 1. Januar 2008 werden das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Be-kämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) und die Bundes-verordnung vom 6. September 2006 (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) in Kraft treten. Diese neuen Rechtsgrundlagen sollen bundesweit einheitliche Normierungen einführen und eine effizientere Bekämpfung der Schwarzarbeit ermöglichen. Zu diesem Zweck werden administrative Erleichterungen sowie Kontroll- und Sanktionsmassnahmen eingeführt.
Das Bundesrecht enthält einerseits Bestimmungen über Kontroll- und Sanktionsmassnahmen (repressive Schwarzarbeitsbekämpfung) und andererseits Regelungen über administrative Erleichterungen zu Gunsten von Arbeitgebenden mit kleinem Lohnaufwand (präventive Schwarzarbeitsbekämpfung).
Die Bestimmungen über die Kontroll- und Sanktionsmassnahmen beziehen sich auf bereits be-stehende Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quel-lensteuerrecht. Den Unternehmungen und Privatpersonen werden also keine neuen Pflichten auf-erlegt. Die Kontrollmassnahmen umfassen im Wesentlichen Regelungen über die Kompetenzen, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Vollzugsorgane. So sind die mit der Kontrolle betrauten Personen mit zahlreichen Kompetenzen ausgestattet worden. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 BGSA dürfen sie:
| a. | Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten; |
| b. | von den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen; |
| c. | alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren; |
| d. | die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überprüfen; |
| e. | sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen lassen. |
Artikel 11 BGSA etabliert eine umfassende Zusammenarbeit unter allen Behörden, die in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Zivilstand und Steuerwesen tätig sind. Diese Massnahmen werden ergänzt durch neue Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen. Gemäss Artikel 13 BGSA wird ein Arbeitgeber, der wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung seiner Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden ist, während höchstens fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen oder es können ihm während höchstens fünf Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden.
Bei den Bestimmungen über administrative Erleichterungen handelt es sich um ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, dem sich alle Arbeigeben-den freiwillig unterstellen können, deren Lohnaufwand bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Ge-mäss Artikel 2 BGSA ist dieses Verfahren anwendbar, sofern
| a. | der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt (zur Zeit 19'890 Franken); |
| b. | die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt (zur Zeit 53'040 Franken); und |
| c. | die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. |
Diese Eckwerte zeigen, dass sich das vereinfachte Abrechnungsverfahren nur an Arbeitgebende mit einem sehr kleinen Lohnaufwand richtet.
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren werden neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Steuern der Arbeitnehmenden einbezogen. Hierfür wird vom Bundesrecht eine neue Quellensteuer eingeführt.
4. Vorarbeiten zum Entwurf eines Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA)
Die bundesrechtlichen Regelungen halten die Kantone dazu an, ihre Bestimmungen betreffend Bekämpfung der Schwarzarbeit entsprechend anzupassen. Aus diesem Grund muss der Kanton Basel-Landschaft seine bisherige Verordnung durch ein neues kantonales Gesetz ablösen. Diesem kommt vereinfacht gesagt die Funktion eines Einführungsgesetzes zu, welches die Geltung und den Vollzug der Bundesnormierungen sicherzustellen hat.
Am 19. Dezember 2006 hat der Regierungsrat beschlossen, die Kantonale Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK) als Expertenkommission für die Erarbeitung eines kantonalen Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einzusetzen. Die TPK besteht aus Vertretungen der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden und der kantonalen bzw. kommunalen Behörden. Die rechtzeitige Involvierung dieses Gremiums gewährleistete, dass sich die Interessen verschiedener Seiten bereits in einem frühen Stadium Gehör verschaffen und in das Gesetz angemessen ein-fliessen konnten.
Eine Arbeitsgruppe, die aus je zwei Vertretern der TPK (einem Vertreter der Arbeitgebenden- und einem Vertreter der Arbeitnehmendenorganisationen) und des KIGA Baselland besteht, hat zu diesem Zweck einen Vorentwurf verfasst und diesen der Gesamtkommission vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Arbeiten hat die TPK die Vorlage an mehreren Sitzungen eingehend diskutiert und anlässlich ihrer Sitzung vom 26. Juni 2007 einen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf einstimmig verabschiedet. Die vorliegende Gesetzesvorlage basiert auf diesem Beschluss der TPK, wobei aufgrund des Mitberichts- und des Vernehmlassungsverfahrens einige marginale Änderungen vorgenommen worden sind. Die Vorlage bildet daher das Ergebnis eines intensiv geführten Meinungs- und Willenbildungsprozesses zwischen der Verwaltung sowie den Vertretungen der massgebenden Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen des Kantons Basel-Landschaft.
5. Ziele des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA)
Neben der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben werden mit dem GSA noch weitere Ziele verfolgt. So erhalten die vom BGSA nicht abgedeckten Aktivitäten des KIGA Baselland mit einem formellen Gesetz eine breit abgestützte Rechtsgrundlage, was die Stellung der Schwarzarbeitsinspektoren verbessert und ihre Arbeiten erleichtert. Der Einbezug der TPK als Beratungsorgan des Regierungsrates und die mögliche Ermächtigung der Vollzugsorgane der Sozialpartner, Schwarzarbeitskontrollen durchzuführen, unterstützt die Akzeptanz der Schwarzarbeitsbekämpfung sowohl auf der Arbeitgeber- als auch auf der Arbeitnehmerseite.
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