Vorlage an den Landrat


7. Finanzielle Auswirkungen

a) Aufwand


Wie schon einführend festgehalten, hat der Kanton bereits im Jahre 2001 zwei Inspektorenstellen beim Schwarzarbeitsinspektorat des KIGA Baselland geschaffen. Mit den flankierenden Massnahmen zum Freien Personenverkehr zwischen der EU/EFTA und der Schweiz (FLAM) entstanden in der Folge arbeitsmarktliche Kontrollaufgaben, die mit den Aktivitäten im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung in einem engen Zusammenhang stehen. Sie wurden deshalb den gleichen Inspektoren übertragen und machen heute rund die Hälfte deren Arbeitsaufwands aus. Entsprechend wird ihr Lohnaufwand zu 50% dem Vollzug FLAM und zu 50% der eigentlichen Schwarzarbeitsbekämpfung zugerechnet - auch gegenüber dem Bund. Der entsprechend bezifferte, aktuelle Aufwand für die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft beträgt somit 116'690 Franken.


Dieser Aufwand dürfte sich ab 2008 erhöhen, da sowohl gemäss den Vorgaben des Bundes wie auch nach Meinung der kantonalen Sozialpartner und des Regierungsrates die insgesamt in unserem Kanton zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzten personellen Ressourcen mindestens 200 Stellenprozente (wieder) umfassen sollten. Dabei kann offen bleiben, ob diese Ressourcen beim KIGA Baselland selbst oder im Rahmen einer Ermächtigung bei einer Drittorganisation geschaffen werden. Der Regierungsrat hat deshalb im Budget 2008 einen Mehraufwand von 102'700 Franken eingesetzt.




b) Ertrag


Gestützt auf verschiedene Rechtsgrundlagen, namentlich des Ausländerrechts, vereinnahmt das KIGA Baselland derzeit jährlich rund 12'000.- Fr. Gebühren als Folge von Verfehlungen im Sinne des GSA (Sperren für ausländische Arbeitskräfte u.ä.). Darüber hinaus kann das KIGA Baselland die bei der Schwarzarbeitsbekämpfung entstehenden Kosten schon heute verursachergerecht den fehlbaren Personen auferlegen. Die geltende Verordnung vom 18. Dezember 2001 über die Schaffung einer Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SGS 814.11) hält in § 9 Absatz 1 fest, dass die angeschuldigte Person die Kosten der Kontrolle trägt, wenn sie rechtskräftig verurteilt oder gegen sie ein rechtskräftiger Strafbefehl erlassen wird. Der hieraus bisher resultierende Ertrag kann jedoch leider nicht beziffert werden, da er bei den Strafverfolgungsbehörden anfällt und von diesen nicht entsprechend ausgewiesen wird.


Infolge erhöhter Kontrollressourcen kann davon ausgegangen werden, dass sich die direkten Gebühreneinnahmen des KIGA Baselland inskünftig auf erhöhtem Niveau bewegen werden; grob geschätzt können 20'000.- Fr. eingesetzt werden. Neu stipuliert Artikel 16 Absatz 1 BGSA, dass für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben werden, wenn einschlägige Verstösse aufgedeckt worden sind. Artikel 7 Absatz 1 VOSA wiederholt diesen Grundsatz und bestimmt in Absatz 2 eine Maximalgebühr von höchstens 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen betrauten Personen, zuzüglich der dem Kontrollorgan entstandenen Auslagen. Hier darf deshalb von einem namhaften Zusatzertrag ausgegangen werden, der jedoch noch sehr unsicher beziffert werden kann. Im Budget 2008 wurde sicherheitshalber noch kein Ertrag eingesetzt; er kann jedoch hier mit rund 50'000.- Fr. veranschlagt werden.


Musste der Kanton in der Vergangenheit für die Tätigkeiten der Schwarzarbeitsinspektoren prinzipiell selber aufkommen, so wird zudem in Artikel 16 Absatz 2 BGSA nunmehr eine Kostenbeteiligung des Bundes eingeführt. Nach dieser Bestimmung gehen die Kontrollkosten, die durch die Auferlegung von Gebühren und Bussen nicht gedeckt sind, je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und des betreffenden Kantons. Im Budget 2008 sind hiefür 75'000.- Fr. eingesetzt worden.


c) Finanzielle Auswirkungen insgesamt


Die veranschlagten Finanzauswirkungen können in der Übersicht wie folgt dargestellt werden:


Unter Berücksichtigung der in den Zahlen enthaltenen Unsicherheiten kann somit im Vergleich zur heutigen Situation mit einer sich nicht verstärkenden Nettobelastung, allenfalls sogar einer gewissen Entlastung des Staatshaushalts des Kantons Basel-Landschaft gerechnet werden.



8. Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Von der vorliegenden Gesetzesvorlage sind namentlich die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) betroffen, und zwar sowohl aufgrund der Vorschriften über die Bekämpfung der Schwarz-arbeit als auch aufgrund der Regelungen über den Steuersatz der neuen Quellensteuer, wobei beim letzteren Aspekt nur KMU mit einem sehr kleinen Lohnaufwand berührt werden. Zudem ist die Abrechnung nach dem vereinfachten Verfahren für alle betroffenen KMU freiwillig.


Gemäss § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2005 über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (KMU-Entlastungsgesetz; SGS 541) führt der Kanton eine Regulierungsfolgenabschätzung ein. Diese wird durchgeführt, um feststellen zu können, in welchem Ausmass KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, von behördlich verordneten Massnahmen betroffen sind. Diese Überprüfung auf die KMU-Verträglichkeit wird insbesondere bei der Vorbereitung neuer Erlasse angewandt, von denen KMU betroffen sind (vgl. § 4 Absatz 3 Buchstabe a des KMU-Entlastungs-gesetzes). Gemäss § 5 Absatz 1 des KMU-Entlastungsgesetzes wählt der Regierungsrat eine Konsultativkommission (KMU-Forum), die ihm als beratendes Organ zur Seite steht.


Anlässlich seiner Sitzung vom 27. Juni 2007 hat sich das KMU-Forum Baselland mit der vorlie-genden Gesetzesvorlage einlässlich befasst und dabei festgestellt, dass den KMU in finanzieller Hinsicht keinerlei Zusatzbelastungen erwachsen. Im administrativen Bereich muss nur mit gerin-gen Mehrbelastungen gerechnet werden, weil davon auszugehen ist, dass insbesondere dieje-nigen KMU kontrolliert werden, bei denen ein konkreter Verdacht auf Schwarzarbeit besteht. Soll-te sich ein solcher Verdacht konkretisieren und zu einer Untersuchung bzw. zu einem Verfahren führen, so ist der dadurch entstehende Aufwand für das betroffene Unternehmen nicht als admi-nistrativer Mehraufwand von Gesetzes wegen, sondern als selbstverschuldeter Mehraufwand aufgrund eines Gesetzesverstosses zu betrachten.


Insgesamt stellt das KMU-Forum Baselland in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2007 fest, dass das neue kantonale Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit bei den betroffenen, sich gesetzeskonform verhaltenden KMU einen im Sinne des KMU-Entlastungsgesetzes vernachlässigbaren administrativen Mehraufwand auslöst.



9. Verhältnis zum Regierungsprogramm

Die vorliegende Landratsvorlage eines kantonalen Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarz-arbeit bildet ausdrücklichen Bestandteil des Jahresprogrammes 2007 des Regierungsrates (Vorlage an den Landrat Nr. 2006/220, Programmpunkt 3.02.02).


Das neue einschlägige Bundesgesetz, welches die Grundlage für das kantonale Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit bildet, wird ferner im Rechenschaftsbericht zum Regierungspro-gramm 2004-2007 des Regierungsrates (Vorlage an den Landrat Nr. 2007/020, Programmpunkt 3.02.02) sowie im Amtsbericht 2006 des Regierungsrates (Vorlage an den Landrat Nr. 2007/040, Programmpunkt 3.02.02) explizit thematisiert.



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