Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Entwurf eines Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) | |
| vom: | 13. November 2007 | |
| Nr.: | 2007-282 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
10. Rechtsgrundlagen
Das kantonale Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit enthält nicht nur Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht, sondern auch eigenständige basellandschaftliche Regelungen. Das BGSA und die VOSA bilden deshalb nur für die Ausführungsbestimmungen die unmittelbaren Rechtsgrundlagen. Die eigenständigen basellandschaftlichen Regelungen stützen sich auf § 63 Absatz 1, § 104 Absatz 1 und § 125 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984.
Gemäss Artikel 4 Absatz 1 BGSA bezeichnen die Kantone in ihrer Gesetzgebung das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan und erstellen ein entsprechendes Pflichtenheft. Nach ausdrücklichem Wortlaut dieser Bestimmung muss das zuständige Kontrollorgan in einem Gesetz im formellen Sinne definiert werden, d.h. Regelungen auf der Stufe einer Verordnung oder eines Dekretes vermögen nicht zu genügen. Im weiteren regelt Artikel 13 Absatz 1 BGSA die Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen, welche "von der zuständigen kantonalen Behörde" anzuordnen sind. Es obliegt jedoch der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, einlässlich zu regeln, welche Behörde für diese Zuständigkeit eingesetzt wird. Ferner ermächtigt Artikel 3 Absatz 1 VOSA die Kantone, Kontrolltätigkeiten an Dritte zu delegieren. Entsprechend muss die kantonale Gesetzgebung ausführen, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen Kontrolltätigkeiten an Dritte übertragen werden.
All diese gebotenen Umsetzungen und Konkretisierungen, welche das Bundesrecht von den Kantonen verlangt, werden mit der vorstehenden Gesetzesvorlage realisiert.
11. Ergebnis des Mitberichtsverfahrens
Das Mitberichtsverfahren dauerte vom 17. Juli 2007 bis zum 31. August 2007. Alle einbezogenen Behörden begrüssen die neuen Regelungen. Einige punktuelle Einwände zu formellen Aspekten, namentlich des Rechtsdienstes des Regierungsrates, sind in die vorliegende Landratsvorlage aufgenommen worden.
12. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Das Vernehmlassungsverfahren ist wie das Mitberichtsverfahren am 17. Juli 2007 eröffnet, aber wegen der gesetzlich vorgegebenen Dauer von drei Monaten erst am 19. Oktober 2007 abgeschlosssen worden. Die parallele Durchführung der beiden Verfahren ergibt sich aus der zeitlichen Dringlichkeit, da das Gesetz zusammen mit dem BGSA und der VOSA idealerweise am 1. Januar 2008 in Kraft treten sollte.
Folgende Organisationen und Gemeinden haben eine Vernehmlassung eingereicht:
Parteien:
Fraktion der Christlichdemokratischen Volkspartei und der Evangelischen Volkspartei (CVP/EVP-Fraktion), Evangelische Volkspartei (EVP), Freisinnig-Demokratische Partei (FDP), Schweizerische Volkspartei (SVP), Sozialdemokratische Partei (SP)
Arbeitgeberschaft:
Arbeitgeberverband Basel, Bauernverband beider Basel (BVbB), Bauunternehmer Region Basel (BRB), Handelskammer beider Basel, Wirtschaftskammer Baselland
Arbeitnehmerschaft:
Gewerkschaftsbund Baselland, Kaufmännischer Verband Baselland
Kantonale Behörden:
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft
Gemeinden:
Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG), Allschwil, Arboldswil, Bennwil, Biel-Benken, Birsfelden, Bretzwil, Brislach, Bubendorf, Buus, Ettingen, Känerkinden, Lausen, Muttenz, Nenzlingen, Oberdorf, Ormalingen, Pfeffingen, Reigoldswil, Schönenbuch, Therwil, Titterten, Waldenburg, Ziefen, Zwingen
Diverse Institutionen:
Ausländerdienst Baselland
Alle Vernehmlassungsteilnehmer stimmen dem Gesetzesentwurf vollständig oder weitgehend zu. Einwände und Anregungen finden sich nur vereinzelt. Neben formellen Aspekten werden im Wesentlichen die Definition der Schwarzarbeit, die Ermächtigung von Drittorganisationen sowie die Gebührenbemessung thematisiert.
Die Vernehmlassungen zur Definition der Schwarzarbeit fallen unterschiedlich aus. Einige Teilnehmer begrüssen die im Vernehmlassungsentwurf gewählte Definition mittels Generalklausel, welche durch eine nicht abschliessende, bloss beispielhafte Auflistung der wichtigsten realen Erscheinungsformen ergänzt wird (EVP, CVP/EVP-Fraktion, Bauunternehmer Region Basel). Andere Teilnehmer (FDP, SVP, Handelskammer beider Basel, Gemeinde Ettingen) halten eine solche Definition der Schwarzarbeit für zu offen bzw. zu umfassend. Bei einer weiten Auslegung würden auch Sachverhalte einbezogen, die nach allgemeiner Ansicht keinesfalls Schwarzarbeit darstellen. Dieser auch im Mitbericht des Rechtsdienstes des Regierungsrates geäusserte Einwand ist aufgenommen und die Formulierung im Interesse der Rechtssicherheit dem BGSA angepasst worden. Vereinzelt wird die in der bisherigen Verordnung enthaltene Ergänzung vermisst, wonach Verletzungen von einzel- oder gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen nicht als Schwarzarbeit gelten (SVP). Die Aufnahme einer derartigen Bestimmung ist in der TPK diskutiert und mangels Notwendigkeit abgelehnt worden. Dem Anliegen wird jedoch insofern Rechnung getragen, als gemäss § 2 GSA nur die Verletzung von gesetzlichen Pflichten als Schwarzarbeit gilt.
Der Einbezug der TPK in die Schwarzarbeitsbekämpfung wird mehrheitlich begrüsst. Ein Vernehmlassungsteilnehmer regt eine nähere Umschreibung der TPK an, was mit einem Verweis auf die entsprechende kantonale Verordnung gelöst werden könne (Verband Basellandschaftlicher Gemeinden). Teilweise wird die ausschliessliche Stellung der TPK als beratendes Organ des Regierungsrates kritisiert. In Branchen, die von einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, habe sie keine Kontrollzuständigkeit (Bauunternehmer Region Basel). Der Mehrheitsmeinung folgend ist der Regierungsrat indessen der Überzeugung, dass die Einsetzung der TPK als beratendes Organ eine sachgerechte Lösung darstellt.
Betreffend der Ermächtigung von Dritten sind verschiedene Anregungen eingetroffen. So sei auch die Ermächtigung von branchenübergreifenden Kontrollorganen (EVP, CVP/EVP-Fraktion) oder von paritätischen Organen eines Gesamtarbeitvertrages vorzusehen (Bauunternehmer Region Basel). Insofern erweise sich die Voraussetzung, wonach die Drittorganisationen von Dachverbänden der Sozialpartner errichtet wurden und getragen werden, als zu restriktiv (Bauunternehmer Region Basel). Die Reglemente der Kontrollorgane seien vom KIGA zu prüfen und zu genehmigen (FDP). Verlangt wird, dass das Personal bei den Drittorganisationen direkt angestellt ist und keine andere Funktionen in Personalunion übernimmt (SP). Gewünscht werden im Weiteren Bestimmungen über das Vorgehen der Kontrollorgane bei den Kontrollen und die Zusammenarbeit mit dem KIGA (SP, SVP), was insbesondere aus der Sicht des Datenschutzes von Bedeutung sei (SP). Der Beizug von Behörden mit Polizeigewalt müsse zudem nicht nur in der Regel, sondern in jedem Fall über das KIGA erfolgen (SP). Um einer schleichenden Errichtung von parastaatlichen Kontroll- (bzw. polizeiähnlichen) Strukturen vorzubeugen, seien allfällige Ermächtigungen auf die im Bundesrecht umschriebenen Kontrollgegenstände zu beschränken und der Umfang der Delegationen in den Leistungsvereinbarungen genau festzulegen. Zudem seien die Kontrollkompetenzen von privaten paritätischen Kontrollorganen betreffend Schwarzarbeit einerseits und betreffend Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen andererseits jederzeit auseinanderzuhalten, um die kontrollierten Unternehmen und Personen vor willkürlichen Kontrollmassnahmen zu schützen (Arbeitgeberverband Basel). Einzelne Teilnehmer stellen die Frage, warum einer Drittorganisation die Ermächtigung nicht zwingend entzogen wird, wenn sie die Ermächtigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ihre Pflichten verletzt (Verband Basellandschaftlicher Gemeinden, Gemeinde Muttenz). Der Regierungsrat kommt zur Beurteilung, dass den meisten dieser sehr unterschiedlichen Anregungen und Bedenken bei der konkreten Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen in flexibler Weise Rechnung getragen werden kann, weshalb sich eine explizite Aufnahme im Gesetz erübrigt.
Zahlreiche Teilnehmer hinterfragen die (vermeintliche) Sanktionskompetenz der Drittorganisationen (SVP, CVP/EVP-Fraktion, Verband Basellanschaftlicher Gemeinden, Gemeinde Muttenz). Hier gilt es festzuhalten, dass eine derartige Kompetenz nicht vorgesehen ist und es folglich auch keine Aufzeichnungspflicht über die verhängten Sanktionen geben kann. Die bereinigte Gesetzesvorlage stellt dies nunmehr explizit klar.
Einige Teilnehmer begrüssen den Verweis auf die bundesrechtliche Höchstgebühr (EVP, CVP/EVP-Fraktion). Andere Teilnehmer (FDP, Arbeitgeberverband Basel, Gemeinde Ettingen) zweifeln hingegen an der Rechtmässigkeit der Gebührenbemessung. Der Verweis auf die bundesrechtliche Höchstgebühr genüge nicht und die Bemessung sei zu starr (keine Reduktionsmöglichkeit). Diese Bedenken sind aufgenommen und die Formulierung entsprechend angepasst worden.
13. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten und gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 13. November 2007
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Pegoraro
Der Landschreiber: Mundschin
Beilagen:
- Entwurf eines Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) [PDF]
- Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [PDF]
- Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [PDF]
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