Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Erlass Kantonaler Richtplan (KRIP) | |
| vom: | 26. Juni 2007 | |
| Nr.: | 2007-169 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
5.1. Übersicht
Mit Beschluss Nr. 895 vom 30.05.2006 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) mit der Durchführung der 2. öffentlichen Vernehmlassung zum Entwurf des KRIP beauftragt. Die BUD hat in ihrem Schreiben vom 21.06.2006 das grenznahe Ausland, die Nachbarkantone, die Gemeinden, die Parteien und Verbände eingeladen, Stellung zum Entwurf des Richtplans zu nehmen. Mit gleichem Schreiben wurden die Gemeinden aufgefordert, den Entwurf des KRIP in ihrer Gemeinde während der Vernehmlassungsfrist vom 21.06. - 29.09.2006 aufzulegen und in ihrem Publikationsorgan auf die Auflage hinzuweisen. Die Unterlagen waren auch im Sekretariat des Amts für Raumplanung sowie mittels Internetauftritt einsehbar.
Auf Anfrage des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) hat die BUD den Gemeinden die Vernehmlassungsfrist auf 31.10.2006 erstreckt.
5.1.1. Vernehmlassungen
Insgesamt gingen 150 Stellungnahmen ein (2005: 194):
| - | Ausland | 2 | (2005: 2) |
| - | Bund | 3 | (2005: 3) |
| - | Bürgergemeinden | 4 | (2005: 2) |
| - | Einwohnergemeinden Basel-Landschaft | 75 | (2005: 73) |
| - | Einwohnergemeinde Nachbarkanton | 1 | (2005: 2) |
| - | Kommunale Parteien | 6 | (2005: 5) |
| - | Kantonale Parteien | 6 | (2005 4) |
| - | Private (inkl. Firmen) | 51 | (2005 16) |
| - | Stiftungen | 3 | (2005: 1) |
| - | Verbände und Interessengemeinschaften | 29 | (2005: 27) |
| - | Verwaltung Basel-Landschaft | 9 | (2005: 11) |
5.1.2. Generelle Würdigung des 2. Richtplanentwurfs
In der generellen Stossrichtung wird der Richtplan von der SVP BL, der Handelskammer beider Basel sowie den Automobilverbänden ACS/TCS begrüsst. In diesen Kreisen besteht zudem der Wunsch, dass mit dem Richtplan vermehrt Wirtschaftsförderung betrieben werde.
Abgelehnt und als unbrauchbar taxiert wird der Richtplan seitens der Umweltverbände, der links-grünen Parteien und Verbände, der Bauverwalterkonferenz, der Agglomerationsgemeinden sowie einzelner Oberbaselbieter Gemeinden. Zwar würden Verbesserungen gegenüber dem 1. Entwurf ausgemacht, aber es gäbe immer noch gravierende Mängel. Ausserdem sei auf zahlreiche Einwendungen nicht eingegangen worden. Es wird eine grundsätzliche Überarbeitung für die Sachbereiche vor allem für die Sachbereiche Landschaft, Siedlungsentwicklung und Verkehr (fehlendes Verkehrskonzept) gefordert.
Themen wie die Übereinstimmung der KRIP-Inhalte mit dem KORE, Gemeindeautonomie, mangelnder Gestaltungswille des Kantons und mangelnde Rechtskonformität mit der übergeordneten Gesetzgebung wurden nicht mehr so intensiv und breit diskutiert wie im ersten Entwurf. Im Zentrum der Stellungnahmen zum KRIP 2 steht vielmehr die vom unteren Kantonsteil sowie der Nachbarkantone ausgesprochene Kritik und Sorge, dass die Stellungnahme des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) im Bereich der Siedlungsentwicklung (insbesondere Lenkung der Siedlungsentwicklung mit Blick auf das Agglomerationsprogramm) aber auch hinsichtlich des Landschaftsschutzes (zuviel Gemeindeautonomie) kaum oder gar nicht berücksichtigt worden sei. Umgekehrt sprechen sich insbesondere die ländlichen Gemeinden dahingehend aus, in Sachen Siedlungsentwicklung und Landschaftsschutz autonom zu sein. Der VBLG verweist explizit auf die kontroverse Haltung der Gemeinden.
Das ARE selbst führt in seiner Gesamtbeurteilung an, die vom Kanton vorgesehene Regelung bezüglich Siedlungsentwicklung verunmögliche es ihm, seine Aufgabe im Siedlungsbereich korrekt erfüllen zu können. Sollte an dieser Konzeption festgehalten werden, müsste im Genehmigungsverfahren daher ernsthaft geprüft werden, ob dem Bundesrat nicht beantragt werden müsste, diesen Teil des KRIP nicht zu genehmigen. Mit den vorliegenden Richtplaninhalten zur Siedlungsbegrenzung werde auch das Agglomerationsprogramm Basel die Anforderungen an Agglomerationsprogramme für Beiträge des Bundes an den Agglomerationsverkehr kaum erfüllen können.
Auch im Bereich Landschaft würden seitens des ARE die Ziele des KORE nur unvollständig in den Richtplan umgesetzt. Während die Anstrengungen zur Aufwertung und Vernetzung bestehender und zu sichernder Naturobjekte klar zum Ausdruck kommen, sei die Erhaltung von naturnahen Landschaften gegenüber dem Regionalplan Landschaft von 1980 zugunsten einer stärkeren Gemeindeautonomie sowohl flächenmässig als auch inhaltlich abgeschwächt worden. Damit gefährde der Kanton Basel-Landschaft, der traditionellerweise einen sorgfältigen Umgang mit seinen wertvollen Natur- und Kulturlandschaften pflegt, das Erreichte (a vgl. dazu die einzelnen Objektblätter).
5.1.3. Formale Aspekte
Es wird übereinstimmend begrüsst, dass der Richtplan, der die vielen Regionalpläne ablösen soll, erarbeitet wird. Der Richtplan wird mit wenigen Ausnahmen als gut strukturiertes und gut lesbares Dokument angesehen, in dem man sich gut zurechtfindet. Hingegen wird häufig kritisiert, dass die Beschlüsse der Objektblätter die aufgrund der Ausgangslage richtig formulierten Zielsetzungen nicht wirklich umsetzten oder sogar im Widerspruch dazu stünden.
Der Richtplan wird gegenüber dem KORE als eigenständiges Instrument wahrgenommen, obwohl das KORE gemäss Raumplanungsgesetz des Bundes (Art. 6 RPG) Bestandteil des Richtplans ist. Entsprechend wird häufig moniert, dass die inhaltlichen Grundlagen für den Richtplan fehlen, obwohl diese Bestandteile des KORE sind. Geteilt wird auch die Meinung, dass die Grundlagen des KORE für den Richtplan ungenügend bzw. zu wenig detailliert sind. Dies gilt insbesondere für die Themen Siedlungsentwicklung (Kapazitätsberechnung), Verkehr (Verkehrskonzept, Mobilitätsstrategie) sowie die Abstimmung Siedlung - Verkehr.
Schliesslich fordern der VBLG, die Agglomerationsgemeinden, die Bauverwalterkonferenz sowie weitere zahlreiche Gemeinden, die finanziellen Auswirkungen des KRIP seien für die Gemeinden transparent zu machen.
Im Weiteren wurde zum Ausdruck gebracht, der Kanton habe nicht mit seinen Nachbarn zusammengearbeitet bzw. bringe die effektiv erfolgte Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland im Richtplan zu wenig zum Ausdruck.
Die SVP Basel-Landschaft schliesslich beantragt, die definitive Landratsvorlage im Sinne des vom Volk am 5. Juni 2005 angenommen KMU-Entlastungsgesetzes (insbesondere § 4 Regulierungsfolgenabschätzung) zu ergänzen.
5.2. Neue Objektblätter aus Sicht der Vernehmlassenden
Es werden folgende neue Objektblätter gefordert:
Themenbereich Siedlung
| - | Siedlungsbegrenzung im Sinne des Regionalplans Siedlung |
| - | Hafennutzung (Abklärung Flächenbedarf) |
| - | ländliche Gewerbestützpunkte gemäss Regionalplan Siedlung |
| - | Kantonale Massnahmen zu Lärm (Sanierungspflicht) |
| - | Massnahmengebiete Luft |
| - | Sport im Siedlungsgebiet |
Themenbereich Landschaft
| - | Wildtierkorridore |
| - | Aufwertung Lebensräume und ökologische Ausgleichsflächen |
| - | Gesamtmeliorationen |
| - | Naherholung und Tagestourismus |
| - | Sport ausserhalb Siedlungsgebieten |
| - | Geotope |
| - | Regionale Naturpärke, Naturerlebnispärke |
| - | Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) |
| - | Boden |
Themenbereich Verkehr
| - | Busverbindungen als Teil des ÖV |
| - | Flugverkehr |
| - | Ruhender Verkehr in Verbindung mit Verkehrsbeeinflussungsmassnahmen |
| - | Verknüpfung der Verkehrsmassnahmen mit Umwelt |
Themenbereich Ver- und Entsorgung
| - | Standorte Kleinkraftwerke |
| - | Altlasten |
--> Nichtberücksichtigte Themen, die als eigenständige Objektblätter zu behandeln wären, sind:
Hafennutzung (Abklärung Flächenbedarf) : Die Behandlung dieses Themas im Richtplan ist nicht erforderlich, da dieses Bestandteil des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft (Rheinhafen-Vertrag) ist. In Ziffer 2 dieses Vertrags wird der Regierungsrat verpflichtet, "sich für eine möglichst effiziente, d.h. Flächen optimierende Bewirtschaftung der Hafenareale der Vertragskantone einzusetzen. Bei Arealen, die längerfristig nicht mehr für Hafen und Logistikbedürfnisse benötigt werden, verständigt sich der Regierungsrat mit dem Regierungsrat des Vertragskantons über eine allfällige Ausgliederung aus dem Hafenperimeter."
Ländliche Gewerbestützpunkte gemäss Regionalplan Siedlung : Hintergrund dieses Objektblatts ist die Praxis bezüglich Umnutzung von Gewerbezonen in Wohnzonen vor Inkrafttreten des Regionalplans Siedlung im Jahre 2001, wonach eine solche Umzonung in aller Regel durch den Regierungsrat nicht genehmigt wurde. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere in ländlichen Gemeinden mehr als genug Gewerbezonen vorhanden waren, wurde diese Regelung aufgegeben. Ziel des Objektblatts war, Neueinzonungen von Gewerbezonen auf die ländlichen Gewerbestützpunkte zu konzentrieren. Die Praxis der letzten 6 Jahre zeigt, dass dies faktisch nicht möglich ist. Überkommunale Gewerbezonen waren und sind kein Thema bei den Gemeinden.
Massnahmengebiete Luft : Massgebend für die Festlegung von Massnahmengebieten Luft ist der behördenverbindliche Luftreinhaltemassnahmeplan beider Basel (2004). Danach ist das ganze Kantonsgebiet als ein einziges Massnahmegebiet bezeichnet.
Sport im Siedlungsgebiet : Die Anliegen gehen aus Kostengründen dahin, regionale Sportanlagen auf einige wenige Standorte zu konzentrieren und diese Standorte im KRIP festzulegen. Die Sportanlageplanung erfolgt nicht durch den Kanton. Der Kanton (Amt für Raumplanung, Kantonales Sportamt) koordinieren bei entsprechendem Bedarf räumliche und finanzielle Anliegen. Eine abschliessende Positivplanung ist nicht zweckmässig.
Wildtierkorridore als Objektblatt : Alle Wildtierkorridore von regionaler und nationaler Bedeutung sind in der Richtplankarte als Ausgangslage dargestellt. Aus Sicht der Regierung ist es nicht zweckmässig, Wildtierkorridore als eigenständige Kategorie in den KRIP aufzunehmen. Wildtierkorridore werden durch Vorranggebiete Landschaft und Natur gesichert. Im Weiteren werden sie im Objektblatt "Siedlungstrenngürtel" explizit thematisiert.
Aufwertung Lebensräume und ökologische Ausgleichsflächen : Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass mit den ausgeschiedenen Vorranggebieten Natur und Landschaft und den dazu festgelegten Planungsgrundsätzen auch der Lebensraumaufwertung genügend Beachtung geschenkt wird. Der ökologische Ausgleich ist ein Auftrag gemäss Bundesgesetz und wird mit eigenen Programmen im Kanton Basel-Landschaft bereits heute erfolgreich durchgeführt.
Gesamtmeliorationen:
Strukturveränderungen in der Landschaft z.B. durch Meliorationen haben Auswirkungen auf die Raumnutzung. Mit Meliorationen wird in der Landschaft sichtbar folgendes bewirkt:
[
Die Melioration ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Grundeigentum neu geordnet, Infrastruktur sowie eine ökologische Vernetzung geplant und realisiert werden können.
]
| - | Neue Parzellenformen- und -grössen; |
| - | Neue Feldwegnetze: neue Wege für Landwirtschaft und Naherholung; |
| - | Neue ökologische Vernetzungselemente und ökologische Ausgleichsflächen; |
| - | Neue Schutzvorkehren (z.B. Zugang zu Naturschutzelementen erschweren oder steuern); |
| - | neue Bewirtschaftungseinheiten; |
| - | Hochwasserschutz durch die Schaffung von Retentionsräumen; |
| - | Renaturierung von Fliessgewässern; |
| - | Landzuteilung an Kanton für wichtige Schutzobjekte wie Gewässer, Ökovernetzung, usw.; |
| - | Landzuteilung und Wasserschutzzonen aufeinander abgestimmt (Nutzungseinschränkungen); |
| - | Naherholungseinrichtungen mit der Bereitstellung des erforderlichen Landes, z.B. für Parkplätze, Rast-, bzw. Feuerstellen, usw. |
Aus dieser Aufzählung wird ersichtlich, dass eine enge Beziehung zwischen Melioration und Raumplanung besteht. Allerdings ist der Richtplan aus Sicht der Regierung nicht erforderlich, um die notwendigen Zusammenarbeit sicher zu stellen. Das geltende Baselbieter Recht stellt sicher, dass eine Neuzuteilung an Grundeigentum und Nutzungen erst vorgenommen werden kann, falls die Gemeindeversammlung den Zonenplan beschlossen und der Regierungsrat diesen genehmigt hat.
Naherholung und Tagestourismus / Sport ausserhalb Siedlungsgebieten : Die notwendige Abstimmung sowie die Suche von Problemen erfolgt in der ständigen kantonalen Arbeitsgruppe 'Sport und Natur', in der die massgebenden Verbände und Dienststellen vertreten sind. Nachdem nun die Konflikte zwischen "Klettern und Natur" weitgehend bereinigt sind, wird als nächstes Thema "Mountainbike und Wandern" vertieft betrachtet und allfällige Konflikte bereinigt. Das Forstamt erarbeitet zudem Grundsätze für Erholung und Freizeit im Wald, die ebenfalls in dieser Arbeitsgruppe diskutiert werden. Eine eigenständige Behandlung im KRIP erscheint aus Sicht des Regierungsrates als nicht erforderlich.
Geotope: Geotope (Oberflächenformen bzw. geologische Zeitzeugen und Aufschlüsse) sind durch Wald, Vorranggebiete Natur oder Landschaft zu über 70% gesichert. Der Regierungsrat erachtet die thematische Erweiterung als nicht zwingend.
Regionale Naturpärke, Naturerlebnispärke : Voraussetzung für die Schaffung solcher Pärke ist die Initiative von Privaten. Sobald eine Trägerschaft vorhanden ist, ist der Kanton grundsätzlich zu unterstützenden Tätigkeiten bereit. Unter Umständen kann dies zur gegebenen Zeit zu einem Richtplaneintrag führen.
BLN: Das Bundesamt für Umwelt ist zur Zeit daran, die Verordnung der BLN aufgrund einer Überarbeitung der Beschreibung der Eigenschaften, Gefährdungen und möglichen Schutzmassnahmen zu novellieren. Nach Abschluss dieser Tätigkeiten ist zu prüfen, inwieweit eine Integration der BLN in den KRIP zweckmässig ist.
Boden : Vielseitig nutzbare und produktive Böden, also Böden, die gemäss Bodenkartierung eher verdichtungs- und erosionsresistent sind, sind Bestandteil der Vorranggebiete Landschaft. Vorranggebiete Landschaft sollen vor Überbauung freigehalten werden. Teilweise weisen diese Böden auch Fruchtfolgeflächenqualität auf. Ein eigenständiges Objektblatt Boden - neben dem Objektblatt Fruchtfolgeflächen - drängt sich deshalb nicht auf.
Busverbindungen als Teil des ÖV : Nicht Gegenstand des KRIP bzw. der Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur sind das Busnetz sowie die Haltestellen des Busnetzes. Dieses, inkl. Haltestellen, wird alle vier Jahre im Rahmen des Generellen Leistungsauftrags (GLA) durch den Landrat neu beurteilt und festgelegt. Im Weiteren geht der Regierungsrat davon aus, dass der GLA eine gleiche behördenverbindliche Wirkung wie ein kantonaler Richtplan oder ein Luftreinhalteplan hat. Aus diesem Grund erachtet es der Regierungsrat als nicht zweckmässig, das Busnetz im Rahmen der KRIP-Debatte beschliessen zu lassen
Flugverkehr: Der Flugverkehr sowie die damit zusammenhängende Abstimmung von Raum und Lärm wird durch den Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt geregelt. Grundlage für die weitere Siedlungsentwicklung im Umfeld des Flughafens ist der Lärmbelastungskataster Flugverkehr, für den der Bund zuständig ist. Danach werden nur drei Gebäude tangiert, bei denen durch den Flugverkehr die Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Die Bereiche, wo die Planungswerte überschritten sind und eine Entwicklung des Baugebiets in die Fläche aufgrund der Lärmschutzverordnung nicht möglich ist, sind in der Richtplankarte (Siedlungsbegrenzung) bezeichnet. Ein eigenes Objektblatt ist aus Sicht Regierungsrat nicht erforderlich.
Ruhender Verkehr in Verbindung mit Verkehrsbeeinflussungsmassnahmen: Das Thema Parkierung bzw. Parkbewirtschaftung ist ein kommunales Thema. Aufgrund der kantonalen Gesetzgebung ist es nicht möglich, Gemeinden zu entsprechenden Massnahmen zu verpflichten, zumal die kantonale Gesetzgebung keine maximale Begrenzung von Parkplätzen zulässt. Verkehrsbeeinflussungsmassnahmen sind gemäss Objektblatt Gesamtverkehrsschau generell zu prüfen und werden auch geprüft. Die Entscheide erfolgen einzelfallweise.
Standorte Kleinkraftwerke: Am Rhein existieren auf einer Länge von 9 km zwei Wasserkraftwerke, welche den Kanton Basel-Landschaft tangieren. An der Birs sind auf einer Länge von rund 27 km acht Wasserkraftwerke vorhanden, für ein Neuntes läuft ein Konzessionierungsverfahren. An der Ergolz gibt es bei Lausen ein Wasserkraftwerk, welches auf altem Recht basiert und zur Zeit nicht mehr in Betrieb ist. Die "Kraftwerksdichte" an Rhein und Birs ist bereits sehr hoch. Aus Sicht der Wasserkraftnutzung sind die guten Standorte bereits genutzt.
Unter spezieller Berücksichtigung des Gewässerschutzes sollten keine weiteren Wasserkraftwerke mehr gebaut werden. Die Gewässer stehen bereits heute unter einem enormen Nutzungsdruck. Es würden sich weitere massive Zielkonflikte mit der Gewässerschutzgesetzgebung ergeben.
Aus Sicht der Regierung gibt es zur Zeit keine Standorte im Kanton Basel-Landschaft für Kleinkraftwerke, bei denen der Nutzen der Energiegewinnung andere Nutzen (Naturschutz, Erholung, etc.) überwiegt. Die örtliche Festlegung von Standorten für Neubauten von Wasserkraftwerken im KRIP ist zudem nicht zwingend, da es keine konkurrenzierenden Nutzungen für die Wasserkraftwerke gibt. Es besteht somit keine Gefahr, dass ein allfälliges Potential zur Wasserkraftnutzung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden könnte.
Altlasten: Der Altlastenkataster ist in Erarbeitung und soll Ende 2008 öffentlich einsehbar sein. Bereits jetzt werden sämtliche Zonenplanmutationen und Baugesuche hinsichtlich der Altlastensituation beurteilt.
5.3. Objektblattbezogene Anträge
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