Vorlage an den Landrat


6. Parlamentarische Vorstösse

Motion 98/193 von Ruedi Moser: Vermeidung Mobilfunk-Antennenwald


Am 15.10.1998 reichte Landrat Ruedi Moser, FDP Pratteln, zusammen mit acht Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner die Motion 98/193 mit dem Titel "Vermeidung Mobilfunk-Antennenwald" ein. Die Motion lautet wie folgt:


"Im Koordinationsplan des Kantons Basel-Landschaft gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) von 1987 ist unter Punkt 3.4.9 Fernmeldeanlagen nachzulesen:


Zuständig für Fernmeldeanlagen sind die Fernmeldekreisdirektionen der PTT. Der Kanton BASEL-LANDSCHAFTgehört zu den Kreisen Basel und Olten. Für die Raumplanung und ihre Koordinationsaufgabe sind die grösseren Fernmeldeanlagen wie Antennen und Kabelleitungen von Interesse. Grössere, koordinationswürdige Neuanlagen sind nicht bekannt. Nach der Auflösung des PTT-Monopols ist die Zuständigkeit allerdings unklar. Im Bereich der Telekommunikation werben neue Anbieter um die Gunst der Abonnenten. Der stetig anwachsende Kommunikationsmarkt fordert neue und auch zusätzliche Anlagen. So sollen allein in der Region Basel bis ins Jahr 2001 über 100 neue Mobilfunkantennen aufgestellt werden. Um eine optimale Funktion der "Handys" zu garantieren, müssen teilweise über 30 m hohe Funkantennen in der freien Natur und auch im Wohngebiet installiert werden. Einige Baselbieter Gemeinden sehen das gar nicht gerne und erhoben Einsprache gegen bereits eingereichte Baugesuche. Zu Recht wird mit dem unkoordinierten Vorgehen der verschiedenen Telecom-Anbieter eine unnötige Belastung bis hin zur Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes befürchtet.


Es besteht damit ein dringender Handlungsbedarf für die Bereitstellung eines unter den Telecom-Anbietern koordinierten Antennenkonzeptes im Rahmen der Kantonalen Richtplanung.


Der Regierungsrat wird deshalb vordringlich aufgefordert die Durchführung der Kantonalen Richtplanung (§ 10 des RBG vom 01.01.99, Spezialrichtpläne) und damit die Bereitstellung der heute fehlenden kantonalen Planungsgrundlagen im Sachbereich Kommunikation, insbesondere für die Sende- und Empfangsanlagen der verschiedenen Telecom-Anbieter, vorzunehmen."


Am 04.03.1999 wurde die Motion als Postulat überwiesen.




Das Postulat kann wie folgt beantwortet werden:


Grundsätzlich haben die privaten Mobilfunkbetreiber den gesetzlichen Auftrag, ihr Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Planungspflicht für Mobilfunkanlagen und -netze. Das Bundesgericht hat diesen Sachverhalt mehrmals bestätigt (z.B. Entscheid 1A.140/2003 vom 18.03.2004). Aufgabe der Planung durch Bund und Kantone ist es hingegen, die gebotene Koordinierung und Optimierung der Mobilfunknetze sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes im Konzessions- und im Bewilligungsverfahren gebührend berücksichtigt werden.


Ausserhalb der Bauzone bedürfen Mobilfunkanlagen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Sie wird nur erteilt, wenn der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies erfordert eine Reduktion auf das Notwendige und eine Optimierung der Standorte. Diese Anforderungen werden durch die Empfehlungen des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) für die Koordination der Planungs- und Baubewilligungsverfahren für Basisstationen für Mobilfunk konkretisiert ( www.bakom.admin.ch/themen/frequenzen/01341/index.html?lang=de ). Danach ist mittels frühzeitiger räumlicher Koordination zwischen allen Beteiligten unter Federführung der Kantone die Anzahl von Antennenstandorten möglichst niedrig zu halten; soweit möglich sollen dabei bestehende Standorte genutzt werden. Diese Standortkoordination ausserhalb der Bauzone wird durch das Bauinspektorat im Rahmen der Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG wahrgenommen.


Dagegen besteht im Baubewilligungsverfahren für Antennenstandorte innerhalb der Bauzone grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung, sofern die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht, in der sie vorgesehen ist, und die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des Baurechts) und des Bundesrechts (namentlich der NISV) erfüllt. Hinzu kommt, dass die Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in deren Umgebung führt, die in dicht besiedelten Räumen unerwünscht ist. Eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte innerhalb der Bauzone wird deshalb vom Regierungsrat nicht generell angestrebt.


Eine Festlegung der Standorte für Mobilfunkanlagen widerspricht dem Bundesrecht. Es ist unrealistisch zu verlangen, dass der Staat die Mobilfunknetze im Detail plant, da diese permanent angepasst werden müssen, um eine ausreichende Netzabdeckung von hoher Qualität sicherstellen zu.


Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Entscheid BGE 1A.129/2006 zwar Positivplanungen für zulässig erklärt, aber nur in einem stark eingeschränkten Mass:


"5.3 Dies bedeutet nicht, dass die Gemeinde keinerlei Möglichkeiten hätte, auf die Standorte von Mobilfunkanlagen Einfluss zu nehmen: Im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten ist sie grundsätzlich befugt, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben, beachtet (so schon Urteil 1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005, E. 3.7.3, publ. in ZBl 107/2006 S. 207). Ausgeschlossen sind nach dem oben (E. 5.2) Gesagten bau- oder planungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung. Überdies dürfen die kommunalen Vorschriften nicht die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen, d.h. sie müssen den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Werden die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so sind ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, wie z.B. der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers, grundsätzlich möglich (vgl. dazu Wittwer, a.a.O. S. 97 f.; Marti, a.a.O. S. 213). In der Regel wird es sich dabei um Negativplanungen handeln, d.h. um Zonenvorschriften, die Mobilfunkanlagen in bestimmten Zonen grundsätzlich ausschliessen. Denkbar sind aber auch positive Planungen, die besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausweisen, sofern es sich um Standorte handelt, die sich besonders gut eignen und eine genügende Versorgung durch alle Mobilfunkanbieter ermöglichen. Der Konzentration von Sendestandorten innerhalb des Siedlungsgebiets werden allerdings durch die Anlagegrenzwerte der NISV enge Grenzen gesetzt (vgl. Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV, wonach alle Mobilfunksendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine Anlage gelten und gemeinsam den Anlagegrenzwert einhalten müssen).


5.4 Voraussetzung ist aber in jedem Fall eine gesetzliche Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht (so auch Wittwer, a.a.O., S. 96 f.; Marti, a.a.O. S. 213)."


Was die Standortkoordinationspflicht angeht, so ist eine solche schon heute in den Konzessionen der Mobilfunkbetreiber festgelegt. Wie oben dargelegt, ist zu unterscheiden zwischen Baugesuchen ausserhalb und innerhalb der Bauzonen. Für Baugesuche ausserhalb der Bauzonen hat das Bundesgericht eine Standortkoordinationspflicht aus Art. 24 RPG abgeleitet (BGE 1A.186/2002 E. 3.2). Für die Koordination ist die Bau- und Umweltschutzdirektion verantwortlich (§ 117 RBG). Dass die zuständigen Behörden ihre Aufgabe gut erfüllen, hat die Studie "Monitoring Antennenstandorte" der drei Bundesämter BAKOM, BUWAL und ARE klar aufgezeigt. Für Baugesuche innerhalb der Bauzonen ist eine kantonal-rechtliche Standortkoordinationspflicht nach Auffassung des Regierungsrates bundesrechtswidrig. Einerseits sind die Mobilfunkbetreiber in ihren Konzessionen zur gegenseitigen Koordination ihrer Standorte verpflichtet worden (was sie auch tun, weil die Schwierigkeit, Antennenstandorte zu finden, immer grösser wird), anderseits kann das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Mobilfunkbetreiber zur gemeinsamen Nutzung eines Standortes verpflichten (Art. 36 Abs. 2 des eidgenössischen Fernmeldegesetzes). Einigungen zwischen Mobilfunkbetreiber und Behörden beruhen somit immer auf Freiwilligkeit der Mobilfunkbetreiber.


Entsprechend werden im vorliegenden Entwurf des KRIP auch keine Gebiete für Antennenstandorte festgelegt, wie dies der Motionär wünscht. Der Regierungsrat möchte lediglich die Behörden und Betreiber mit rechtlichem Druck zum Gespräch und zur Zusammenarbeit anhalten, um die Möglichkeiten der Optimierung von Standorten in konkreten Gesprächen vor Ort sicher zu stellen.


Antrag


Die als Postulat überwiesenen Motionen 98/193 von Ruedi Moser: Vermeidung Mobilfunk) ist aufgrund der Bundesgesetzgebung nicht umsetzbar. Aufgrund dieser Ausgangslage kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass kein Handlungsspielraum für eine abschliessende Standortplanung für Mobilfunkantennen besteht. Alternativ soll gemäss KRIP-Entwurf mittels eines Konsensualverfahrens Mobilfunkbetreiber, Kanton und Gemeinden eine Standortoptimierung vornehmen. Deshalb beantragt der Regierungsrat, das Postulat abzuschreiben.



Motion 2003/038 von Max Ribi, FDP, Kantonaler Spezialrichtplan öffentlicher Verkehr

Am 6. Februar 2003 reichte Landrat Max Ribi, FDP, zusammen mit 13 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner die Motion 2003/038 mit dem Titel "Kantonaler Spezialrichtplan öffentlicher Verkehr " ein. Die Motion lautet wie folgt:


"Die Planung und Projektierung der Kantonsstrassen erfolgt in 3 Schritten und ist im Strassengesetz (430) festgehalten: § 13 Kantonale Richtplanung (frühere Bezeichnung: Strassennetzplan), § 14 Generelles Projekt, § 15 Bauprojekt (Kant. Nutzungsplan). § 13: Das Konzept des Kantonsstrassennetzes einer Region ist im Rahmen der kantonalen Richtplanung vom Landrat zu genehmigen. Die kantonale Richtplanung bestimmt die generelle Linienführung und die wichtigsten Anschlusspunkte. Die Planung ist mit den Nachbarkantonen zu koordinieren und auf die überregionalen Verkehrsträger abzustimmen.


Für die Radrouten und Wanderwege sind kantonale Richtpläne bereits rechtskräftig.


Ein kantonaler Spezialrichtplan für den öffentlichen Verkehr ist nötig. Warum?

Gleichzeitig mit der Erarbeitung des Spezialrichtplanes für den öffentlichen Verkehr sind die Folgeschritte analog zum Strassengesetz mit den 2 Folgeschritten Generelles Projekt, Bauprojekt auf der Zeitachse aufzuzeigen. Genügt der kantonale Spezialrichtplan zur Sicherung der zukünftigen Bedarfsflächen?


Antrag: Ausarbeitung eines kantonalen Spezialrichtplanes für den öffentlichen Verkehr gemäss § 10 des Raumplanungs- und Baugesetzes."


Am 10.10.2003 wurde die Motion 2003/038 als Postulat überwiesen.




Das Postulat kann wie folgt beantwortet werden:


1. Die Grundsätze der räumlichen Entwicklung des Kantons Basel-Landschaft müssen in einem detaillierten Richtplan umgesetzt werden.


Mit der Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur liegt zwar kein kantonaler Spezialrichtplan vor. Sie zeigt aber, als Teil des KRIP, das Schienennetz (Normalspur, Schmalspur), das Strassennetz (Hochleistungsstrassen, Hauptverkehrsstrassen, übrige Kantonsstrassen), das kantonale Radroutennetz sowie das kantonale Wanderwegnetz auf. Dies bedeutet, dass die heutige und zukünftige Verkehrsinfrastruktur vollumfänglich abgebildet. Dieses Netz ist zu einem erheblichen Teil realisiert, weist aber für fast alle Verkehrsträge noch Lücken auf.


Zusätzlich zu den Netzen werden mit Trasseesicherungen zukünftige Korridore freigehalten. Diese Trasseesicherungen sind noch nicht Bestandteil der Netze, sondern bilden bloss eine vorsorgliche Massnahme mit Blick auf eine allfällige spätere Realisierung. Zum heutigen Zeitpunkt ist aber noch offen, ob ein solches Netzelement überhaupt erstellt wird. Ausserdem ist - gestützt auf ein generelles Projekt - die genaue Linienführung inkl. Knoten noch nicht abgeklärt.


2. Vorausschauend ist darüber nachzudenken, welches Verkehrsangebot die sicher dichter besiedelte Region in 20 - 30 Jahren braucht.


Der Kanton Basel-Landschaft gehört zur Agglomeration Basel. Diese umfasst den Kantone Basel-Stadt, und greift in die Kanton Basel-Landschaft, Solothurn und Aargau sowie nach Deutschland und Frankreich hinein. Die Grundlage für die Infrastruktur- und Kantonsgrenzen überschreitende Planung ist das Agglomerationsprogramm. Dieses weist alle bis ca. 2030 angedachten Infrastrukturprojekte aus und bewertet sie nach einheitlichen Kriterien, u.a. gestützt auf ein Gesamtverkehrsmodell. Das Agglomerationsprogramm ist Basis für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Projekten im Umfang von maximal 50%, sofern es vom Bund genehmigt wird. Die Ergebnisse des Agglomerationsprogramms sind in den Richtplan aufzunehmen.


Das Agglomerationsprogramm ist somit die langfristig ausgerichtete "Planungsplattform". Sie garantiert die grenzüberschreitende Koordination. Der Richtplan legt die Netzelemente verbindlich fest. Mit den A-, B-, C-Liste werden zudem die wirksamsten Projekte auf eine Zeitschiene gebracht. Gleichzeitig werden die Projekte zeitgerecht ins Investitionsprogramm aufgenommen. Ein Entwurf des Agglomerationsprogramms Basel ist zur Zeit zur Vorprüfung beim Bund.


3. Die zukünftig benötigte Bedarfsfläche ist vor Überbauung frei zu halten. Das gilt für den Ausbau bestehender Eisenbahn- und Tramlinien, für Neubaulinien, für Haltestellen, für Busspuren u.s.w.


Trasseesicherungen sind Gegenstand der Richtplankarte. Nicht Gegenstand des KRIP bzw. der Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur sind hingegen das Busnetz sowie die Haltestellen des Busnetzes. Dieses wird alle 4 Jahre im Rahmen des Generellen Leistungsauftrags neu beurteilt, weswegen es nicht zweckmässig ist, das Busnetz im Rahmen der KRIP-Debatte beschliessen zu lassen.


4. Die Vergangenheit hat bewiesen, dass der Doppelspurausbau bestehender Tramlinien mit zum Teil erheblichen, unangenehmen und kostspieligen Eingriffen verbunden war und immer noch ist.


Der Doppelspurausbau Stollenrain ist ebenfalls Bestandteil des Agglomerationsprogramms und des KRIP. Er ist in der A-Liste als dringliches und baureifes Projekt aufgeführt. Ein Betrag ist durch den Bund bereits gesprochen worden.


Antrag


Es bedarf keines zusätzlichen Spezialrichtplans Verkehr, um den Anliegen des Motionärs gerecht zu werden. Deshalb kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass weder Handlungsbedarf noch Handlungsspielraum zur Erstellung eines Spezialrichtplans Verkehr besteht und beantragt, dieses Postulat abzuschreiben.



Fortsetzung >>>
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