Vorlage an den Landrat


2. Ausgangslage

2.1. Einführung


Arbeit, Mobilität, Wohnen und Erholung - wir Menschen stellen unterschiedliche Anforderungen an unsere Umwelt. Diese Ansprüche in Einklang zu bringen und dabei die natürlichen Gegebenheiten unserer vielgestaltigen und schönen Landschaft und die kulturellen Werte zu erhalten, ist die Aufgabe der Raumplanung. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Interessenabwägung und zur Lösung von Nutzungskonflikten.


Raumplanung ist eine Schlüsseldisziplin für die Entwicklung der dicht besiedelten Schweiz. Sie wird zur grossen Chance, wenn sie Methodik und Methoden so einsetzt, dass Raumplanung ein Instrument zur Mehrung der Möglichkeiten für die Menschen wird.


Raumplanung ist Sache der Kantone. Das Bundesgesetz über die Raumplanung RPG verpflichtet den Kanton zur Raumplanung. Die Richtplanung stellt das wichtigste Instrument für die Raumplanung auf kantonaler Ebene dar. Mit dem Richtplan und seinen Grundlagen wird ein klarer räumlicher Orientierungsrahmen geschaffen. Die Offenlegung der kantonalen Interessen schafft die Voraussetzung für das sorgfältige Abwägen verschiedener Interessen und ihre Abstimmung auf die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons.


Der Landrat hat mit Beschluss vom 4. September 2003 das Konzept der räumlichen Entwicklung Basel-Landschaft (KORE) genehmigt. Diese Grundzüge der anzustrebenden Raumentwicklung bilden in der Form von Leitsätzen die Leitplanken für die Erarbeitung des KRIP, der nach seiner Genehmigung durch den Landrat behördenverbindlich wird.


Der KRIP ist zusammen mit dem Finanzplan und dem Regierungsprogramm ein wesentlicher Bestandteil im Gefüge der kantonalen Führungsinstrumente. Damit werden die wichtigsten Lenkungs-Einheiten gefasst: Geld, Zeit und die Auswirkungen auf den Raum.


Die wichtigsten Ziele sind - aufgrund der aktuellen Entwicklung - nach wie vor:
1. Der haushälterische Umgang mit dem Boden
2. Die geordnete Besiedlung
3. Der Schutz der Umwelt


Die Koordination von Siedlung und Verkehr - den beiden massgebendsten Einflussfaktoren auf den Lebens- und Wirtschaftsraum der Agglomeration Basel - ist vor diesem Hintergrund das zentrale Anliegen des vorliegenden Richtplans.




2.2. Übersicht


Inhalt dieser Vorlage bildet der beiliegende Kantonale Richtplan (KRIP). Er besteht aus dem Richtplantext (Objektblätter), der Richtplan-Gesamtkarte und der Richtplankarte-Verkehrsinfrastruktur. Ziel dieser Vorlage ist die Genehmigung. Im Kanton Basel-Landschaft beschliesst der Landrat den KRIP. Der Beschluss ist dem fakultativen Referendum unterstellt. Die Beschlüsse zum KRIP finden sich in den Objektblättern (gelb unterlegt oder schraffiert) und sind in der Richtplan-Gesamtkarten lokalisiert. Sie betreffen die Siedlung (ab S. 13), die Landschaft (ab S. 43), den Verkehr (ab S. 65) und die Ver- und Entsorgung (ab S. 97).


Abb. 1: Auszug Karten und Auszug Richtplantext


Jedes Objektblatt enthält unter A. eine kurze Beschreibung der Ausgangslage und der aktuellen Trends. In B. finden sich die Ziele und die entsprechenden Hinweise auf das KORE; unter C. werden die voraussichtlichen Auswirkungen aufgeführt. Die Beschlüsse (D) sind unterteilt in Planungsgrundsätze, Planungsanweisungen und in örtliche Festlegungen. Die örtlichen Festlegungen bilden den Inhalt der Richtplan-Gesamtkarte. Die Karten-Legende ist gegliedert nach den Inhalten Siedlung, Landschaft, Verkehr und Ver- und Entsorgung und in Ausgangslage und Richtplanaussagen. Die Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur beinhaltet - im Sinne der ganzheitlichen Übersicht - für die verschiedenen Verkehrsträger jeweils das Gesamtnetz, ungeachtet ob realisiert oder erst geplant. Die geplanten Infrastruktur-Bauvorhaben sind aus der Richtplan-Gesamtkarte ersichtlich.


Der Richtplan stellt einen Zeitschnitt durch den Stand der raumplanerischen Aufgaben und der Koordination zwischen den unterschiedlichen Akteuren dar. Die örtlichen Festlegungen sind daher prozessorientiert in die Richtplanaussagen Vororientierung, Zwischenergebnis und Festsetzung gegliedert.


Die wichtigsten Grundlagen finden sich im Richtplantext in der Einleitung (Seiten 5 - 12) zum KRIP. Nachstehend sind die wesentlichen Aussagen zusammengestellt.




2.3. Rechtliche Grundlagen


Für die Raumplanung sind gemäss Art. 75 der Bundesverfassung die Kantone zuständig. Das wichtigste räumliche Planungsinstrument des Kantons ist der kantonale Richtplan nach Art. 6ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). Sowohl das RPG (Art. 2) als auch das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) verpflichten den Kanton und die Gemeinden zur Raumplanung. Ein ähnlich lautender Auftrag wird in § 116 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) erteilt, wobei hier konkret von Richtplänen die Rede ist.


Das RBG sieht als übergeordnetes Planungsinstrument den kantonalen Richtplan (§ 9) vor. Der kantonale Richtplan zeigt nach den Vorschriften des Bundesrechtes und des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes:


Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinden (§ 116 Abs. 3 der Kantonsverfassung: "Die Gemeinden erlassen die Nutzungspläne im Rahmen der Richtplanung"). Mit der landrätlichen Genehmigung des kantonalen Richtplans entfaltet der Richtplan Wirkung innerhalb des Kantons Basel-Landschaft.


Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.




2.4. Die bisherigen Instrumente: Koordinationsplan 1987 und Regionalpläne


Obwohl das RPG seit 1980 in Kraft ist, besteht im Kanton Basel-Landschaft noch kein eigentlicher Richtplan. Der Grund ist einfach: das alte Baugesetzes vom 15.06.1967, welches vom jetzt rechtskräftigen Raumplanungs- und Baugesetz vom 15.03.1998 abgelöst wurde, sah keinen Richtplan, sondern sachbezogene Regionalpläne vor. Seitens der Politik sah man keinen Grund, das im Baugesetz für den Kanton Basel-Landschaft festgelegte System der kantonalen Planungsinstrumente zu ändern. Um dem RPG aber in einer minimalen Form Rechnung zu tragen, wurde Ende der achtziger Jahre der Koordinationsplan erstellt. Er machte aber keine Aussagen zur räumlichen Entwicklung des Kantons, sondern stellt nur eine Art Inhaltsverzeichnis der Regionalpläne dar. Vom Bundesrat ist er auch nur mit grossen Vorbehalten bzw. Aufträgen zur Ergänzung genehmigt worden war.


Der vorliegende kantonale Richtplan wird mit dem Landratsbeschluss sämtliche Regionalpläne mit den dazugehörigen Dekreten sowie den Koordinationsplan ablösen. Es sind dies:




2.5. Verknüpfung mit bestehenden Planungen und Konzepten


Der Kantonale Richtplan ist materiell und / oder rechtlich stark mit dem Konzept der räumlichen Entwicklung, dem Agglomerationsprogramm Basel sowie der Landratsvorlage Spezialrichtplan Salina-Raurica verknüpft.




2.5.1 Konzept der räumlichen Entwicklung Basel-Landschaft (KORE)


Mit Landratsbeschluss Nr. 37 vom 04.09.2003 wurde das KORE einstimmig genehmigt. Das Konzept bestimmt in den Grundzügen die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantons in Form von Leitsätzen. Es handelt sich demnach um die basellandschaftlichen Grundzüge der räumlichen Entwicklung gemäss Art. 6 RPG. Die Leitsätze sind jedoch nicht verbindlich. Dazu bedarf es deren Übernahme und Umsetzung im kantonalen Richtplan.


Im vorliegenden Entwurf des KRIP wurden die Leitsätze des KORE konsequent als Zielsetzungen übernommen und in den Beschlüssen umgesetzt.




2.5.2. Das Agglomerationsprogramm Basel


Ein Agglomerationsprogramm ist ein lnstrument, das inhaltlich und zeitlich koordinierte sowie priorisierte Massnahmen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung sowie infrastrukturelle und betriebliche Massnahmen der verschiedenen Verkehrsträger eines ganzen Agglomerationsraums umfasst. Notwendig ist eine intensivere Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Städten bzw. Gemeinden, aber auch eine verbesserte Zusammenarbeit innerhalb der Agglomerationen. Voraussetzung für künftige Bundesbeiträge an Verkehrsinfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr sind abgestimmte Agglomerationsprogramme. Um für die Erfüllung dieser anstehenden Aufgaben in den Genuss von Bundesbeiträgen zu kommen, wurde vom Bund die Erarbeitung von Agglomerationsprogrammen initiiert.


Da in der Gesetzgebung das Instrument der Agglomerationsprogramme nicht als eigenständiges, verbindliches Instrument vorgesehen ist (gemäss RPG stellt das Agglomerationsprogramm eine Grundlage im Sinne von Art. 6 dar), müssen sich Agglomerationsprogramme auf rechtlich bestehende verbindliche Instrumente abstützen. Für den Kanton Basel-Landschaft wie auch für die anderen mitbeteiligten Partnerkantone des Agglomerationsprogramms Basel (BS, AG und SO) ist dies jeweils der kantonale Richtplan, welcher sowohl für die Bereiche Siedlung als auch Verkehr als die rechtliche Absicherung gilt. So sind der Entwurf des KRIP und das Agglomerationsprogramm Basel inhaltlich sehr eng aufeinander abgestimmt.


Aufgrund dieses Sachverhaltes bleiben auch die Zuständigkeiten und Kompetenzen wie auch die Verfahren unverändert gewährleistet. Auch wenn der Regierungsrat das Agglomerationsprogramm - insbesondere den Teil für den Kanton Basel-Landschaft - verabschiedet, liegt die Priorisierung der Verkehrsinfrastrukturvorhaben letztlich in der Zuständigkeit des Parlamentes, da sich die Priorisierung der einzelnen Verkehrsinfrastrukturvorhaben faktisch anhand der Baureife bzw. der Sicherstellung der Finanzierung und Realisierung innerhalb der Vierjahrestranchen ergibt. Kann mit der Realisierung der Verkehrsinfrastrukturvorhaben innerhalb der vorgesehenen Vierjahrestranchen - voraussichtliche Mittelfreigaben in drei Vierjahrestranchen (2011/2015/2019) - nicht begonnen werden, verfallen die Mittel für die Mitfinanzierung des Bundes. Im Rahmen der folgenden Finanzierungstranche muss sodann darüber wieder neu verhandelt werden. Es besteht kein Automatismus. So wird also für den Kanton Basel-Landschaft das Agglomerationsprogramm Basel und dessen Priorisierungen im Wesentlichen über den kantonalen Richtplan sowie über die Beschlüssen und Rechtsmittel zu den einzelnen Verkehrsinfrastrukturvorhaben (Planungs- und Baukredite, Referenden etc.) gesteuert.


Das Agglomerationsprogramm wurde im Mai 2007 beim Bund zur Vorprüfung eingereicht.




2.5.3. Der Spezialrichtplan Salina-Raurica


Salina-Raurica ist eine Gesamtplanung zur Raum- und Wirtschaftsentwicklung an einem für den Kanton Basel-Landschaft zentralen und wichtigen Standort, nämlich in der Rheinebene zwischen Augst und Pratteln. Mit dem Spezialrichtplan wird die Umsetzung der Gesamtplanung mit den planerischen Instrumenten des Kantons in die Wege geleitet und mit den Gemeinden behördenverbindlich koordiniert.


Nach der Genehmigung der Landratsvorlage Salina-Raurica werden die wesentlichsten Inhalte als Fortschreibung in den KRIP eingearbeitet. Es werden jedoch nicht alle Inhalte übernommen, da die Flughöhen des KRIP und des Spezialrichtplans unterschiedlich sind. Dies bedeutet konkret, dass der Spezialrichtplan Salina-Raurica bis zur Umsetzung bzw. Realisierung sämtlicher genehmigter Projekte als eigenständige Planung rechtskräftig bleiben wird. Gleichzeitig werden aber insbesondere projektunabhängige Infrastruktur- und Nutzungselemente aus dem Spezialrichtplan als Fortschreibung in den kantonalen Richtplan aufgenommen.




2.6. Aktuelle Situation


Zur zielgerichteten Steuerung des Lebensraumes des Menschen und des Wirtschaftsraumes der Region sowie zum wirkungsvollen Schutz von Natur und Heimat ist die Kenntnis der aktuellen Gegebenheiten und der Trends bedeutungsvoll.




2.6.1. Siedlung


Rund 76% der Bevölkerung wohnen in den Haupttälern des Kantons und damit in der Agglomeration Basel. Die Haupttäler (Leimental, Birseck, Rheintal und Ergolztal) sind weitgehend vorstädtisch geprägt. Sie weisen einen hohem Infrastrukturausbaustand und eine sehr gute Versorgungssituation auf. Bei der Arbeitsplatzsituation (Voll- und Teilzeitstellen) ergibt sich dasselbe Bild. Rund 86% der Voll- und Teilzeitstellen befinden sich in den Haupttälern. Diese Verteilung der Arbeitsplätze ist in den letzten 10 Jahren in etwa konstant geblieben.


Die Überprüfung der vorhandenen unüberbauten Wohnbauzonen im Kanton Basel-Landschaft zeigt, dass die Wohnbauzonen-Reserven gesamthaft für die nächsten 15 Jahre im Sinne von Art. 15 RPG ausreichen. Sie weisen eine Kapazität von rund 30-35'000 Einwohner auf. In den Gemeinden der Siedlungsentwicklungsachsen leben 82% der Baselbieter Bevölkerung. Es sind aber nur noch 59% der Wohnbauzonenreserven vorhanden. Entsprechend weisen die ländlichen Gemeinden mit ihren 18% der Bevölkerung 41% der Wohnbauzonenreserven auf (Stand 2005). Dies entspricht einer durchschnittlichen Wohnbauzonenreservefläche von 67 m 2 /Einwohner in ländlichen Gemeinden gegenüber 21 m 2 / Einwohner in Gemeinden an einer Siedlungsentwicklungsachse.




2.6.2. Verkehr


Die Verkehrsinfrastruktur ist in den letzten Jahren laufend ausgebaut worden. Trotzdem bestehen Engpässe, insbesondere auf den Einfallsachsen nach Basel. Für spürbare Verbesserungen der Problemsituation bedarf es, sowohl was die ÖV- wie auch die MIV-Infrastruktur betrifft, Investitions-Quantensprünge. Zur Realisierung des Viertelstundentakts auf der S-Bahnlinie sind für entsprechende Bauwerke in der Summe rund eine halbe Milliarde CHF nötig. Alle übrigen Investitionen (A2/3, Südumfahrung, Herzstück Basel) erfordern Investition von je mindestens einer Milliarde CHF.




2.6.3. Natur und Landschaft


Die Naturschutzflächen nahmen in den letzten Jahren kontinuierlich zu, seien dies nun Flächen, die unter Vertragsnaturschutz stehen, Flächen, die ins Inventar der kantonal geschützten Naturschutzobjekte aufgenommen wurden, oder Naturschutzzonen, die über die Raumplanung gesichert wurden.


Aber auch der Nutzungsdruck auf die Landschaft nimmt stetig zu. Davon zeugen die vielen Anfragen für neue Bauten und Anlagen für Landwirtschaft, Erholung, Sport sowie Ver- und Entsorgung einerseits, aber auch die zunehmenden Konflikte zwischen den Erholungssuchenden selbst. Auf der einen Seite werden Ruhe und Erholung nachgefragt, auf der andern Seite Freizeit- und Erholungsanlagen, also Standorte im Landschaftsraum, wo sich spezifische Tätigkeiten konzentrieren. Hier ist die Koordination des Kantons gefragt.




2.6.4. Ver- und Entsorgung


Unser Kanton verfügt über gut ausgebaute Anlagen für die Trinkwasserversorgung sowie zur Abwasser- und Abfallentsorgung. In Zukunft werden sich die Anstrengungen vor allem auf die Ergänzung und Verbesserung bestehender Anlagen konzentrieren.


Das Thema Mobilfunk polarisiert nach wie vor Bevölkerung und Politik. Baugesuche für Mobilfunkantennen führen regelmässig zu Einsprachen. Gemeinden verlangen vom Kanton "weitergehende Schritte" beim Mobilfunk, z.B. Mitsprache bei der Standortplanung, Standortfestlegung über die Richtplanung, bessere Koordination bei der Planung von Mobilfunkantennen oder allgemein "sanften Mobilfunk".




2.7. Trend


Heute sind folgende räumliche Trends in unserem Kanton erkennbar:




2.8. Ziele gemäss KORE


Aus raumordnungspolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen sind die dargestellten Trends nicht wünschbar. Allerdings sind die raumplanerischen Instrumente alleine zu schwach, um diese Trends zu brechen oder gar umzukehren. Mit dem KRIP wird deshalb ein Weg verfolgt, diese Trends zu dämpfen und die räumliche Entwicklung zu lenken. Gestützt auf die Instrumente der kantonalen Richtplanung (KORE und KRIP) sowie die Raumplanungsgesetzgebung soll angestrebt und sichergestellt werden, dass



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