Vorlage an den Landrat


7. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Einführung der Gemeindebeschwerderechte im Baubewilligungswesen und im Erschliessungsabgabewesen werden die Verfahren vor Kantonsgericht zunehmen. Allerdings lässt sich das Ausmass im heutigen Zeitpunkt schwer abschätzen. Indessen dürften in diesem Bereich die Gemeindebeschwerden wohl kaum so zunehmen, dass dadurch beim Kantonsgericht zusätzliche Stellen erforderlich wären. Somit ist davon auszugehen, dass die Vorlage in diesem Punkt kostenneutral ist. Im Bereich der Abteilung Enteignungsgericht fallen durch die Erweiterung der Zuständigkeit auf alle Erschliessungsabgaben keine zusätzlichen Kosten an, da die Mehrverfahren wegen dem Sachzusammenhang im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs erledigt werden können. Andererseits ist auch beim Regierungsrat durch die geringe Anzahl der wegfallenden Beschwerdeverfahren gegen Nutzungsgebühren kaum mit Kosteinsparungen zu rechnen; die Vorlage ist bezüglich der neuen Zuständigkeitsregelung sicher kostenneutral.



8. Vernehmlassungsverfahren

8.1 Überblick


Diese Vorlage fand in der Vernehmlassung eine mehrheitliche Zustimmung, wenn auch nicht in allen Bereichen in gleichem Masse.


Von allen Adressaten befürwortet wurde die Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen.


Die Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts wurde unterschiedlich beurteilt. Vorbehaltslos wurden die Gemeindebeschwerdebefugnisse im Erschliessungsabgabewesen und im Baubewilligungswesen von der CVP, EVP, den Grünen, der SP, der Handelskammer beider Basel, dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden sowie von den Gemeinden begrüsst. Beide Gemeindebeschwerderechte werden von der SVP aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt. Die FDP lehnt das Gemeindebeschwerderecht im Erschliessungsabgabewesen ab und tritt für eine weitere Einschränkung des Beschwerderechts in Bausachen ein. Ebenfalls abgelehnt wird das Gemeindebeschwerderecht im Baubewilligungswesen vom BLAV.




8.2 Parteien


Die CVP BL ist mit den spezialgesetzlichen Erweiterungen des Gemeindebeschwerderechts einverstanden. Im Bauwesen sei die Vertretung der öffentlichen Anliegen eine wichtige Aufgabe. Bei den Erschliessungsabgaben sei das Beschwerderecht begründet, weil die Finanzierung der Gemeindeaufgaben direkt von dem den Gemeinden zustehenden Abgabesubstrat abhänge. Einverstanden sei man mit der Regelung, dass die Gemeinden Kostenentscheide nicht selbständig anfechten können. Dadurch werde ausgeschlossen, dass der Bürger gegen seinen Willen in einen Kampf um die Kosten hineingezogen werde. Die Vereinheitlichung des Rechtswegs für alle Erschliessungsabgaben gewährleiste eine einheitliche Rechtsanwendung. Angeregt werde, dass das Enteignungsgericht auch für Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen in Erschliessungsabgabesachen zuständig sein solle, womit Abgrenzungs- und Zuständigkeitsfragen vermieden würden. Zum § 97 Abs. 3 EntG sei der Vorbehalt anzubringen, dass das enteignende Gemeinwesen die Kosten tragen solle, wenn es bei der materiellen Enteignung nur noch um die Höhe der Entschädigung gehe.


Die EVP BL ist der Ansicht, dass das erweiterte Gemeindebeschwerderecht sinnvoll sei. Abzuwarten bleibe, ob die Vorlage tatsächlich kostenneutral umgesetzt werden könne, da mit einer Zunahme der Gerichtsfälle gerechnet werden müsse.


Die FDP BL findet, dass das Gemeindebeschwerderecht im Erschliessungsabgabewesen nicht realisiert werden sollte, denn die öffentlichen Interessen würden heute durch den Regierungsrat und das Enteignungsgericht von Amtes wegen genügend berücksichtigt. Der vorhandene Schutz müsse nicht noch stärker ausgebaut werden. Wenn eine Verletzung der Gemeindeautonomie gerügt werde, sei heute schon eine Gemeindebeschwerde möglich. Anders sei aber die Situation im Baubewilligungswesen. Bei den Entscheiden der Baurekurskommission gehe es um Interpretationen der kommunalen Zonenvorschriften, wodurch die Gemeinden stark betroffen seien. Deshalb solle die Gemeinde diese Entscheide anfechten können, sofern kommunales Zonenrecht berührt werde. Falls aber das Gemeindebeschwerderecht generell erweitert werde, müssten den Gemeinde auch die Verfahrenskosten auferlegt werden können.


Die Grünen BL begrüssen und unterstützen sowohl die Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts als auch die Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen.


Die SP BL teilt mit, dass sie der Landratsvorlage ohne Änderungsanträge zustimmen könne.


Die SVP BL lehnt die Ausdehnung des Gemeindebeschwerderechts aus der Befürchtung ab, dass sich dies zu Ungunsten der Bürgerinnen und Bürger und damit zu Lasten der Freiheit der betroffenen Individuen auswirken würde. Mit der Einführung des Gemeindebeschwerderechts würde nämlich das Machtgefälle zwischen Bürger und Gemeinwesen vergrössert. Die Benachteiligung des Bürgers gegenüber dem Gemeinwesen komme auch dadurch zum Ausdruck, dass den Gemeinden im Verfahren vor Kantonsgericht keine Kosten auferlegt werden können. Im übrigen stehe auch den erstinstanzlichen kantonalen Verwaltungsbehörden, die vor der Beschwerdeinstanz unterliegen, keine Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht zu. Mit den übrigen Vorschlägen der Vorlage könne sich die SVP aber einverstanden erklären.




8.3 Verbände


Der Arbeitgeberverband Basel teilt mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte, da dieses Gebiet nicht zu seinen Kerngeschäften gehöre.


Der Basellandschaftliche Anwaltsverband (BLAV) begrüsst die Einführung der Gemeindebeschwerdebefugnis gegen Entscheide des Enteignungsgerichts betreffend kommunale Erschliessungswerke, da die Gemeinden hier in ihren finanziellen Interessen unmittelbar betroffen seien. Ein generelles Beschwerderecht der Gemeinden gegen Entscheide der Baurekurskommission gehe aber zu weit. Mit dem Kantonsgerichtsentscheid vom 17.12.2003 seien die Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, soweit sie öffentliche Interessen wie den Immissionsschutz vertreten. Wenn aber die Gemeinden ungeachtet einer Betroffenheit und erst noch ohne eigenes Kostenrisiko Beschwerde erheben können, führe dies zu einer allzu starken Stellung der Gemeinde. Die einheitliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts und die übrigen Revisionspunkte würden vom BLAV unterstützt.


Die Handelskammer beider Basel begrüsst es, dass der Rechtsweg im Erschliessungsabgabewesen vereinheitlicht wird und dass die Gemeinden in diesem Bereich Beschwerde an das Kantonsgericht erheben können. Hingegen müsse die erwartete Zunahme der Gerichtsverfahren kostenneutral ausgestaltet werden.


Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) teilt mit, dass er sowohl die Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts als auch die Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen sehr begrüsse und bringt hinsichtlich einzelner Bestimmungen Anregungen vor. In § 93 Abs. 2 EntG sei der Begriff Korrektionspläne durch einen verständlicheren Begriff zu ersetzen. Die Frist in § 95 Abs. 1 EntG betreffend Untergang des Anspruchs auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren sei von 2 auf 3 Jahre zu verlängern. In § 96 EntG seien Begriffe Beiträge und Gebühren zu klären. Der Ausschluss des Beschwerderechts gegen Kostenentscheide in § 96a Abs. 2 EntG und § 134 Abs. 6 RBG sei zu streichen.




8.4 Gemeinden


Von den Gemeinden wurde die Vorlage sehr positiv aufgenommen. 31 Gemeinden teilen mit, dass sie auf eine eigene Stellungnahme verzichten und sich der Vernehmlassung des VBLG anschliessen. 4 Gemeinden äusseren sich mit einem eigenen Vernehmlassungsschreiben und stimmen die Vorlage, teilweise mit Bemerkungen, zu. Die restlichen 51 Gemeinden, die sich nicht ausdrücklich meldeten, gelten nach dem Beschluss des VPLG als Zustimmung zur Vernehmlassung des VBLG und somit als Zustimmung zur Vorlage.




8.5 Kantonsgericht


Das Kantonsgericht, das in der Arbeitsgruppe auch vertreten war, begrüsst die Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts und die Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen. Hinsichtlich § 97 Abs. 3 EntG wird noch angeregt, dass in Fällen der materiellen Enteignung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge auf die Bestimmungen der formellen Enteignung in § 71 EntG zu verweisen sei. Als Begründung wird angeführt, dass im Zusammenhang mit der Behandlung der Vorlage 2006/262 (Postulat Tanner) grossmehrheitlich die Unentgeltlichkeit des Enteignungsverfahrens verlangt wurde und die Enteignerin oder der Enteigner die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie in der Regel die Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zu tragen habe.



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