Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen (Änderung des Gesetzes vom 19. Juni 1950 über die Enteignung und des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998) | |
| vom: | 5. Juni 2007 | |
| Nr.: | 2007-129 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
9. Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen
9.1 Änderung des Enteignungsgesetzes
Zu § 90 EntG (Arten der Erschliessungsabgaben)
Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, im öffentlichen Interesse eine Vielzahl von Erschliessungswerken zu erstellen und zu betreiben. Darunter fallen Strassen, Steinschlagverbauungen, Wasser- und Kanalisationsleitungen, Reservoirs, etc. Für die Finanzierung dieser Infrastrukturanlagen werden im Kanton Basel-Landschaft in der Regel Vorteilsbeiträge bzw. Erschliessungsbeiträge erhoben, während die Kosten für den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen mit Hilfe von Gebühren gedeckt werden. Um die hohen Anlagekosten zu finanzieren, ist es nach neuerer Gerichtspraxis dem Gemeinwesen erlaubt, neben den Vorteilsbeiträgen zusätzlich Anschlussgebühren zu erheben, wenn Liegenschaften tatsächlich an das Erschliessungswerk angeschlossen werden. Im Gewässerschutzgesetz ist ferner ausdrücklich vorgesehen, dass für die Abwasserbeseitigung eine Grundgebühr zur Finanzierung der Infrastrukturkosten eingeführt werden kann. Auch Gebühren für Dienstleistungen sind zulässig.
Als Grundlage für die vorliegend vorgeschlagene Vereinheitlichung des Rechtsweges im Erschliessungsabgabewesens erscheint es angezeigt, die eben beschriebenen Arten von Erschliessungsabgaben, welche die Gemeinden und der Kanton im Zusammenhang mit Erschliessungswerken einfordern dürfen, im Gesetz präzis zu definieren.
Absatz 1 des vorliegend vorgeschlagenen § 90 beinhaltet die Umschreibung des Begriffs "Vorteilsbeitrag", mit welchen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer - unabhängig davon, ob sie ein Erschliessungswerk benutzen - zur Finanzierung seiner Erstellungskosten beitragen.
Absatz 2 enthält einerseits die Definition der einmaligen Anschlussgebühren, mit welchen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer - die ihr Grundstück an ein Erschliessungswerk anschliessen und die dieses somit benutzen können - ebenfalls einen Beitrag an die Erstellungskosten leisten. Andererseits wird hier der Begriff der Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren umschrieben, welche zur Finanzierung der laufenden Kosten für den Betrieb und Unterhalt der für Wasser-, Abwasser- und Gross-Gemeinschaftsantennenanlagen (GGA) erhoben werden können.
Nach ständiger Bundesgerichtspraxis sind die Grundzüge der Abgaben ferner in einem Gesetz im formellen Sinne festzulegen, was vor allem für die kommunale Gesetzgebung von Bedeutung ist. Dies wird in Absatz 3 festgehalten.
Zu § 91 EntG (Höhe der Beiträge)
Rechtlich stellen sowohl Vorteilsbeiträge als auch einmalige und wiederkehrende Gebühren Kausalabgaben dar, die in einem angemessenen Verhältnis zur empfangenen Leistung stehen müssen (Äquivalenzprinzip) und dem Gemeinwesen nicht wesentlich mehr Einnahmen einbringen dürfen, als die Gesamtkosten der Anlagen betragen haben (Kostendeckungsprinzip). Diese Grundregeln gelten als verfassungsrechtliche Prinzipien für den gesamten Bereich staatlichen Handelns im Abgabebereich und müssen hier nicht mehr wiederholt werden. Daher wird diese Bestimmung ersatzlos aufgehoben.
Zu § 92 EntG (Zeitpunkt der Geltendmachung von Erschliessungsabgaben)
Die verschiedenen Kausalabgabearten dürfen gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis zu unterschiedlichen Zeitpunkten geltend gemacht werden. So können bereits nach der Fertigstellung des Werks Erschliessungsbeiträge (vorliegend Vorteilsbeiträge genannt) verlangt werden, auch wenn das Grundstück noch nicht überbaut und die Infrastrukturanlage nicht genutzt wird. Die zusätzlichen Anschlussgebühren hingegen können erst nach erfolgtem tatsächlichen Anschluss an die Anlage gefordert werden und die übrigen Gebühren setzen voraus, dass das Werk tatsächlich benutzt wird.
In dieser Bestimmung wird präzisierend aufgeführt, welche Erschliessungsabgabe zu welchem Zeitpunkt frühestens veranlagt werden kann. Inhaltlich liegen aber gegenüber dem geltenden Recht keine Neuerungen vor.
Zu §§ 93 und 95 (Begriff Erschliessungswerk)
Das heutige Recht verwendet die Begriffe 'Unternehmen' und 'Werk', die nun einheitlich durch den Begriff 'Erschliessungswerk' zu ersetzen sind.
Der VBLG regt in seiner Vernehmlassung an, dass der Begriff 'Korrektionspläne' in § 93 Abs. 2 durch einen verständlicheren Begriff zu ersetzen sei. Da es aber vorliegend um eine Teilrevision des EntG geht, sollen einzelne feststehende Begriffe nicht ersetzt werden, da sonst Widersprüche in das ganze Begriffs-System des Gesetzes gebracht werden können, die dann in der Rechtsanwendung zu Problemen führen können.
Der VBLG sowie die Gemeinde Ettingen haben in ihren Vernehmlassungsantworten angeregt, die in § 95 statuierten Verwirkungsfristen auf drei (VBLG) bzw. fünf (Gemeinde Ettingen) Jahre zu erhöhen. Auf eine generelle Anpassung im kantonalen Recht kann verzichtet werden, da die Gemeinden gemäss § 95 Abs. 1 auch künftig in der Lage sind, die Verwirkungsfristen im kommunalen Recht abweichend festzulegen.
Zu § 94 (Gesetzliches Pfandrecht)
Das heutige gesetzliche Pfandrecht, das gegenüber den übrigen gesetzlichen Pfandrechten vorgeht, ist an die neue Terminologie gemäss § 90 Absatz 1 anzupassen. Inhaltlich findet keine Änderung statt.
Zu § 96 EntG (Verfahren in den Gemeinden bzw. im Kanton zur Geltendmachung
Wie bis anhin sind der Kanton und die Gemeinden gemäss Absatz 1 verpflichtet, die Abgaben mit einer Verfügung geltend zu machen. Auch wenn es sich um eine Rechnung handelt, ist auszuweisen, für welche Leistung und welchen Zeitrahmen die Abgaben verlangt werden und auf welche gesetzliche Grundlage sie sich stützen. Ferner ist eine Rechtsmittelbelehrung anzubringen. Da sich die Frage, ob eine Rechnung den Anforderungen einer Verfügung zu genügen vermag, auch für die kantonalen Verwaltungsbehörden stellt, ist nicht im EntG, sondern in § 18 Abs. 1bis VwG BL eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.
Die Möglichkeit der Beitragserhebung mittels Kostenverteilplan im Rahmen der Planauflage gemäss geltendem Recht bleibt bestehen. Diese Art der Beitragserhebung wird in der Praxis vor allem im Zusammenhang mit Strassenbeiträgen aktuell (Absatz 2).
Diese Bestimmung enthält Präzisierungen, beinhaltet gegenüber dem bisherigen Recht aber keine Neuerungen. Dem vom VBLG in der Vernehmlassungsantwort geäusserten Bedürfnis nach einer Legaldefinition für die Begriffe "Beiträge" und "Gebühren" wurde in § 90 Abs. 1 und 2 bereits Rechnung getragen. Im Übrigen können den Gemeinden bei Abgrenzungsschwierigkeiten keinerlei Nachteile mehr erwachsen, liegt doch die Zuständigkeit für sämtliche Erschliessungsabgaben künftig bei der Abteilung Enteignungsgericht.
Zu § 96a EntG (Rechtsmittelverfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht und Kantonsgericht und Klage aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben)
Der erstinstanzliche Rechtsmittelweg wird neu vereinfacht, indem für sämtliche Erschliessungsabgaben das Steuer- und Enteignungsgericht zuständig ist. Einerseits wird damit dem Sachzusammenhang der Erschliessungsabgaben Rechnung getragen, andererseits wird mit einer Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen die Rechtssicherheit für Gemeinden und Rechtssuchende deutlich verbessert. Für die Gemeinden führt die Neuerung zu einer Vereinfachung, da die Rechtsmittelbelehrung für Beitrags- und Gebührenverfügungen nun gleich lauten kann.
Um die angestrebte Vereinheitlichung des Rechtsweges im Erschliessungsabgabewesen abzurunden, sollen nach Absatz 2 Klagen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben stehende vertragliche Ansprüche strittig sind, ebenfalls durch die Abteilung Enteignungsgericht beurteilt werden (vgl. dazu die Erläuterungen in Ziffer 5.2).
Im Sinne der Postulantin wird sodann der Rechtsmittelweg an das Kantonsgericht erweitert und für die Gemeinde neu nach Absatz 4 eine Weiterzugsmöglichkeit bei allen Erschliessungsabgaben eingeführt. Ausgenommen sind gemäss Absatz 5 Entscheide betreffend die gerichtliche Auferlegung der Verfahrenskosten (vgl. dazu die Erläuterungen in Ziffer 5.1).
Zu § 97 EntG (Entschädigungen ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren)
In Absatz 1 werden die Begriffe 'Kanton' sowie die Bezeichnung 'Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht' verwendet. Inhaltlich findet keine Änderung statt.
Bei Entschädigungsansprüchen ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren, welche in erster Linie materielle Enteignungen betreffen, werden die Bestimmungen der VPO grundsätzlich sinngemäss anwendbar erklärt (Absatz 3).
In den Vernehmlassungen des Kantonsgerichts und der CVP wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei der materiellen Enteignung - analog zum Verfahren auf formelle Enteignung - nur noch um die Höhe der vom Gemeinwesen geschuldeten Entschädigung gehe, sofern feststehe, dass ein entschädigungspflichtiger Eingriff ins Eigentum erfolgt ist. Wie von den beiden Vernehmlassungsteilnehmerinnen angeregt, wird deshalb nun nach Absatz 4 für das Verfahren betreffend Festlegung der Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf § 71 (in der vom Landrat am 22. März 2007 genehmigten und am 1. Juli 2007 in Kraft tretenden Fassung [vgl. Landratsvorlage 2006-262 vom 31. Oktober 2006]) verwiesen.
9.2 Änderung der Verwaltungsprozessordnung
Zu § 20 Absätze 3, 4, 5 und 6
Absatz 3 wird dahingehend präzisiert, dass den Vorinstanzen, mithin den kantonalen Behörden und den Gemeinden in der Rolle als Beschwerdebeklagte oder Beigeladene, keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
In Absatz 4 wird dagegen die Kostenpflicht der Gemeinden und kantonalen Behörden statuiert, sofern sie das Kantonsgericht in Anspruch genommen haben und ganz oder teilweise unterlegen sind (vgl. weitere Ausführungen unter Ziffer 6).
Absatz 5 enthält neu die bisher in Absatz 4 statuierte Möglichkeit der präsidierenden Person, Kostenvorschüsse zu erheben. Inhaltlich findet keine Änderung statt.
In Absatz 6 wird schliesslich definiert, wie die Verfahrenskosten bei mehreren, ganz oder teilweise unterliegenden Parteien verteilt werden bzw. in welcher Art und Weise mehrere Personen für die entstandenen Verfahrenskosten haften. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Verfahrenskosten den Parteien nur dann solidarisch auferlegt werden, wenn im Urteil nicht anderes bestimmt wird.
Zu § 50 Absatz 2 Buchstabe d
Im Zusammenhang mit der in § 96a EntG statuierten neuen Zuständigkeit der Abteilung Enteignungsgericht für Klagen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen betreffend Erschliessungsabgaben ist die Ausnahmebestimmung von § 50 Absatz 2 entsprechend zu ergänzen.
9.3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
Das gesetzliche Pfandrecht für die Erschliessungsabgaben ist gemäss § 94 EntG zu übernehmen und entsprechend ist § 148 Bst. i des neuen EG ZGB vom 16. November 2006 anzupassen. Inhaltlich findet gegenüber dem heutigen Recht keine Änderung statt.
9.4 Änderung des Rheinhafengesetzes
Die Bestimmung von § 12 Rheinhafengesetz wird an die neue Terminologie des Enteignungsgesetzes angepasst. Inhaltlich werden keine Änderungen vorgenommen.
9.5 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes
Zu § 134 RBG (Beschwerdebefugnis der Gemeinde gegen Entscheide der Baurekurskommission)
Geregelt wird in dieser Bestimmung die neue spezielle Beschwerdebefugnis der Gemeinde gegen die Entscheide der Baurekurskommission. Davon ausgenommen sind die reinen Kostenentscheide (vgl. dazu die Erläuterungen in Ziffer 4, letzter Abschnitt).
9.6 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft
Zu § 18 Absatz 1bis (Verfügungsinhalt)
§ 18 Absatz 1 des geltenden VwVG BL bestimmt (in Anlehnung an Art. 35 des VwVG des Bundes), dass Verfügungen ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen. Damit wollte man sicherstellen, dass auch diejenigen Verfügungen, die in Briefform ergehen, als Verfügungen zu qualifizieren sind. In der Praxis der Gemeindebehörden (so auch im Erschliessungsabgabewesen) und der kantonalen Behörden stellt sich hin und wieder die Frage, ob auch Rechnungen ausdrücklich als Verfügungen bezeichnet werden müssen. Absatz 1bis stellt nun klar, dass Verfügungen, die Private zu Geldleistungen verpflichten, als Rechnungen bezeichnet werden dürfen.
Zu § 20a Absatz 6 (Kosten der Beschwerdeverfahren)
Die neue, in § 20 Absatz 6 VPO enthaltene Bestimmungen betreffend Tragung der Verfahrenskosten durch mehrere Personen wird in § 20a Absatz 6 VwVG BL auch für das Verwaltungsverfahren übernommen.
10. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat,
| 1. | auf die Vorlage einzutreten und die Änderung des Enteignungsgesetzes und des Raumplanungs- und Baugesetzes gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen, |
| 2. | das Postulat Nr. 2003/282 von Landrätin Elisabeth Schneider abzuschreiben. |
Liestal, 5. Juni 2007
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin
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