Vorlage an den Landrat


5. Neuerungen im Erschliessungsabgabewesen

5.1 Vereinheitlichung der Beschwerdezuständigkeit im Erschliessungsabgabewesen und Beschwerderecht der Gemeinde an das Kantonsgericht


Als öffentliche Abgaben sind Geldleistungen zu verstehen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts dem Staat schulden. Im Gegensatz zu den Steuern sind Kausalabgaben als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen geschuldet. Die Kausalabgaben lassen sich weiter unterteilen in Beiträge, Gebühren und Ersatzabgaben. Der Beitrag wird als Ausgleich jenen Personen auferlegt, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (z.B. Erschliessung durch Strassen und Kanalisation). Gebühren stellen ein Entgelt für eine Amtshandlung (z.B. Erteilung einer Bewilligung) oder für die Benutzung einer Erschliessungsanlage dar (z.B. Wasserzins). Die Ersatzabgabe schliesslich ist geschuldet als Ersatz für Naturallasten, von denen der Pflichtige dispensiert ist (z.B. Parkplatzersatzabgabe).



Nach dem heutigen Recht beurteilt das Steuer- und Enteignungsgericht (Abteilung Enteignungsgericht) sowohl die einmaligen Vorteilsbeiträge als auch die einmaligen Anschlussgebühren. Da die Bemessung wiederkehrender Benützungsgebühren nach Massgabe derselben Kriterien, insbesondere in Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips, erfolgt, soll die Abteilung Enteignungsgericht neu auch diese auf Beschwerde hin überprüfen können.


Im Sinne der Rechtssicherheit ist es zudem sinnvoll, der Abteilung Enteignungsgericht auch die Beurteilung der weiteren, mit der Erschliessung eines Grundstücks anfallenden Gebühren (z.B. die Anschlussbewilligungsgebühren) zu übertragen. Damit kann dieselbe Instanz sowohl die im Zusammenhang mit der Erschliessung von Grundstücken anfallenden einmaligen Beiträge und Gebühren als auch wiederkehrende Benützungsgebühren beurteilen, unabhängig von der im Gesetz oder Gemeindereglement verwendeten Terminologie. Durch eine solche Vereinheitlichung des Rechtswegs für die grundstücksbezogenen Erschliessungsabgaben (insbesondere für Wasser, Abwasser und Gross-Gemeinschaftsantennenanlagen, GGA) wird das Beschwerderecht vereinfacht, womit zeitaufwändige und kostspielige Doppelspurigkeiten wegfallen. Auch die Kantone Aargau und Solothurn haben dieses System gewählt und die richterlichen Behörden als zuständig erklärt.


Für diejenigen Erschliessungsabgaben, die bisher durch den Regierungsrat als Beschwerdeinstanz beurteilt und durch die Bau- und Umweltschutzdirektion instruiert wurden (Nutzungsgebühren), hat dies nur zur Folge, dass die Zuständigkeit an die Abteilung Enteignungsgericht übergeht. Dadurch wird die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht (z.B. durch Erlass von Anordnungen und Weisungen) der Bau- und Umweltschutzdirektion und des Regierungsrates in keiner Weise berührt. Hingegen wird einerseits die Akzeptanz des durch ein Gericht gefällten Entscheides seitens der Bürgerin und des Bürgers erhöht und andererseits werden schwierige Sach- und Rechtsfragen im Erschliessungsabgabewesen durch ein unabhängiges Fachgericht beurteilt, wodurch die Verwaltung entlastet wird.


Von der Neuregelung nicht tangiert wird die Befugnis der Gemeinden, reglementarisch ein erstinstanzliches Einspracheverfahren auf Gemeindeebene vorzusehen (§ 171 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz] vom 28. Mai 1970).


Gleichzeitig werden die dürftigen Grundlagen des kantonalen Erschliesssungsabgaberechts im Enteignungsgesetz verbessert und die Begriffe klar geregelt werden, wodurch die Rechtssicherheit erheblich verbessert wird.


Schliesslich ist die Gemeinde, analog zum Gemeindesteuerwesen, auch im Erschliessungsabgabewesen durch einen ablehnenden Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts in ihren finanziellen Interessen betroffen, da die Einnahmen aus Steuern und Kausalabgaben gewichtige öffentliche Interessen beschlagen. Die Finanzierung der hoheitlichen Aufgaben, die die Gemeinden wahrzunehmen haben, hängt direkt von dem ihnen zukommenden Abgabesubstrat ab. Folgerichtig ist deshalb auch für Entscheide der Abteilung Enteignungsgericht im Erschliessungsabgaberecht eine spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis vorzusehen. Wie bei der Beschwerdebefugnis im Baubewilligungswesen soll die Gemeinde den Kostenentscheid aber auch hier nicht selbständig anfechten können. Zum einen kann die Gemeinde durch die Abteilung Enteignungsgericht weder nach geltendem noch - aufgrund ihrer Rolle im Verfahren - nach dem hier vorgeschlagenen neuen Recht mit Verfahrenskosten belegt werden (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in Ziffer 6 sowie den beiliegenden Entwurf von § 20 Absätze 3 und 4 VPO). Zum anderen kann die Gemeinde bereits heute zur Leistung von Parteientschädigungen an die (teilweise) obsiegenden Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer verpflichtet werden, ohne dass sie dagegen ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ein spezifisches Interesse der Gemeinden, welches die Einräumung eines speziellen Beschwerderechts gegen blosse Kostenentscheide rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und wird in den Vernehmlassungsantworten auch nicht formuliert.




5.2 Neue Zuständigkeit der Abteilung Enteignungsgericht für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Erschliessungsabgabewesen


Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern können sich bereit erklären, die Kosten für die Projektierung und Erstellung von kommunalen Erschliessungsanlagen vorzufinanzieren. Vorausgesetzt ist, dass von den kommunalen Behörden genehmigte Erschliessungspläne vorliegen, ein von der Gemeinde genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Vorfinanzierung abgeschlossen wurde und die Kredite für die Rückfinanzierung bewilligt sind (vgl. § 84 Abs. 1 RBG). Solche Vorfinanzierungsvereinbarungen finden sich beispielsweise in Quartierplanverträgen. Ist die Erschliessungsanlage fertig gestellt und werden in der Folge seitens der Gemeinde die in den kommunalen Reglementen statuierten Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung der vorfinanzierten bzw. eine Rückerstattung zuviel bezahlter Beträge nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen bzw. der kommunalen Rechtsordnung.


Wie in Ziffer 5.1 eben dargelegt wurde, beurteilt die Abteilung Enteignungsgericht auf Beschwerde hin die Höhe einmaliger Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren. Klagen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen dagegen sind gemäss § 50 Abs. 1 lit. a VPO direkt beim Kantonsgericht als einziger Instanz anhängig zu machen. Beschwert sich nun eine Vertragspartei über die Höhe der von der Gemeinde verfügten einmaligen Erschliessungsabgaben und moniert sie gleichzeitig eine Verletzung vertraglich vereinbarter Anrechnungs- oder Rückerstattungsvereinbarungen, hat sie heute in derselben Sache zwei unterschiedliche Gerichtsbehörden in Anspruch zu nehmen (vgl. KGE VV vom 4.5.06 i.S. EWG O. [810 02 434]).


Diese Aufsplittung des Rechtsweges verhindert einen effizienten Rechtsschutz, weshalb Klagen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen - soweit im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben stehende vertragliche Ansprüche strittig sind - künftig ebenfalls durch die Abteilung Enteigungsgericht beurteilt werden sollen. Gegen deren Entscheid steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Kantonsgericht offen. Auf diese Weise werden, wie die CVP in ihrer Vernehmlassungsantwort formuliert hat, künftig Abgrenzungs- und Zuständigkeitsfragen vermieden. Zudem wird die mit der dieser Vorlage angestrebte Vereinheitlichung des Rechtsweges im Erschliessungsabgabewesen abgerundet.



6. Anpassung bei den Verfahrenskosten

6.1 Verfahrenskosten für Kanton und Gemeinden


Gleichzeitig mit den vorliegenden Revisionsvorschlägen hat der Regierungsrat am 9. Januar 2007 eine Vorlage betreffend Teilrevision der VPO in die Vernehmlassung geschickt. Darin wurde eine Änderung von § 20 Absatz 3 VPO vorgeschlagen, wonach es dem Kantonsgericht und dem Steuer- und Enteignungsgericht (kraft Verweises in § 97 Absatz 3 EntG sowie § 130 StG) in Ausnahmefällen künftig möglich sein soll, dem Kanton und den Gemeinden Verfahrenskosten zu übertragen. Währenddem der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden und die Mehrzahl der Gemeinden in ihren Vernehmlassungsantworten eine solche Kostenregelung dezidiert ablehnen, sind der Basellandschaftliche Anwaltsverband und die FDP der Ansicht, dass gleichzeitig mit der Einführung des vorgeschlagenen Gemeindebeschwerderechts eine generelle Kostenpflicht der Gemeinden eingeführt werden soll.


Wie die Reaktionen im Vernehmlassungsverfahren zeigten, wird die Einführung der Kostenpflicht der Gemeinden durchwegs in Verbindung gebracht mit der Einführung des Gemeindebeschwerderechts. Die Revision von § 20 VPO wurde deshalb in die vorliegende Landratsvorlage überführt. Gleichzeitig wird den in der Vernehmlassung gemachten Vorbringen insoweit Rechnung getragen, als zunächst eine differenzierte Kostenpflicht vorgeschlagen wird. Den Gemeinden werden wie bisher keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie als Vorinstanzen oder als Beigeladene am Verwaltungsgerichtsverfahren teilnehmen. In Anlehnung an den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 BGG sollen ihnen hingegen Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie gestützt auf ihre neue Beschwerdelegitimation das Kantonsgericht in Anspruch nehmen und ganz oder teilweise unterliegen. Zudem soll die in diesen Fällen statuierte Kostenpflicht die Regel und nicht die Ausnahme sein.


Damit wird zumindest partiell die grundsätzlich unbegründete Ungleichbehandlung mit privaten Parteien beseitigt werden. Durch das seitens der Behörden neu abzuwägende Kostenrisiko wird zudem das Verantwortungsbewusstsein der Behörden im Zusammenhang mit einer allfälligen Rechtsmittelvorkehr gestärkt. In der Vergangenheit konnte nämlich wiederholt beobachtet werden, dass beispielsweise Gemeinden Entscheidungen von Vorinstanzen angefochten hatten, obwohl aufgrund der Praxis des Kantonsgerichts wenig bis gar keine Aussicht auf ein Obsiegen bestanden hatte. Auf diese Weise wird das Kantonsgericht von unnötigen, seitens der Behörden angehobenen Prozessen entlastet.


In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bereits in den Gesetzesberatungen bei Erlass der VPO im Jahre 1992 darauf hingewiesen wurde, dass durch die Befreiung der Gemeinden von den Gerichtskosten ein Ungleichgewicht zu den Einzelpersonen geschaffen wurde, welche die Kosten zu tragen haben (vgl. Protokoll der JPK-Sitzung vom 6. Februar 1992, S. 75, Bericht der JPK vom 31. August 1992 an den Landrat).




6.2 Haftung für Verfahrenskosten bei mehreren Parteien


Sind mehrere Parteien gemeinsam in das gleiche Verfahren einbezogen, so fehlt heute sowohl im Verwaltungs- als auch im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Vorschrift, wie diese Parteien die Verfahrenskosten zu tragen haben. In Anlehnung an die Regelung, die neu für das Verfahren vor Bundesgericht gilt (Artikel Artikel 66 Absatz 5 BGG), sollen mehrere Personen sowohl im Verwaltungsverfahren, als auch im Verwaltungsprozess die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen.


Wie der Änderungsvorschlag für § 20 Absatz 3 VPO war auch diese Bestimmung ursprünglich Bestandteil der Vernehmlassungsvorlage betreffend Teilrevision der VPO. Um die mit der Einführung der Kostenpflicht der Gemeinden verbundene Anpassung bei den Verfahrenskostenregelungen auch gesetzessystematisch abrunden zu können, wurde sie nun ebenfalls in die diese Landratsvorlage überführt.



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