Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (revidiertes Strafvollzugskonkordat) | |
| vom: | 16. Januar 2007 | |
| Nr.: | 2007-004 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
6. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Im Vernehmlassungsverfahren haben sich 5 Parteien (CVP, EVP, FDP, SP, SVP), ein Verband, die Handelskammer beider Basel, der Verband basellandschaftlicher Gemeinden sowie 18 einzelne Gemeinden zu Wort gemeldet und sich allesamt zustimmend zum Konkordat geäussert, resp. auf eine Vernehmlassungsantwort verzichtet wenn sie vom Inhalt des Konkordates nicht betroffen waren.
Die SP kritisiert die vorgesehene Reduktion der heute bestehenden 5 Fachkommissionen zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (für unseren Kanton: Fachkommission der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn) auf neu nur noch eine Fachkommission für alle 11 Konkordatskantone. Die SP bemängelt, dass 10-15 Kommissionsmitglieder nicht ausreichend seien für die Anzahl der Fälle, welche in allen 11 Konkordatskantonen beurteilt werden müssten.
Da in dieser Vorlage die Inhalte des Konkordates nicht mehr zur Diskussion stehen, kann der Regierungsrat die Einwände betreffend die Fachkommission hier nicht berücksichtigen. Die Reduktion der Fachkommissionen wurde im Konkordat ausführlich diskutiert; dabei wurde auch zur Kenntnis genommen, dass im Ostschweizer Konkordat eine ähnliche Lösung seit Jahren gut funktioniert. Die genaue Umsetzung und die Ausgestaltung, Mitgliederzahl etc. ist noch nicht festgelegt; die Zahl von 10-15 Mitgliedern ist deshalb lediglich eine an die Ostschweizer Lösung angelehnte Richtgrösse. Diese Frage wird im Rahmen der konkreten Gestaltung der gemeinsamen Fachkommission zu erörtern sein, kann aber nicht entscheidend sein für die Zustimmung oder Ablehnung des Konkordats als Ganzes.
Redaktionell sind zwei kleine Änderungen im Konkordatstext vorzunehmen, was vom Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 an die Mitgliedskantone des Konkordates mitgeteilt worden ist. Diese Änderungen in Art. 17 Abs. 4 und Art. 24 wurden direkt im Konkordatstext (in der Synopse mit Fettdruck) berücksichtigt und sind rein formeller Natur.
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