Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (revidiertes Strafvollzugskonkordat) | |
| vom: | 16. Januar 2007 | |
| Nr.: | 2007-004 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Finanzielle Auswirkungen
Das revidierte Konkordat bringt keine unmittelbaren finanziellen Mehrbelastungen. Sollten neue Vollzugseinrichtungen oder Vollzugsformen geschaffen werden, stehen diese immer unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Standort- oder des betroffenen Kantons (vgl. z.B. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe d) und i) revid. Konkordat). Neue Kredite müssen zuerst von den nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen genehmigt werden (vgl. z.B. Art. 11 Abs. 1 revid. Konkordat). Das Sekretariat der Konkordatskonferenz wird bereits heute anteilmässig durch die betroffenen Konkordatskantone entschädigt.
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