Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (revidiertes Strafvollzugskonkordat) | |
| vom: | 16. Januar 2007 | |
| Nr.: | 2007-004 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Situation bei Ablehnung des vorgeschlagenen Konkordates
Das Konkordat tritt nur in Kraft, wenn alle Konkordatskantone zustimmen. Sollte das neue Konkordat nicht zustande kommen, würde das alte Konkordat weiterhin gelten, aber mit der aktuellen Rechtslage nicht mehr im Einklang stehen. Das bestehende Konkordat sieht eine Kündigungsfrist von 6 Jahren vor, falls ein Kanton austreten will.
Ohne das Konkordat hätte der Kanton Basel-Landschaft kein Anrecht auf eine Platzierung der Verurteilten in einer Konkordatsanstalt [ Art. 15 revid. Konkordat statuiert die Aufnahmepflicht der Strafanstalten für Verurteilte aus den Konkordatskantonen. ]. Der Vollzug der Strafen und Massnahmen in unserem Kanton kann nicht in unseren Bezirksgefängnissen erfolgen, da diese nur für Untersuchungshaft und kurze Strafen in Frage kommen und schon aus Platzgründen sowie wegen der äusserst beschränkten, nur auf Untersuchungshaft oder kurze Vollzüge ausgelegte Infrastruktur nicht für den Strafvollzug in Betracht fallen. Für Massnahmen verfügt unser Kanton einzig über das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof, welches nur an junge Erwachsene (bis 25 Jahre) aufnimmt. Ohne das Recht auf eine Platzierung in einer Konkordatsanstalt bestünde keine Möglichkeit, die Strafen und Massnahmen der in unserem Kanton verurteilten Straftäter zu vollziehen, da die übrigen Konkordatskantone in den eigenen Anstalten ihren Verurteilten immer Vorrang gewähren würden. In Zeiten überbelegter Strafvollzugsanstalten, in denen bereits für die Unterbringung in einer Konkordatsanstalt mehrmonatige Wartefristen an der Tagesordnung sind, wäre der Straf- und Massnahmevollzug in unserem Kanton ohne Konkordat schlicht nicht mehr durchführbar. Die Schaffung eigener Vollzugseinrichtungen für all die unterschiedlichen Straf- und Massnahmeformen fällt aus fachlichen und finanziellen Gründen von vornherein ausser Betracht.
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