Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (revidiertes Strafvollzugskonkordat) | |
| vom: | 16. Januar 2007 | |
| Nr.: | 2007-004 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Zu den inhaltlichen Neuerungen
Allgemeines
Im Zusammenhang mit der Revision des Konkordates wurde diskutiert, ob die heute bestehenden 3 Konkordate in der Schweiz (Ostschweiz, Westschweiz und Tessin, Nordwest- und Innerschweiz) zu einem Konkordat zusammengefasst werden sollten. Dagegen sprechen die historisch gewachsenen Strukturen, das gute Funktionieren der bestehenden Konkordate sowie der Umstand, dass mit einem kleineren Konkordat flexiblere und raschere Revisionen und Änderungen möglich sind und einen geringeren Koordinationsaufwand erfordern. Die Idee einer Zusammenlegung wurde daher nicht weiterverfolgt.
Die Neuerungen des Konkordats werden hier in Form einer Zusammenfassung wiedergegeben, die sich auf die zentralen Punkte beschränkt. Für die ausführlichen Bestimmungen sei auf die beiliegende Kommentierung inkl. Synopse mit den aktuellen und revidierten Bestimmungen verwiesen (Beilage 2).
Die einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Absatz 1
Neu soll die Planung
alle
Vollzugsplätze für Strafen und Massnahmen umfassen. Die bisherige Beschränkung auf die eigentlichen Straf- und Massnahmevollzugsanstalten greift zu kurz; künftig werden deshalb auch Plätze für Untersuchungshaft und kurze Strafen, welche immerhin etwa die Hälfte des gesamten Platzangebots ausmachen, in die konkordatliche Planung mit einbezogen.
Art. 1 Absatz 2
Am 1. Januar 2007 tritt das neue Jugendstrafgesetz (JStG) in Kraft. Neu ist der Freiheitsentzug für Jugendliche ab 16 Jahren von bisher einem Jahr auf neu bis zu maximal vier Jahre verlängert worden. Geeignete Institutionen für den Vollzug solcher Strafen bestehen zurzeit nicht. Auch hier ist nur eine Verbundlösung sinnvoll; deshalb wurde das Konkordat angegangen, bei der Lösungssuche aktiv zu werden. Hafteinrichtungen für den geschlossenen Freiheitsentzug an Jugendlichen sollen in den Geltungsbereich des Konkordats einbezogen werden.
Art. 2
Neu werden die Informationspflichten festgehalten, damit das Konkordat in der Lage ist, seine in Art. 1 formulierten Aufgaben wahrzunehmen. Für die Umsetzung der Beschlüsse und Richtlinien des Konkordats bleiben weiterhin die Kantone verantwortlich.
Art. 3 - 8
Diese Bestimmungen regeln die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Konkordates wie auch der Konkordatskonferenz.
Art. 9
Bisher wurden die Vertretungen in den Gremien des Konkordats von den Mitgliedskantonen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Zuge des allgegenwärtigen Kostendrucks kann dies aber nicht weiterhin als gesichert gelten, weshalb die Unentgeltlichkeit ausdrücklich festgehalten wird.
Art. 10
Der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB), welcher per 1.1.2007 in Kraft tritt, sieht in Art. 62d Abs. 2 eine Fachkommission aus Vertretern und Vertreterinnen der Strafverfolgungs- und der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie vor, welche den Strafvollzugsbehörden namentlich im Zusammenhang mit gemeingefährlichen Straftäterinnen und Straftätern beratend zur Seite stehen. In unserem Konkordat haben sich insgesamt fünf Fachkommissionen gebildet. Es wird vorgeschlagen, künftig nur noch eine Fachkommission einzusetzen. Dafür sprechen folgende Überlegungen:
| - | Die bestehenden Fachkommissionen beurteilen heute zum Teil wenige Fälle pro Jahr. Unter diesen Voraussetzungen kann sich die nötige Erfahrung nicht bilden und es kann keine kohärente Praxis entstehen. |
| - | In einzelnen Fachkommissionen werden die - in den Richtlinien (Ziff. 3.6) eigentlich vorgesehenen - Ausstandsregeln heute schon beachtet, in anderen ist dies nicht möglich. Mit dem neuen AT StGB wird der Ausstand zur Pflicht. Besonders mit Bezug auf das psychiatrische Fachpersonal würde dies in der heutigen Konstellation mit einer Vielzahl von Fachkommissionen zu Engpässen führen. |
Eine einzige Fachkommission mit beispielsweise 10 bis 15 Mitgliedern, welche jeweils zu dritt, viert oder fünft tagen, bietet Gewähr für Professionalität, eine einheitliche und rechtsstaatlich einwandfreie Praxis. Bei realistischer Betrachtung dürfte dies auch unter Kostenaspekten gegenüber den heute bestehenden Lösungen Vorteil ergeben.
Art. 11
Im heutigen Art. 2 und 3 des Konkordates werden die Vollzugseinrichtungen namentlich und mit Platzzahlen aufgeführt. Diese Regelung wird zugunsten einer offenen Formulierung aufgegeben. Neu ist die Klausel, welche es ermöglichen soll, eine Vollzugsaufgabe auch durch Leistungsaufträge mit Dritten zu erfüllen; dies natürlich nur soweit, als es das übergeordnete Recht zulässt.
Abs. 2 unterstellt die Anerkennung einer Institution als konkordatliche Vollzugseinrichtung der Kompetenz des Konkordates. Kriterien sind der Bedarfsnachweis und die Erfüllung der entsprechenden Standards.
Art. 12
Neu wird festgehalten, dass eine ausreichende Zahl geeignet ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustellen ist, damit der Vollzugsauftrag erfüllt werden kann.
Art. 13 Allgemeines
Hier wird der Grundsatz festgehalten, dass Verurteilte in die Konkordatsanstalten (mit gewissen Ausnahmen) einzuweisen sind. Diese Bestimmung findet sich auch im bestehenden Konkordat (Art. 5).
Art. 14 Einweisung, Versetzung
Übernahme der Bestimmung des bestehenden Konkordates (Art. 7). Neu werden die Voraussetzungen für Versetzungen genannt.
Art. 15 Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
Übernahme der Bestimmung des bestehenden Konkordates (Art. 6). Der bereits heute geltende Gleichbehandlungsgrundsatz für Aufnahmen aus dem eigenen Kanton und solche aus anderen Konkordatskantonen wird präzisiert.
Abs. 2 übernimmt Art. 9 Abs. 1 des bestehenden Konkordates. Neu sind die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen dem Konkordat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16 Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen
Übernahme der Bestimmung des bestehenden Konkordates (Art. 8). Die Möglichkeit der Abtretung von Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung ist lange geübte Praxis und wird hier neu verankert.
Abs. 2 ist inhaltlich neu. Der Einbezug der Ausländerbehörden soll einem alten und bisher nur unbefriedigend gelösten Anliegen Gewicht verleihen.
Abs. 3 befasst sich mit dem neu im neuen AT StGB (Art. 75 Abs. 3) vorgesehenen Vollzugsplan, den Vollzugsbehörde und Vollzugsanstalt zusammen erarbeiten müssen; er hält auch fest, dass für die gesamte Vollzugsplanung über alle Phasen hinweg die Einweisungsbehörde zuständig ist.
Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds
Übernahme der Bestimmungen des bestehenden Konkordates (Art. 8 Abs. 2, 14 und 10).
Abs. 1 regelt die grundsätzliche Zahlungspflicht des Einweisungskantons.
Abs. 2 greift den Gedanken wieder auf, wonach Kostgelder in Abhängigkeit zu den verlangten und gebotenen Leistungen stehen müssen.
Abs. 3 verweist für den Mechanismus der Kostenabgeltung auf die in der NFA entwickelte Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit (IRV). Als Instrument für die Kapazitätssteuerung wird der Konkordatskonferenz die Kompetenz eingeräumt, Soll-Auslastungen für einzelne Vollzugskategorien festzulegen.
Abs. 4 orientiert sich am Gedanken des einheitlichen Kostgeldes. Ein einheitliches Kostgeld für gleiche Angebote drängt sich auf. Die Bestimmung liefert zudem eine klare gesetzliche Grundlage für den per 1. Januar 2002 eingeführten Baufonds.
Art. 18 Versicherungen
Art. 18 regelt die notwendige Versicherung der Insassen.
Art. 19 Kostenbeteiligung
Der geltende Konkordatstext enthält keine entsprechende Bestimmung.
Art. 380 des neuen AT StGB stellt Grundsätze für die Kostentragung auf und schreibt die Beteiligung des Verurteilten in angemessener Weise vor. Eine einheitliche Lösung auf Konkordatsebene drängt sich auf.
Art. 20 bis 23
regeln die Kompetenzen für Vereinbarungen mit anderen Konkordaten oder einzelnen Kantonen, die Streitbeilegung, das Inkrafttreten, die Kündigung und den Ausschluss vom Konkordat.
Fortsetzung >>>
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