Vorlage an den Landrat


1. Zusammenfassung und Begehren

Die rechtlichen Grundlagen für die Realisierung und die partnerschaftliche Trägerschaft des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) wurden durch eine Ergänzung der beiden kantonalen Spitalgesetze sowie mit einem Staatsvertrag (Kinderspitalvertrag vom 16. Februar 1998) geschaffen. Gemäss diesem Staatsvertrag dient eine Leistungsvereinbarung als Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Trägerkantone. Die jeweils vereinbarten Beiträge unterliegen der Genehmigung durch die beiden Kantonsparlamente. §16 des Staatsvertrages regelt die einzelnen Elemente des zweigliedrigen Beitragssystems: Abgeltung für die stationäre Versorgung BS/BL nach Massgabe der Beanspruchung der Dienstleistungen durch Patientinnen und Patienten aus den eigenen Kantonen und je hälftig durch die Trägerkantone finanzierte Globalbeiträge für die übrigen Betriebsteile (gemeinwirtschaftliche Leistungen).


Die Regierungen beider Basel haben am 27. Juni 2006 den Staatsvertrag über die gemeinsame Trägerschaft der Universität zuhanden der beiden Parlamenten genehmigt. Sollten der Landrat und der Grosse Rat sowie gegebenenfalls die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger diesem Staatsvertrag zustimmen, wird das UKBB neu für seinen Aufwand, respektive für erbrachte Leistungen zu Gunsten der Medizinischen Fakultät im Bereich Lehre und Forschung über das Globalbudget der Universität Basel entschädigt (Leistungseinkauf der Universität beim UKBB).


Die Leistungsvereinbarungsperiode mit dem UKBB wird gegenüber den letzten zweijährigen Perioden um 1 Jahr auf 3 Jahre verlängert, um die Übergangsfrist in der bisherigen Struktur bis zum vorgesehenen Bezug des Neubaus des UKBB im Jahr 2010 mit den bisherigen Parametern zu gewährleisten. Mit der übernächsten Leistungsvereinbarungsperiode ab 2010 wird eine grundsätzliche Änderung der Finanzierungsstruktur des UKBB einhergehen.


Mit dem vorliegenden Bericht beantragen die beiden Regierungen den Parlamenten die Genehmigung der massgeblich erforderlichen Beiträge der Trägerkantone für die Jahre 2007, 2008 und 2009.




2. Heutiges Umfeld im Spitalbereich


2.1 KVG-Revision


Der Ständerat hat im Zusammenhang mit der Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zur Spitalfinanzierung die "Variante bis" verabschiedet und die Vorlage an den Nationalrat überwiesen. Die "Variante bis" verpflichtet die Kantone, ihre Spitallisten zu prüfen und mit den Listenspitälern Leistungsverträge abzuschliessen, die unabhängig von der Trägerschaft zu mindestens 60 % durch die Kantone finanziert werden müssten. Die vom Ständerat verabschiedete Variante sieht eine Vollkostenrechnung unter Berücksichtigung der Amortisations- und Zinskosten vor. In der neuen Finanzierungsart wird zwischen einer öffentlichen und einer privaten Trägerschaft keine Unterscheidung mehr gemacht.


Die Vorlage will weiter die heutige Ungleichbehandlung der Zusatzversicherten ausräumen, indem sämtliche Listenspitäler Anrecht auf Kantonsbeiträge hätten, was wiederum Mehrbelastungen der Kantone mit sich bringen würde.


Aufgrund der sich abzeichnenden Mehrbelastungen der Kantone haben diese unter der Federführung der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) Nachbesserungen an der Vorlage gefordert. Die Ausgestaltung der Spitalliste, die Koppelung des Kantonsbeitrags an das Verhältnis zwischen der kantonalen und der schweizerischen Durchschnittsprämie, die Investitionshoheit sowie die Definition der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sollten aus Sicht der Kantone nochmals überdacht werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass den Kantonen bei der Festlegung der bedarfsbezogenen Spitalliste grösstmögliche Autonomie zugestanden wird.


Der Ständerat hat die „Variante bis" in seiner Sitzung vom 8. März 2006 verabschiedet und an den Nationalrat überwiesen. Die Vorlage liegt jetzt bei der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) in Beratung. Es wird erwartet, dass der Nationalrat in der kommenden Wintersession die Vorlage behandeln wird. Die SGK-N hat zudem den Auftrag an die Subkommission erteilt, ein weiteres Modell zur Spitalfinanzierung zu überprüfen. Falls die SGK-N auf dieses zusätzliche Modell eintreten würde, wäre mit weiteren Verzögerungen in der KVG-Revision zu rechnen.




2.2 SwissDRG ("Diagnosis Related Groups", diagnosebezogene Fallpauschalen)


SwissDRG verfolgt das Ziel, in den Spitälern ein schweizweit einheitliches DRG-System für den stationären Bereich einzuführen. Die nationalen Tarifpartner wollen gemeinsam die Voraussetzungen schaffen, um ein "refined"-System zu positionieren, welches die landesspezifischen Eigenheiten ausreichend berücksichtigt. Um dies sicherstellen zu können, wurde eine Evaluation von bestehenden DRG-Systemen vorgenommen, wobei man sich für das G-DRG (diagnosebezogens Fallpauschalen-System in Deutschland) entschieden hat. Somit ist ein erster wesentlicher Schritt gelungen, um ein schweizweit einheitliches Abgeltungssystem im stationären Bereich installieren zu können.


Im Rahmen des Projektes Swiss-DRG wird nun an einer ersten Version, welche die Besonderheiten des schweizerischen Gesundheitswesens berücksichtigt (Stichwort: Helvetisierung) erarbeitet werden. Die erste Version soll per April 2007 vorliegen. Um das Projekt weiter vorantreiben zu können, haben die Tarifpartner entschieden, dass der Verein SwissDRG in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft überführt werden soll. Die SwissDRG Aktiengesellschaft soll noch in diesem Jahr gegründet werden und setzt dann zur Wahrnehmung der operativen Aufgaben ein- Casemix-Office (CMO) - ein. Das CMO soll inskünftig sicherstellen, dass eine professionelle Bewirtschaftung und Weiterentwicklung des Fallpauschalen-Systems gewährleistet werden kann.


Die Projektleitung von Swiss-DRG geht davon aus, dass die Einführung des Fallpauschalen-Systems auf den 1.1.2009 realisiert werden kann, wenn dementsprechend auf Bundesebene die notwendige gesetzliche Grundlage für die Abgeltung von leistungsbezogenen Pauschalen gegeben sein wird. Da Swiss-DRG für den akut-somatischen Bereich konzipiert wird, werden gewisse Teilbereiche wie Geriatrie, Psychiatrie und Rehabilitation nicht berücksichtigt und werden somit auch künftig noch mit Tagespauschalen abgegolten.




3. Berichterstattung über die derzeitige Lage des UKBB


3.1 Aktuelle betriebliche Situation


Im laufenden Jahr wurden insbesondere im stationären Bereich mehr Patientinnen und Patienten am UKBB behandelt. Dies wird durch das weiterhin wachsende Vertrauen der einweisenden Ärzteschaft und der Eltern in das UKBB begründet.


Die Aufenthaltsdauer dürfte im langjährigen Vergleich geringfügig rückläufig bleiben.


Das UKBB stellte auch in der vergangenen Leistungsvereinbarungsperiode 2005/2006 die hohe Qualität seiner medizinischen Dienstleistungen unter Beweis.


Kennzahlen zur Leistungserbringung in den Betriebsjahren 2005 und 2006


Nachdem in der laufenden Leistungsvereinbarungsperiode 2005/2006 durchwegs über ein positives Jahresergebnis 2005 und Halbjahresergebnis berichtet werden konnte (Ratschlag 06.1038.01 vom 4. Juli 2006), dürfte sich dieser Trend auch in den kommenden Geschäftsjahren 2007 bis 2009 fortsetzen.




3.2 Planung des Neubauvorhabens


Da sich der Betrieb des UKBB - dieser ist seit dem 1. August 2001 auf drei Standorte verteilt (Neonatologie am Standort des Universitätsspitals Basel) - als sehr aufwändig erwies, haben sich die Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft im August 2000 für ein Universitätskinderspital an einem einzigen Standort ausgesprochen und einen entsprechenden Planungsprozess eingeleitet.


Ende September 2005 haben der Landrat und der Grosse Rat der Landratsvorlage betreffend Gewährung eines Baukredites für die Errichtung des Neubaus des Universitätskinderspitals beider Basel (UKBB) sowie der Übertragung einer Staatsliegenschaft vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen zugestimmt. Die Arbeiten zum Neubau des UKBB schreiten im geplanten Ausmass voran und werden im vorgesehenen Zeitrahmen abgeschlossen.




4. Leistungsvereinbarung für die Jahre 2007 bis 2009


Die Trägerkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben die kinder- und jugendmedizinische Spitalversorgung für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Sie übertragen diese Aufgabe im Rahmen einer Leistungsvereinbarung 1) mit dazugehörigem Leistungsbeschrieb 2) und Leistungsauftrag 3) an das UKBB. Rechtliche Grundlage für diesen Schritt bilden die Spitalgesetze der beiden Kantone und der Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das UKBB vom 16.2.1998 (Kinderspitalvertrag).


Die für die Jahre 2005/2006 geltende Leistungsvereinbarung wurde überarbeitet und den neuen Erfordernissen angepasst, ohne dass sie in ihren Grundzügen eine Änderung erfuhr. Aufgrund des geplanten Neubaubezugs im Jahre 2010 einerseits und angesichts der offenen weiteren Entwicklung der Rahmenbedingungen (vgl. Artikel 2 "Heutiges Umfeld im Spitalbereich") andererseits, soll - um die notwendige Steuerung durch die Kantone zu gewährleisten - die Gültigkeitsdauer der nächsten Globalbeitragsperiode auf drei Jahre beschränkt werden.



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Fussnoten:


1) Die Leistungsvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Trägerkantonen und dem UKBB. Zu diesem Zwecke enthält sie Grundsätze über die Leistungspflicht, die Finanzierung und Leistungsabgeltung durch die beiden Trägerkantone u. a.


2) Im Leistungsbeschrieb werden die Unternehmensziele des UKBB, die Versorgungsstufe (Grundversorgung / zentrumsme-dizinische Versorgung / spitzenmedizinische Versorgung), die Aufgaben, die Strukturen sowie die Prozesse und das grobe Leistungsangebot beschrieben.


3) Im Leistungsauftrag wird das Leistungsangebot detailliert aufgelistet und nähere Angaben zur Versorgungsstufe, zum Leistungsumfang (Anzahl Pflegetage, Anzahl Betten) und zu Kooperationen gemacht.