Vorlage an den Landrat


1. Zusammenfassung

Mit dieser Teilrevision des Enteignungsgesetzes, die in der Vernehmlassung eine sehr breite Zustimmung fand, wird das Einigungs- und Entschädigungsverfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, effizienter ausgestaltet. Durch die Einführung der Einzelrichterkompetenz für Streitfälle bis 8'000 Franken werden Dauer und Kosten dieser Prozesse gesenkt. Beibehalten wird hingegen die Kostenlosigkeit des Gerichtsverfahrens, da die enteignete Person dem staatlichen Eingriff in ihre Eigentumsrechte ohne ihren Willen unterliegt. Hingegen wird die Entschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts flexibler geregelt, indem in Ausnahmefällen von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen werden kann.




2. Ausgangslage


2.1 Geltende Verfahrens- und Kostenregelung vor Steuer- und Enteignungsgericht


Das Verfahren betreffend Enteignungen ist im Gesetz vom 19. Juni 1950 über die Enteignungen (EntG; SGS 410) geregelt. Danach kann sich die Bürgerin oder der Bürger bei formellen Enteignungen in zwei getrennten Verfahren einerseits gegen die Enteignungsbewilligung wehren (§§ 40 ff. und §§ 43 ff. EntG) und andererseits bei feststehender Enteignung die angemessene Entschädigung gerichtlich feststellen lassen (§§ 47 ff. und §§ 73 ff. EntG). Im Enteignungsbewilligungsverfahren kann sich die betroffene Partei gegen die Inanspruchnahme ihres Eigentums wehren. Im Anschluss an das entsprechende Verwaltungsverfahren sind diese Streitsachen - mit Ausnahme von Projekten, die durch die Einwohnergemeinde durchgeführt werden (§ 43 EntG) - ausschliesslich der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, unterstellt. Bezüglich der Kostenregelung vor Kantonsgericht sind hier die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (VPO, SGS 271) anwendbar. Dies bedeutet, dass in der Regel die im Verfahren vor Kantonsgericht unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat.


Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Kommt zwischen der Enteignerin bzw. dem Enteigner und der zu enteignenden Partei keine Einigung über die Entschädigung zustande, so muss das Einigungs- und Entschädigungsverfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, eingeleitet werden. Dieses entscheidet gemäss § 47 EntG über Art und Berechnung der Entschädigung. In diesem "Schätzungsverfahren" gilt die Regelung, dass die Enteignerin oder der Enteigner, in dessen alleinigem Interesse die Enteignung liegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. § 71 EntG hält fest, dass die Enteignerin oder der Enteigner die Gerichtskosten und in der Regel auch die ausserordentlichen Kosten, nämlich die den Enteigneten erwachsenden Parteikosten (insbesondere die Kosten für den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters) zu tragen hat. Diese Bestimmung gilt als Korrelat zur Eigentumsgarantie, weil die enteignete Partei ohne eigenes Mitwirken in die Verteidigungsposition und damit verbunden in das Gerichtsverfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht gedrängt wird.




2.2 Geltende Regelung der Spruchkompetenz vor Steuer- und Enteignungsgericht


Seit dem Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes am 1. April 2002 besteht das Steuer- und Enteignungsgericht aus zwei Abteilungen, der Abteilung Steuergericht und der Abteilung Enteignungsgericht. Bei der Abteilung Steuergericht, ist heute die Zuständigkeit des Präsidiums, der Dreier- und der Fünferkammer statuiert (vgl. § 129 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern; SGS 331), während eine analoge Regelung für die Abteilung Enteignungsgericht - vermutlich versehentlich - unterblieben ist. Bei den Gerichtskosten wiederum ist ein einheitlicher Tarif, abgestuft nach Endentscheiden des Präsidiums, der Dreierkammer und der Fünferkammer (§ 18 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 3. Mai 2004, SGS 170.31) für beide Abteilungen vorgesehen.


Nach heute geltendem Recht kennt die Abteilung Enteignungsgericht somit nur die Fünferkammer als Spruchkörper für alle Entscheide, was sich zwangsläufig auf Dauer und Kosten der Verfahren auswirkt.




2.3 Postulat von Landrat Eugen Tanner betreffend Verfahren vor Steuer- und Enteig- nungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht


Mit Postulat Nr. 2005/009 vom 13. Januar 2005 ersuchte Landrat Eugen Tanner den Regierungsrat zu prüfen, ob es nicht angezeigt erscheine, die Kosten den Enteigneten zu überbinden, wenn das Gerichtsverfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht zu deren Ungunsten ausgehe. Ferner bat er um Prüfung der Frage, ob der Verfahrensablauf vor der Abteilung Enteignungsgericht nicht effizienter und kostengünstiger werde, wenn Fälle mit geringem umstrittenem Betrag auch präsidial oder von einem Dreiergericht entschieden werden könnten.


Der Regierungsrat erklärte sich bereit, das Postulat entgegenzunehmen und der Landrat überwies das Postulat in seiner Sitzung vom 21. April 2005.




2.4 Interdepartementale Arbeitsgruppe


Im August 2005 wurde eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion gebildet. Diese setzte sich aus Mitgliedern der Finanz- und Kirchendirektion, der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie des Kantonsgerichts (Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht) zusammen. Die Arbeitsgruppe erhielt den Auftrag, die Kostenregelung vor der Abteilung Enteignungsgericht und die Schaffung eines Spruchkörpers für Bagatellfälle in Enteignungssachen zu überprüfen. Die Arbeitsgruppe analysierte unter Beizug der Präsidentin der Abteilung Enteignungsgericht an mehreren Sitzungen die Vor- und Nachteile respektive Stärken und Schwächen und unterbreitete dem Regierungsrat die nachstehenden Änderungen zum Enteignungsgesetz.




3. Beibehaltung der Kostenlosigkeit des Verfahrens und flexiblere Regelung der Parteikosten


3.1 Beibehaltung der Kostenlosigkeit des Verfahrens vor der Abteilung Enteignungsgericht bei Enteignungen


Der Grundsatz, dass im Einigungs- und Entschädigungsverfahren die Kosten des Verfahrens von der Enteignerin oder dem Enteigner zu tragen sind, gilt als Ausfluss des vom enteignenden Gemeinwesen ausgehenden Eingriffs, respektive seiner Befugnis, in Rechte des oder der Betroffenen einzugreifen. Die Enteignung wird immer vom Enteigner oder der Enteignerin verursacht und initiiert und es kann für die enteignete Partei eine Vielzahl gerechtfertigter Gründe geben, die Entschädigung im Gerichtsverfahren bestimmen zu lassen. So sind beispielsweise die berechtigte Unzufriedenheit mit dem vorgängigen Angebot, der unzureichende Wissensstand über die Fakten zur Bestimmung des Verkehrswerts (die oft erst nach gerichtlicher Erkundigung vorliegen), die Wahrung eines allfälligen Rückforderungsrechtes etc. als Gründe zu nennen. Auch wenn im Entschädigungsverfahren bereits feststeht, dass die enteignete Partei ihr Eigentumsrecht preisgeben muss, so muss doch ihr Vermögen dabei unversehrt bleiben.


Zu beachten ist auch, dass die Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung sehr selten geworden sind (2002: 1 Falleingang, 2003: 1 Falleingang, 2004: 7 Falleingänge, 2005: 1 Falleingang) und darum eine Änderung der Regelung der Verfahrenskosten auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt erscheint.


Aus all diesen Gründen soll nach Meinung des Regierungsrates und des Kantonsgerichts der gegen ihren Willen in das Entschädigungsverfahren einbezogenen enteigneten Partei ein unentgeltliches erstinstanzliches Verfahren zur Verfügung stehen, wie dies auch der Bund und die anderen Kantone kennen. Dies bedeutet, dass die geltende Regelung für die Tragung der Gerichtskosten gemäss § 71 EntG beibehalten wird. Dies ist umso mehr gerechtfertigt, als nach geltendem basellandschaftlichem Recht für das Gemeinwesen keine Verfahrenskosten entstehen. Selbst vor Kantonsgericht muss die Gemeinde nämlich als Enteignerin im Falle des Unterliegens keine Kosten tragen, obwohl für die Enteigneten in zweiter Instanz sehr wohl eine Kostenpflicht nach dem "Unterliegerprinzip" besteht (§ 20 Abs. 2 VPO).




3.2 Flexiblere Regelung der Parteikosten bei Enteignungen vor der Abteilung Enteignungsgericht


Auch die Parteikosten sollen - in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Kantone - in der Regel weiterhin vom enteignenden Gemeinwesen getragen werden. Aus der dargestellten Interessenlage folgt auch die Kostenpflicht der Enteignerin oder des Enteigners für die Kosten der anwaltlichen Vertretung der enteigneten Partei. Die Rechtfertigung dieser Regelung liegt in der Überlegenheit der Enteignerin oder des Enteigners, die mehr Verfahrensroutine und einen Informationsvorsprung besitzen und Art und Ablauf des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen alleine vorgeben können.


Sinnvoll erscheint indessen eine Lockerung der geltenden Regelung im Enteignungsgesetz in dem Sinne, dass der Abteilung Enteignungsgericht ein Ermessen eingeräumt wird, im Einzelfall vom Grundsatz der Tragung der Parteikosten durch die Enteignerin oder den Enteigner abzuweichen. Nach heutigem Recht ist dies nur möglich, wenn die enteignete Partei das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen hat, was allerdings frühzeitig bereits mit einer effizienten Verfahrensleitung verhindert werden kann. In Anlehnung an das Verfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission (vgl. Art. 115 Abs. 2 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes) und an die Regelung von § 21 VPO soll nun das Gericht neu ausnahmsweise von der Zusprechung einer Parteientschädigung absehen können, wenn die enteignete Partei mit ihren Begehren nicht oder nur teilweise obsiegt. Damit wird das Anliegen des Postulats von Landrat Eugen Tanner erfüllt.




4. Einführung einer präsidialen Spruchkompetenz beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht


4.1 Geltende Organisation der Abteilung Enteignungsgericht


Als einziges erstinstanzliches Gericht tagt die Abteilung Enteignungsgericht auch in Bagatellfällen mit fünf Richterinnen und Richtern. Zur Begrenzung des Verfahrensaufwands und der Verfahrensdauer, führt die Präsidentin der Abteilung Enteignungsgericht Vorverhandlungen durch, um die Beschwerdeführenden bei offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Fällen zu einem Rückzug zu bewegen. Im Anschluss daran müssen zur Verfahrenserledigung oft Bedenkfristen eingeräumt, Nachfragen getätigt, weitere Fristen angesetzt und die Abschreibung des Verfahrens angedroht werden. All dies ist für das Gericht und das enteignende Gemeinwesen mit Aufwand verbunden. Zudem ist die Situation für die Rechtssuchenden oft unbefriedigend, weil diese bei kleinem Streitwert eine Urteilsfällung in einem raschen und einfachen Verfahren vorziehen würden.




4.2 Einführung einer zweigeteilten Zuständigkeit der Abteilung Enteignungsgericht


Um die Verfahren zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, schlägt der Regierungsrat die Einführung einer zweigeteilten Zuständigkeit vor, denn wie bei allen basellandschaftlichen Gerichten soll auch bei der Abteilung Enteignungsgericht zusätzlich eine präsidiale Kompetenz eingeführt werden. Im Hinblick auf die sehr hohen umstrittenen Beitragssummen in Einzelfällen, die Bedeutung der grossen Enteignungsfälle und die Beibehaltung der Praxiserfahrung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter, wird die Beibehaltung der Fünferkammer als sinnvoll erachtet. Auf die die Einführung einer Dreierkammer wird gestützt auf den Antrag des Kantonsgerichts verzichtet, da damit aufgrund der Fallstrukturen bei der Abteilung Enteignungsgericht keine zusätzliche Verbesserung erreicht werden kann.




4.3 Abgrenzung der Spruchkompetenzen der Abteilung Enteignungsgericht


In der Abteilung Steuergericht ist ab einem Streitwert von 8000 Franken die Fünferkammer zuständig (§ 129 Abs. 2 und 3 Steuergesetz). Auch bei der Abteilung Enteignungsgericht ist diese Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Fünferkammer sachlich gerechtfertigt. Alle Fälle von Enteignungen und Vorteilsbeiträgen, deren umstrittener Betrag 8000 Franken nicht übersteigt, sollen nach der Meinung des Regierungsrats und des Kantonsgerichts zukünftig präsidial behandelt werden. Dies würde im Durchschnitt der vergangenen Jahre rund 50 % der Fälle betreffen und somit zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Präsidial- und Kammerentscheiden führen. Sachlich gerechtfertigt ist zusätzlich die Übernahme einer Regelung im Sinne von § 129 Abs. 5 Steuergesetz, wonach der Einzelrichter oder die Einzelrichterin einen Fall bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen und damit eine einheitliche Rechtspraxis gewährleisten kann.



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