Vorlage an den Landrat


5. Finanzielle Auswirkungen

Mit der Einführung der Präsidialkompetenz und der gewählten Streitwertgrenze kann einerseits die Erledigungskapazität der Abteilung Enteignungsgericht erhöht und andererseits durch die Verkürzung der Verfahrensdauer und durch die Reduktion der Plenarsitzungen eine - wenn auch eher geringfügige - Kosteneinsparung erreicht werden. In jedem Fall aber bringt die vorliegende Gesetzesänderung keine Mehrkosten.




6. Vernehmlassungsverfahren


6.1. Überblick


Die Vorlage fand eine sehr breite Zustimmung. Uneingeschränkt wurden die Beibehaltung des kostenlosen Verfahrens vor der Abteilung Enteignungsgericht sowie die Einführung der Einzelrichterkompetenz bis Fr. 8'000.-- befürwortet. Die vom Postulanten geforderte neue Regelung der Parteientschädigung findet ebenfalls mehrheitlich Unterstützung, wobei teilweise eine etwas andere Ausgestaltung verlangt wird.




6.2 Parteien


Die CVP BL ist der Meinung, dass mit der Vorlage die Forderung des Postulats Nr. 2005/009 von Landrat Eugen Tanner erfüllt sei.


Die EVP BL findet die vorgeschlagene Lösung gut. Unterstützt werde, dass das erstinstanzliche Verfahren weiterhin unentgeltlich sei. Gutgeheissen werden die flexible Regelung der Parteikosten und die Einführung der Spruchkompetenz von Fr. 8'000.-- für das Präsidium.


Die FDP BL begrüsst, dass die Verfahrenskosten und in der Regel die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von der Enteignerin bzw. dem Enteigner getragen werden. In § 71 Abs. 2 EntG müsse aber klar zum Ausdruck kommen, dass die Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen nicht gewährt werde. Unterstützt werde die Einführung der präsidialen Abspruchskompetenz bis Fr. 8'000.--.


In der Landratsvorlage wird nun eine Formulierung gewählt, die präziser ausdrückt, dass die Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen nicht ausgerichtet wird.


Die Grünen BL stimmen ebenfalls der Vorlage zu. Sie begrüssen die Beibehaltung der Kostenlosigkeit des Verfahrens, die flexible Regelung der Parteikosten und die präsidiale Spruchkompetenz.


Die SP teilt mit, dass diese Änderungen ihre Zustimmung finden. Begrüsst werde die Beibehaltung der Kostenlosigkeit des Verfahrens. Es sei auch richtig, dass in begründeten Fällen das Enteignungsgericht hinsichtlich der Nichtübernahme der Parteikosten einen Ermessensspielraum habe. Einverstanden sei man auch mit der präsidialen Spruchkompetenz bis Fr. 8'000.-- und dass auf die Einführung einer Dreierkammer verzichtet werde.


Die SVP BL stimmt der Einführung der Einzelrichterkompetenz bis Fr. 8'000.-- zu, weist aber darauf hin, dass sie einen höheren Betrag nicht akzeptieren würde. Richtig sei auch, dass die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor Enteignungsgericht beibehalten werde. Auf den vorgeschlagenen § 71 Abs. 2 EntG sei aber zu verzichten, da in § 71 Abs. 1 EntG bereits festgehalten werde, dass die Parteientschädigung in der Regel von der Enteignerin oder dem Enteigner getragen werde. Somit sei § 71 Abs. 2 EntG nicht notwendig, da dieser den richterlichen Ermessensspielraum nur einschränke.


Wie bei der Vernehmlassung der FDP ausgeführt, wird nun bei der Parteientschädigung eine Formulierung verwendet, welche den Ausnahmecharakter besser zum Ausdruck bringt. Die Kann-Formulierung lässt dem richterlichen Ermessen zudem mehr Spielraum, da die Ausnahmefälle nicht näher umschrieben werden.




6.3 Verbände


Der Basellandschaftliche Anwaltsverband (BLAV) begrüsst es, dass die Verfahrenskosten weiterhin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Enteignerin oder dem Enteigner getragen werden müssen. Hingegen wehre man sich dagegen, dass neu eine Parteientschädigung an die enteignete Partei für das erstinstanzliche Verfahren nur in der Regel zugesprochen werden solle, wobei von einer Parteientschädigung abgesehen werden könne, wenn die enteignete Partei nicht oder nur teilweise obsiege. Dies bedeute eine Einschränkung gegenüber dem heutigen Recht, wonach von einer Parteientschädigung nur abgesehen werden könne, wenn die enteignete Partei das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen habe. Die bestehende Vorschrift genüge nach wie vor, um die Fälle der reinen Zeitverzögerung zu sanktionieren. Die neue Einzelrichterkompetenz bis Fr. 8'000.-- werde aus verfahrensökonomischen Gründen begrüsst.


Entsprechend dem Anliegen des Postulanten wird die bisherige Entschädigungsregelung, welche sich nur auf den Fall der missbräuchlichen Verfahrenverzögerung bezieht, flexibler ausgestaltet. Daher ist das entsprechende Begehren des BLAV abzulehnen.


Der Basler Volkswirtschaftsbund teilt mit, dass er auf eine Meinungsäusserung verzichte, da es sich bei der Vorlage nicht um ein Kerngeschäft des Basler Volkswirtschaftsbundes handle.


Die Handelskammer beider Basel ist der Meinung, dass die Regelung der Kostenlosigkeit des Verfahrens und der Parteientschädigung sowie die Einführung der Einzelrichterkompetenz bis Fr. 8'000.-- sinnvoll seien. Hingegen werde beantragt, die Einführung einer Dreierkammer nochmals zu überprüfen. Bei den Enteigungstatbeständen handle es sich nämlich um vermögensrechtliche Streitigkeiten. Auch bei den Bezirksgerichten und bei der eidgenössischen Schätzungskommission in Enteignungssachen gebe es die Dreierbesetzung. Deshalb solle ab einem Streitwert von Fr. 8'000.-- bis Fr. 30'000.-- eine Dreierkammer zuständig sein.


Von der Schaffung einer Dreierkammer wird nach nochmaliger Prüfung abgesehen, da es bei einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- um grundsätzliche Enteignungsfragen geht, die durch eine Fünferkammer entschieden werden sollten. Hinzu kommt, dass die Fünferkammer auch gewährleistet, dass die Laienrichter noch ausreichend zum Einsatz gelangen.


Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden teil mit, dass er der Vorlage zustimmen könne. Er weist darauf hin, dass bei der Auswertung der Vernehmlassung darauf zu achten sei, dass diejenigen Gemeinden, die keine eigene Vernehmlassung eingereicht haben, sich der Vernehmlassung des Verbands anschliessen.


Die Wirtschaftskammer Baselland teilt mit, dass sie sich zu diesem Thema mangels Betroffenheit nicht vernehmen lasse.




6.4. Gemeinden


Von den Gemeinden wurde die Vorlage sehr positiv aufgenommen. Insgesamt äusserten sich ausdrücklich 24 Gemeinden. Die restlichen 62 Gemeinden, die sich nicht ausdrücklich meldeten, gelten nach Beschluss des Verbandes der Basellandschaftlichen Gemeinden als Zustimmung zur Vernehmlassung des Verbandes der Basellandschaftlichen Gemeinden und somit als Zustimmung zur Vorlage.


22 Gemeinden äusserten sich mit einem eigenen Vernehmlassungsschreiben und teilten ihr volles Einverständnis zur Vorlage mit bzw. schlossen sich der Vernehmlassung des Verbands der Basellandschaftlichen Gemeinden an, welcher ebenfalls vollumfänglich mit der Vorlage einverstanden ist.


Eine Gemeinde vertrat die Auffassung, die bisherige Regelung beizubehalten, wonach von der Zusprechung der Parteientschädigung abgesehen werden könne, wenn die enteignete Partei das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen habe.


Eine weitere Gemeinde teilt mit, dass die Parteientschädigung in Anlehnung an die Regelung von Art. 115 Abs. 2 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes formuliert werden solle.


Eine Gemeinde gab bekannt, dass sie aus Kapazitätsgründen auf eine Vernehmlassung verzichte.




7. Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen


Die Neuregelung der Parteikosten und die Einführung der Einzelrichterin- bzw. Einzelrichterkompetenz erfordert eine Anpassung des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (Enteignungsgesetz, EntG).


§ 71 Enteignungsgesetz
Absatz 1 verwendet anstelle der etwas veralteten Ausdrucksweise 'ordentliche Kosten / ausserordentliche Kosten' die heute gängigen Wendungen 'Verfahrenskosten / Parteientschädigung', inhaltlich liegt jedoch keine Änderung vor.
Absatz 2 soll durch eine Neuformulierung ersetzt werden, die vorsieht, dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn die enteignete Partei mit ihren Begehren nicht oder nur teilweise obsiegt (vgl. § 21 VPO).


§ 98a Enteignungsgesetz
Das geltende Enteignungsgesetz definiert den Begriff des entscheidungsbefugten Spruchkörpers nicht, sondern bezeichnet jeweils allgemein das "Enteignungsgericht" als zuständig. Aus dieser Begriffsbezeichnung wird nach ständiger Praxis die Zuständigkeit der Gesamtkammer, also des Fünfergerichts, abgeleitet. Neu soll die Bestimmung aufgenommen werden, dass die präsidierende Person über Streitigkeiten entscheidet, deren Streitwert 8'000 Franken nicht übersteigt.
Im Titel wird in Zusammenhang mit der Zuständigkeit neu der korrekte Gerichtsbegriff "Steuer- und Enteignungsgericht" verwendet, da die Gemeinden auf ihren Verfügungen in der Rechtsmittelbelehrung heute ebenfalls diese Gerichtsbezeichnung verwenden.




8. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat,


1. auf die Vorlage einzutreten und die Änderung des Enteignungsgesetzes gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen,


2. das Postulat Nr. 2005/009 von Landrat Eugen Tanner abzuschreiben.


Liestal, 31. Oktober 2006


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin



Beilagen:
- Gesetzesentwurf [PDF]
- Synopse [PDF]
- Postulat Eugen Tanner



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