Vorlage an den Landrat


1. Ausgangslage

Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beschloss im März 2004, den Sprachenunterricht in der obligatorischen Schule koordiniert weiter zu entwickeln und früher mit der Sprachförderung zu beginnen. Gemeinsames Ziel ist eine verstärkte Förderung der Erstsprache (lokale Landessprache) und das Unterrichten von zwei Fremdsprachen für alle Schülerinnen und Schüler spätestens ab dem 3. bzw. dem 5. Schuljahr. Zum Sprachenrepertoire gehören obligatorisch eine zweite Landessprache und Englisch. Ferner soll den Schülerinnen und Schülern das Erlernen einer dritten Landessprache ermöglicht werden.


Der gemeinsam festgelegte Fahrplan sieht folgendes Vorgehen vor:


Im deutsch-französischen Sprachgrenzgebiet soll gemäss den kantonalen Vorentscheiden in BS, SO, BE, FR, VS Französisch Einstiegsfremdsprache bleiben. Der Englischunterricht soll auf das 5. Schuljahr vorgezogen werden.


In den übrigen Deutschschweizer Kantonen wird Englisch Einstiegsfremdsprache sein (2./3. Schuljahr) und Französisch ab dem 5. Schuljahr unterrichtet. Einzig der Kanton Appenzell Innerrhoden hat sich für nur eine Fremdsprache an der Primarschule entschieden und diesen Beschluss bereits umgesetzt. Der Landrat des Kantons Nidwalden hat einen analogen Vorentscheid gefällt. Abgelehnt haben der Souverän der Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zug die jeweiligen Initiativen für nur eine Fremdsprache an der Primarschule. Einer Umsetzung der Sprachenstrategie der EDK mit zwei Fremdsprachen an der Primarschule steht somit in diesen Kantonen nichts mehr im Wege. Die Kantone Luzern und Zürich haben über die hängigen Initiativen für nur eine Fremdsprache an der Primarschule noch zu entscheiden.


In der Westschweiz wird Deutsch bereits heute ab dem 3. Schuljahr unterrichtet und erste unterrichtete Fremdsprache bleiben. Englisch wird zu einem späteren Zeitpunkt auf das 5. Schuljahr vorgezogen. Im Kanton Tessin ist Französisch ab 3. Klasse, Deutsch ab 7. Klasse und Englisch ab 8. Klasse obligatorisch. Im Kanton Graubünden wird die Sprachenstaffelung aufgrund eines Parlamentsbeschlusses zur Einführung von Englisch neu geprüft.




2. Ziele


Nach ihrem Beschluss der EDK vom 25. März 2004 wollen die kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren den Sprachenunterricht in der obligatorischen Schule koordiniert weiterentwickeln und früher mit der Sprachförderung beginnen. Gemeinsames Ziel ist eine verstärkte Förderung der Erstsprache (lokale Landessprache) und das Unterrichten von zwei Fremdsprachen spätestens ab dem 3. und dem 5. Schuljahr für alle Schülerinnen und Schüler. Zum Sprachenrepertoire gehören obligatorisch eine zweite Landessprache und Englisch. Überge-ordnetes Ziel ist es, Schülerinnen und Schülern bessere Sprachkompetenzen gemäss den inskünftigen schweizerischen Bildungsstandards zu vermitteln (sprechen, lesen, hören, schreiben) und für das weitere Sprachenlernen eine verbesserte Grundlage zu legen.




3. Massnahmen


3.1 Zwei Fremdsprachen


An der Primarschule sollen neu zwei Fremdsprachen ab dem 3. Schuljahr unterrichtet werden. Die Lehrpläne und Stundentafeln sollen angepasst und die Lehrpersonen entsprechend qualifiziert bzw. nachqualifiziert werden.




3.2 Französisch oder Englisch als Einstiegsfremdsprache an der Primarschule?


Die Frage, welche die Einstiegsfremdsprache an der Primarschule sein soll, wurde sowohl in der EDK wie auch im Baselbieter Bildungsrat kontrovers diskutiert. Es sind insbesondere auch ausserpädagogische Gründe, welche zu unterschiedlichen Gewichtungen führen. Für die Umsetzung der Koordinationsvorgaben der EDK standen im Kanton Basel-Landschaft insbesondere die beiden folgenden Varianten zur Diskussion:


Für die Einführung von zwei Fremdsprachen an der Primarschule muss in beiden Varianten zur Gewährleistung optimaler Lernbedingungen für die Schülerinnen und Schüler ein Projekt entwickelt werden: Stundentafeln und Lehrpläne müssen überarbeitet, neue Lehrmittel entwickelt und eingeführt und Lehrpersonen für die neue bzw. geänderte Aufgabe fachlich und methodisch-didaktisch nachqualifiziert werden. Für die Variante 1 kann in Zusammenarbeit mit den übrigen „Englischkantonen", insbesondere mit dem Nachbarkanton Aargau, eine Projektvereinbarung angestrebt werden. Für die Variante 2 mit Französisch als erster Fremdsprache ist bereits eine Vereinbarung zwischen BS, SO, BE, FR und VS vorbereitet worden, welcher der Kanton Basel-Landschaft gegebenenfalls beitreten kann. Die nachfolgende Tabelle fasst Aspekte der Diskussion über die vorzuziehende Sprachenstaffelung zusammen:


Am 18. Januar 2006 hat der Bildungsrat einen Vorentscheid für die Einführung von zwei Fremdsprachen an der Primarschule getroffen. Gleichzeitig hat er sich für die Variante 1 ausgesprochen. Er hat somit festgelegt, dass ab 3. Klasse Englisch und ab 5. Klasse Französisch unterrichtet werden soll. Der Regierungsrat hat diesen Vorentscheid mit Beschluss vom 12. September 2006 bestätigt und die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beauftragt, eine Vorlage zur Genehmigung des Konzeptes und eines Verpflichtungskredites vorzubereiten.




3.3 Genehmigung der Einführung von zwei Fremdsprachen an der Primarschule


Gemäss § 85 Buchstabe b des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 beschliesst der Bildungsrat über Stufenlehrpläne und Stundentafeln der einzelnen Schularten. Ferner genehmigt der Landrat gemäss § 89 Buchstabe a die Zielsetzungen von Bildungskonzepten, welche Inhalt und Gliederung des kantonalen Bildungssystems oder den bisherigen Bildungsauftrag einzelner Schularten grundlegend verändern. Die Einführung von zwei Fremdsprachen an der Primarschule und die Staffelung des Fremdsprachenunterrichts können als „grundlegend" angesehen werden. Dies heisst, dass der Landrat das Konzept genehmigen muss.


Gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft unterstehen Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500'000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken der fakultativen Abstimmung. Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten wird ein entsprechender Beschluss der Volksabstimmung unterbreitet. Ein solcher Kreditbeschluss des Landrates für die Finanzierung der einmaligen Kosten für die Qualifizierung bzw. der Nachqualifizierung der Lehrpersonen und der (allfälligen) wiederkehrenden Mehrkosten für den Fremdsprachenunterricht muss folglich dem fakultativen Finanzreferendum unterworfen werden.


Die Vorlage für einen Verpflichtungskredit wird dem Landrat nach der Genehmigung des Konzeptes zur Beschlussfassung zugeleitet, so dass in zwei Phasen entschieden wird: 1. Konzeptgenehmigung. 2. Beschluss Verpflichtungskredit für Umsetzungsmassnahmen auf der Grundlage der Revision der Stufenlehrpläne und Stundentafeln Primar- und Sekundarschule (Erlass Bildungsrat mit vorgängiger Vernehmlassung) und des Konzepts zur Fort- und Weiterbildung.



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