Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Meldewesen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte | |
| vom: | 17. Oktober 2006 | |
| Nr.: | 2006-242 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
A. Meldewesen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
1. Zusammenfassung
Die Vorlage sieht die Einführung neuer Bestimmungen in die Strafprozessordnung vor, welche das Meldewesen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regeln. Die Vorlage geht zurück auf das Postulat von Landrätin Madeleine Göschke (Massnahmen gegen Kinderpornographie).
Es soll eine Meldung an die zuständige Direktion und/oder den Arbeitgeber erfolgen, wenn eine Person strafrechtlich verurteilt wird und dies ein Delikt betrifft, bei dem eine Gefährdung weiterer Opfer möglich ist. Diese potentiellen Opfer (Minderjährige und Erwachsene) müssen zum Täter oder der Täterin in einer gewissen Beziehung stehen, nämlich in einem Betreuungs- oder Erziehungsverhältnis oder sonst wie von diesem abhängig sein. Diese Meldung erlaubt es dem Arbeitgeber oder der zuständigen Direktion, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen, falls sich diese als notwendig erweisen. Solche Massnahmen können nur eingeleitet und geprüft werden, wenn der Arbeitgeber oder die zuständige Direktion Kenntnis haben von einer entsprechenden Verurteilung.
Die Meldepflicht wird in der Regel nur bei strafbaren Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität in Frage kommen (keine Vermögensdelikte, Delikte aus dem Strassenverkehrsbereich, Delikte gegen den öffentlichen Frieden u.a.). Delikte der strafbaren Kinderpornographie kommen ebenfalls in Frage, wenn es der Schutzgedanke (Schutz potentieller Opfer) erfordert.
Die Meldung erfolgt durch die Strafverfolgungsbehörde, resp. die für Strafsachen zuständigen Gerichte und daher nur im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Die Meldung erfolgt in der Regel erst, nachdem die rechtskräftige Verurteilung feststeht. In Ausnahmefällen, wenn eine Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, kann sie bereits während eines hängigen Strafverfahrens erfolgen.
2. Anstoss durch Postulat M. Göschke ( 2004-207 ) Massnahmen gegen Kinderpornographie
Am 24. Februar 2005 überwies der Landrat das folgende Postulat (ursprünglich Motion) von Madeleine Göschke-Chiquet an den Regierungsrat mit folgendem Wortlaut .
Die Strafbarkeit der verbotenen Handlungen im Bereich der Kinderpornographie (Anbieten, Zeigen, Überlassen, Besitz u.a.) hat die Polizei und die Justiz in jüngster Zeit vor allem mit den Aktionen Genesis und Falcon beschäftigt und die Thematik vermehrt ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Drei Jahre nach dem Start der Operation Genesis waren 424 Personen (während 3 Jahren) gesamtschweizerisch verurteilt worden (198 Freiheitsstrafen und 226 Bussen) [ 198 Urteile mit bedingten Freiheitsstrafen bis 8 Monate und 226 Bussen bis Fr. 25'000.--. Medienmitteilung BAP vom 2.September 2005. ].
Bei den im Rahmen der Aktion "Genesis" rund 20 Personen, die wegen Besitz von Kinderpornographie in unserem Kanton verurteilt wurden, befand sich eine Lehrkraft. Die ausgesprochenen Strafen variierten zwischen 3 bis 90 Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 500 bis Fr. 25'000.-- Busse, je nach Ausmass des vorgefundenen Bildmaterials. Bei den Lehrkräften stellen die Verurteilungen wegen strafbaren Besitzes von Kinderpornographie rein zahlenmässig angesichts von rund 4'500 Lehrkräften kein häufiges Phänomen dar.
Die Kinderpornographie bewegt die Gemüter zu Recht und führt zu teilweise sehr emotionalen Diskussionen sowie grosser öffentlicher Empörung. Gegen Kinderpornographie ist entschieden vorzugehen, sie wird nicht toleriert. Wird eine gesetzliche Meldepflicht eingeführt, gilt es zu bedenken, dass rechtsstaatliche Grenzen einzuhalten sind. Eine allgemeine "Hetze" gegen - tatsächliche oder nur vermutete - Sexualstraftäter oder andere Straftäter ist zu vermeiden. Erscheinungen wie die öffentliche Namensnennung und Veröffentlichung der verurteilten Tätern im Internet, wie in den USA bekannt geworden ("black-list" für Sexualdelinquenten) [ www.nsopr.gov ] oder jetzt auch in der Schweiz ("Schweizer online als Pädophile denunziert", 20 minuten vom 7. April 2006) stellen im Lichte unserer Rechtskultur bedenkliche Entwicklungen dar.
Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den meldepflichtigen Fällen um ein Massenphänomen handelt und unzählige Meldungen erfolgen werden. Es ist jedoch umso wichtiger, im Einzelfall, in dem Schutzvorkehren dringend notwendig sind, zum Schutze weiterer potentieller Opfer eine Handhabe vorzusehen und eine Meldepflicht einzuführen,.
Die im vorliegenden Bericht aufgeworfenen Fragestellungen wurden in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der involvierten Behörden (Bildungs- Kultur- und Sportdirektion, Strafverfolgung, Justiz-, Polizei- und Militärdirektion) ausgiebig diskutiert. Die komplexe Materie erforderte einige Arbeitsgruppensitzungen, es wurden auch zwei Anhörungen durchgeführt mit den Präsidien des Verfahrens-, Straf- und Kantonsgerichts sowie mit einer Vertretung des Verbandes der Psychotherapeuten. Es galt dabei, dem Anliegen des Postulates nachzukommen und andererseits die Prinzipien der Rechtstaatlichkeit zu berücksichtigen.
Der Begriff "Meldewesen" wird im folgenden für die Mitteilung und Information über ein Strafurteil / Strafbefehl oder ein hängiges Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde oder die Gerichte verwendet.
4. Fehlende Regelung des Meldewesens im Kanton Basel-Landschaft
Wenn ein Strafverfahren gegen eine Person eröffnet wird, erfährt dies ausser der betroffenen Person, den Parteien und den Strafverfolgungsbehörden keine aussenstehende Person auf amtlichem Weg [ Schweigepflicht gemäss § 38 des kantonalen Personalgesetzes [SGS 150], Aktengeheimnis gemäss § 27 der kantonalen Strafprozessordnung [StPO, SGS 251], §§127, 174, 175, 176 Abs. 4 und 224 StPO, e contrario. ], es sei denn, die betroffene Person habe dies selbst öffentlich gemacht oder andere Personen hätten auf anderen Wegen davon erfahren. Eine Information an den Arbeitgeber oder eine andere behördliche oder private Stelle ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich, aus Gründen des Amtsgeheimnisses sowie des Persönlichkeits- und Datenschutzes. Widerhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht stehen unter Strafe. [ Art. 293 StGB Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen und 320 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses. Art. 320 konsumiert den Art. 293 (Trechsel, Schweiz. StGB, Kurzkommentar Art. 320 Rz 14). ]
Im Gegensatz zu anderen Kantonen (siehe dazu unten Ziffer 8), verfügt der Kanton Basel-Landschaft über kein Meldewesen. Gerichte und Behörden haben in unserem Kanton in konkreten Einzelfällen immer wieder die unbefriedigende Erfahrung gemacht, dass sie von
solchen Fällen wissen, jedoch keine gesetzliche Handhabe besitzen, um den Anstellungs- oder Bewilligungsbehörden oder dem Arbeitgeber Meldung zu machen. Konkrete Fälle im Kanton Basel-Landschaft waren zum Beispiel ein Pfleger, welcher im Spital eine erwachsene Patientin geschändet hat, Therapeuten, die strafbare sexuelle Übergriffe auf ihre Patientinnen verüben und andere.
Erfährt weder der Arbeitgeber noch eine allfällige Bewilligungsbehörde von strafbaren Handlungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besteht keine Möglichkeit, weiteren möglichen Delikten vorzubeugen, Massnahmen zu ergreifen (vgl. dazu Kapitel B, Ziffer 15) und potentielle weitere Opfer zu schützen. Die straffällig gewordene Person kann weiterhin an ihrer Arbeitsstelle tätig sein, ohne dass geprüft werden kann, ob sie eine Gefahr für weitere potentielle Opfer darstellt.
5. Problematik des Meldewesens und Eingrenzung
Die Thematik des Meldewesens zeigt einen Interessenkonflikt auf: Es ist einerseits ein Anliegen, den Schutz der körperlichen und seelischen Integrität potentieller Opfer sicherzustellen. Nur bei Kenntnis von Vorfällen kann gehandelt werden.
Demgegenüber steht während eines hängigen Strafverfahrens die Unschuldsvermutung eines Verdächtigten und dessen Interesse, nicht vorverurteilt zu werden. Eine Meldung sollte daher - wenn eine gesetzliche Bestimmung geschaffen wird - grundsätzlich erst erfolgen, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Bei einem Verurteilten gilt es, dessen Persönlichkeitsschutz und Recht auf Geheimspähre zu wahren. Die Information, dass eine Verurteilung erfolgt ist, darf nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Denn, einen einmal entstandenen Ruf eines Kinderschänders oder Sexualdelinquenten wieder zu beseitigen, erweist sich als äusserst schwierig. Ein entsprechender Ruf kann eine Existenz ruinieren. Die Tatsache der Stigmatisierung eines Betroffenen und deren Folgen müssen gebührend berücksichtigt werden und können nicht leichthin übergangen werden. Hat sich ein Ruf erst einmal in der Öffentlichkeit verbreitet, wird die betreffende Person (und allenfalls deren Angehörige) diesen nicht mehr los.
Es hat daher in jedem Einzelfall eine sorgfältige Interessensabwägung stattzufinden. Es müssen Kriterien bestimmt werden, wann eine Meldung erfolgen soll. Ein flächendeckendes Meldesystem bei Vorliegen jedwelchen Verdachts auf Straftaten ist weder erwünscht, noch hilfreich, geschweige denn entspricht es rechtstaatlichen Prinzipien. Der Grund für eine Meldung, der zu schützende Personenkreis sowie die Umschreibung der Straftaten, bei denen eine Meldung erfolgen soll, sind präzise zu definieren.
6. Warum auf das Kriterium "Pädophilie" und "Kinderpornographie" verzichtet wird
Das Postulat Göschke thematisiert die Kinderpornographie, die Lehrerberufe sowie die kinderbetreuenden Funktionen (Trainer, Sportlehrer etc.) und legt den Fokus auf diese. Die Begriffe sollen hier kurz ausgeführt werden:
Kinderpornographie: Definition der strafbaren Handlungen gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Herstellen, Einführen, Lagern, in Verkehr bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen, Zugänglich machen, Erwerb, Beschaffen oder Besitzen von pornographischem Material mit Kindern. Dies beinhaltet pornographische Schriften-, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen.
Konsumenten von Kinderpornographie: Bei den Kinderpornographiekonsumenten kann es sich um pädophile oder auch nicht pädophil veranlagte Personen (meist Männer) handeln. Der Konsum allein ist gemäss heutigem Recht nicht strafbar. Der Kanton Basel-Landschaft hat am 12. Januar 2006 eine Standesinitiative beschlossen, welche die Strafbarkeit auch des Konsums von Kinderpornographie verlangt.
Pädophilie wird als Begriff im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) nicht verwendet, ebensowenig die sexuelle Ausbeutung oder der sexuelle Missbrauch. Das StGB spricht von strafbaren sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren.
Gemäss der internationalen Klassifizierung psychischer Störungen (ICD-10) wird die Pädophilie als Störung der Sexualpräferenz bezeichnet (F 65.4). Es handelt sich um eine sexuelle Präferenz für Kinder, die sich zumeist in der Vorpubertät oder im frühen Stadium der Pubertät befinden. [ Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10. ] Die Pädophilie als solche ist erst strafbar, wenn es zu sexuellen Handlungen gemäss der Definition des Strafgesetzbuches kommt. Ob eine Pädophilie vorliegt oder nicht, ist ohne medizinische/psychiatrische Diagnose und ohne strafbare Handlung kaum feststellbar, sofern sich der Betroffene nicht von selbst dazu bekennt. In der Regel ist eine Pädophilie erst dann erkennbar, wenn es zu einer strafbaren Handlung oder einem Versuch dazu kommt und allenfalls in diesem Zusammenhang eine medizinische/psychiatrische Diagnose gestellt wird.
Die Anknüpfung an den Begriff der Pädophilie erscheint aus mehreren Gründen als nicht geeignet, um dem zu schützenden Rechtsgut (möglichst Verhinderung weiterer Delikte und Schutz der Opfer) zu begegnen. Einerseits ist die Pädophilie nicht ohne weiteres feststellbar, andererseits stellen nicht alle Pädophilen eine tatsächliche Gefahr dar. Die Schlussfolgerung "pädophil = gefährlich" kann nicht gezogen werden. Dies wäre auch rechtstaatlich bedenklich, da es nach dem heutigen Wissensstand keinen Nachweis gibt, der eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen würde. Viel aussagekräftiger ist, auf die (nachweisbare) Tatsache eines Strafverfahrens abzustellen. Daher soll das Strafverfahren die Grundlage einer Meldepflicht bilden.
Fortsetzung >>>
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