Vorlage an den Landrat


7. Umfang der Regelung eines Meldewesens

Im Zusammenhang mit einer neuen Regelung stellen sich noch weitere Fragen, wie zum Beispiel die folgenden:


7.1. [Zu meldende Personen] Soll eine Meldung erfolgen

7.2. [zu schützender Personenkreis] Soll eine Meldung erfolgen

7.3. [Voraussetzungen der Meldung] Soll eine Meldung erfolgen

7.4. [Anlasstat] Soll eine Meldung erfolgen

7.5. [Zeitpunkt der Meldung] Soll eine Meldung erfolgen

Mit der Schaffung eines Meldewesens wird ein Grundrecht des Betroffenen eingeschränkt, nämlich das Persönlichkeitsrecht, welches die Würde und Ehre sowie die Privatsphäre schützt (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts, z.B. BGE 107 Ia 56 betr. Schutz des guten Rufes; BGE 107 Ia 148 betr. persönliche Geheimsphäre; BGE 113 Ia 257 betr. Sammlung und Speicherung von persönlichkeitsbezogenen Daten). Das Meldewesen tangiert ebenfalls das Datenschutzgesetz sowie den Grundsatz des Aktengeheimnisses im Strafverfahren (siehe dazu oben Fussnote 3). Den Persönlichkeitsschutz gewährt auch Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen dieses Recht eingeschränkt werden kann:


"Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (..) zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." (Art. 8 Abs. 2 EMRK).


Wird das Persönlichkeitsrecht eingeschränkt, ist hierfür eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse erforderlich. Zudem hat eine Verhältnismässigkeitsprüfung stattzufinden. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Meldepflicht muss höher zu gewichten sein als das Recht des Betroffenen auf Einhaltung seines Persönlichkeitsrechts. Dieses Interesse ist sachlich zu begründen. Es genügt nicht, eine persönliche Missbilligung, ein moralisches Urteil oder die Verwerflichkeit einer Handlung zum Anlass zu nehmen, um eine Meldepflicht einzuführen, sondern der Grund für eine Meldung, das Schutzobjekt und das öffentliche Interesse sind einerseits klar zu begründen und andererseits klar einzugrenzen.


Es zeigt sich auch, dass die meisten anderen Kantone, welche eine Meldepflicht kennen, auf den Schutzgedanken abgestellt haben.




8. Regelung des Meldewesens in anderen Kantonen


Es erscheint zweckmässig, sich einen Überblick über die Regelung in anderen Kantonen zu verschaffen (unter Ziffer 8 unten folgt die Übersicht auf Bundesebene).


8.1. Kanton Basel-Stadt: bei Verfahren gegen kant. Angestellte


Der Kanton Basel-Stadt hat eine Meldepflicht geregelt. Diese Regelung findet sich jedoch nur auf Reglementsstufe. [ Ziffer 3 des Reglements betreffend Beaufsichtigung der Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat unter Mitwirkung der Justizkommission (SGS 154.940). ]


Zusätzlich enthält die Strafprozessordnung eine Regelung: das Meldewesen beschränkt sich hier auf die kantonalen Angestellten und Notare, privatrechtliche Anstellungsverhältnisse sind nicht erfasst. Andererseits ist der Anwendungsbereich sehr breit: sobald ein Strafverfahren eröffnet wird, erfolgt eine Meldung, ungeachtet der Art der beruflichen Tätigkeit und der Art des Deliktes.


§ 101 der Strafprozessordnung vom 8. Januar 1997 (GS 257.100)




8.2. Kanton Zürich: bei Verfahren gegen kant. Angestellte und bei Lehrern


Der Kanton Zürich meldet Strafverfahren von Staatspersonal, wenn das konkrete Fehlverhalten für den Bund, den Staat oder die Gemeinde als Arbeitgeber unzumutbar ist, aufgrund der Schwere des Deliktes oder weil das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung dadurch effektiv geschmälert würde. [ Weisungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die Untersuchungsführung Ziff. 34.10 ( www.zh.ch -> Oberstaatsanwaltschaft, Weisungen) . ] Die Meldung erfolgt ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz (§ 5 lit. b, Unentbehrlichkeit der Daten/Information zur Erfüllung einer klar umschriebenen Aufgabe) und erst nach rechtskräftig abgeschlossenem Strafverfahren.


Bei Lehrpersonen wird wie folgt verfahren [ vgl. Weisungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ].:


34.11 Orientierung der Bildungsdirektion über Strafverfahren gegen Lehrpersonen (Auszug)


(...)


3. In Strafuntersuchungen gegen Lehrpersonen sind daher der Bildungsdirektion ohne Verzug durch ein separates und datenschutzkonformes Schreiben auf dem Dienstweg über die Staatsanwaltschaft mitzuteilen:


a) die Eröffnung und der Abschluss eines Strafverfahrens stets, wenn eine Gefährdung der Interessen von Minderjährigen durch den Angeschuldigten zu befürchten ist, namentlich im Zusammenhang mit vorsätzlichen Verbrechen und Vergehen nach dem 1., 4. und 5. Titel der besonderen Bestimmungen des StGB sowie wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz; im Übrigen nach pflichtgemässem Ermessen nur dann, wenn ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht, welches die Vertrauenswürdigkeit oder die weitere berufliche Verwendung der Lehrperson erheblich in Frage stellt;


b) ...


c) Eine anderweitige rechtskräftige Verurteilung mit Strafbefehl, wenn sie aufgrund eines Fehlverhaltens erfolgt ist, welches die weitere Verwendung der Lehrkraft in Frage stellt oder das Ansehen der Behörde sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese erheblich schmälern könnte.


5. Da der Entzug des Fähigkeitszeugnisses nur die Beschäftigung an öffentlichen Schulen des Kantons Zürich, nicht aber die Berufsausübung an Privatschulen oder in anderen Kantonen ausschliesst, wird in jedem Falle, der zur gerichtlichen Beurteilung gelangt, zu prüfen sein, ob einem Angeklagten im Hinblick auf die Gefährdung der Jugend die Lehrtätigkeit überhaupt zu untersagen sei. Der Bezirksanwalt soll gegebenenfalls ein Berufsverbot im Sinne von Art. 54 StGB beantragen.


6. Gesuche der Bildungsdirektion um Akteneinsicht sind gemäss Ziffer 34.10.5 zu behandeln.


Für Lehrer besteht zudem eine explizite Regelung in § 5 der Lehrerpersonalverordnung (SGS 412.311).




8.3. Kanton St. Gallen: bei Verfahren gegen kant. Angestellte


Art. 74 der Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen (SGS 962.1) ermächtigt die Strafverfolgungsbehörde zur Meldung an die zuständige Behörde:


Bei Strafverfahren wegen Kinderpornographie im speziellen wurde eine neue Praxis entwickelt. Grundsätzlich erfolgt eine Meldung an die Anstellungsbehörde. Zuvor wird die betroffene Person informiert und eine Frist von 5 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Ist die betroffene Person gegen eine Meldung, nimmt die Staatsanwaltschaft eine Güterabwägung vor und erlässt eine Verfügung, ob eine Meldung erfolgen soll oder nicht.




8.4. Kanton Bern


Gemäss Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes über das Strafverfahren (BSG 321.1) ist die Verfahrensleitung berechtigt, die zuständige Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen:


Der Generalprokurator des Kantons Bern hat die Untersuchungsbehörden angewiesen, Fälle mit Strafverfahren wegen Gefährdung, Missbrauch oder Schädigung von Kindern durch eine Lehrkraft der Erziehungsdirektion zu melden.




8.5. Appenzell Innerrhoden


Art. 19bis der Strafprozessordnung vom 27. April 1986 (GS 321):




8.6. Kanton Uri, Obwalden, Thurgau


Ähnliche Regelung wie Kanton Appenzell. [ OW: Art. 19 StPO (GS 320.11); UR: Art. 37 StPO (GS 3.9222); TG: Art. 48 der StPO (GS 312.1). ]


Würdigung der kantonalen Regelungen
Die Mehrzahl der aufgezeigten Kantone beschränken ihr Meldewesen auf den Fall, dass sich während des Strafverfahrens zeigt, dass vormundschaftliche, fürsorgerische oder andere nicht strafrechtliche oder administrative Massnahmen notwendig werden. Bei diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber wohl weniger an Fälle gedacht, wie sie im Postulat Göschke erwähnt werden.



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