Vorlage an den Landrat


C. FOLGEN DER MASSNAHMEN

16. Meldung an gesamtschweizerische Berufsregister nach abgeschlossenem kantonalen Verfahren (nur für kant. Anstellungsverhältnisse)


Wird einer Person, welche dem kantonalen Personalrecht untersteht, wegen einer strafbaren Handlung gekündigt, so sind Berufsregister geplant, welche Personen mit derartigen Vorkommnissen verzeichnen. Es geht hier um eine zeitlich sehr viel spätere Phase , wenn die zuständige Behörde bereits über Massnahmen gegenüber einer fehlbaren Person entschieden hat. Die gesetzliche Grundlage für die Führung des Registers (ein Konkordat oder ein Bundesgesetz) regelt auch die Voraussetzungen für die Meldung.


Bei den Medizinalberufen melden die kantonalen Behörden der schweizerischen Medizinalberufekommission, wenn eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt, verweigert oder geändert wird oder Disziplinarmassnahmen verhängt werden. Diese Angaben werden nur der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörde mitgeteilt (Art. 52 und 53 Medizinalberufegesetz). Diese Bestimmungen sind noch nicht in Kraft getreten.


Das Konkordat über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen [ Der Regierungsrat hat am 21. März 2006 den Beitritt zum Konkordat über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen beschlossen und dem Landrat die Genehmigung beantragt. Vorlage 2006/073 . ] sieht ein Berufsregister vor, für Lehrpersonen und Gesundheitsfachpersonen . Das Register wird von der Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) geführt und enthält Angaben über Lehrpersonen, denen aus ausserordentlichen Gründen gekündigt oder deren Anstellungsvertrag irregulär nicht verlängert worden ist. Die Kantone teilen dies der EDK mit und erhalten auf schriftliche Anfrage hin und bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft darüber, ob eine bestimmte Person auf der Liste eingetragen ist oder nicht (Art. 12bis des Konkordats über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen).


Das Register über die Gesundheitsfachpersonen enthält Angaben zum Entzug von Berufsausübungsbewilligungen der Berufe aus dem Bereich der Pflege wie Krankenschwestern und -pfleger, Masseure, ErnährungsberaterInnen, Physiotherapeuten, ChiropraktikerInnen, Medizin. LaborantInnen etc. (Art. 12ter Konkordat über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen).



Fortsetzung >>>
Back to Top