Vorlage an den Landrat


D. Weitere Massnahmen und Regelungen des Bundes

17. Einholen eines Strafregisterauszuges


Vor jeder Anstellung von Personen mit Betreuungsfunktionen (auch Stellvertretungen und Aushilfen) sollte es zur "Normalität" werden, einen Strafregisterauszug zu verlangen. Der Strafregisterauszug ist von der anzustellenden Person beizubringen. Die Unzulänglichkeiten eines Strafregisterauszugs bestehen darin, dass hängige Strafverfahren nicht im Auszug erscheinen und Straftaten, welche nach Stellenantritt erfolgen, nicht bekannt werden, da ein Strafregisterauszug nur bei der Anstellung verlangt würde. Eine gesetzliche Grundlage für die routinemässige Einforderung eines Strafregisterauszugs ist nicht erforderlich. Ein Auszug kann im Rahmen der Anstellungsvoraussetzungen vor Abschluss eines Arbeitsvertrages verlangt werden. Gewisse Institutionen wie z.B. die Universitäten verlangen bereits seit langem bei all ihren Studentinnen und Studenten einen Strafregisterauszug. Gleiches gilt bei der Bestellung eines Lernfahrausweises.




18. Die Regelung auf Bundesebene


Der Vollständigkeit halber werden nachfolgend die angeregten resp. bereits umgesetzten Massnahmen auf Bundesebene dargestellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Massnahmen des Bundes eine kantonale Regelung weder überflüssig machen noch ersetzen, sondern im Gegenteil auf die kantonale Zuständigkeit zur Regelung eines Meldewesens verweisen.




19. Parlamentarische Vorstösse [ Noch nicht umgesetzt. Zeitplan unklar. ]




20. Vom Bund umgesetzte Massnahmen im Bereich Internetkriminalität


Zur Bekämpfung der Internetkriminalität und gemäss den Anliegen verschiedener parlamentarischer Vorstösse im Bund (02.452 Aeppli, 00.3714 Pfisterer, 01.3012 RK-NR, 01.3196 Aeppli, 02.3723 Fehr) hat der Bund die Koordinationsstelle für die Bekämpfung der Internetkriminalität ( KOBIK ) im Bundesamt für Polizei aufgebaut (seit 2003). Die KOBIK wird zu zwei Dritteln von den Kantonen finanziert. Sie ist einerseits Meldestelle für Verdachtsmeldungen; andererseits recherchiert sie selbständig im Internet nach verdächtigen Seiten.


Im 2001 hat der Bundesrat die Cybercrime-Konvention des Europarates unterzeichnet und per 1. April 2002 die neue Bestimmung im Strafgesetzbuch in Kraft gesetzt, die den Besitz von Kinderpornographie verbietet.




21. Die Revision des Strafgesetzbuches [ Inkrafttreten per 1. 1.2007 [Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 5.7.2006]. ] und die neue Bundesstrafprozessordnung [ Botschaft am 21.12.2005 verabschiedet. Im Plenum noch nicht behandelt (05.092). ] (beide noch nicht in Kraft)


Abgesehen von der bereits genannten Bestimmung, welche die Kantone ermächtigt, eine Meldepflicht einzuführen, sind keine neuen Bestimmungen vorgesehen, welche für die vorliegende Thematik relevant wären. Das Aktengeheimnis besteht unverändert weiter gemäss Art. 71 E StPO; das Berufsausübungsverbot von Art. 54 StGB wird neu in Art. 67 Abs. 1 revidStGB geringfügig erweitert.




22. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat:


Liestal, den 17. Oktober 2006


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Wüthrich-Pelloli
Der Landschreiber: Mundschin



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